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RECHTSPRECHUNG


RS0018730


Ein behebbarer Mangel ist dann anzunehmen, wenn eine behördliche Bewilligung fehlt und diese nachgetragen werden könnte, das heißt nachträglich noch erwirkt werden könnte.


Rechtssatz:

Ein behebbarer Mangel ist bei Rechtsmängeln des öffentlichen Rechts dann anzunehmen, wenn die fehlende behördliche Bewilligung nachgetragen werden könnte.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
6Ob653/86; 6Ob263/08g; 1Ob239/16b

Schlagworte:

Entscheidung:
06.11.1986

Norm:
ABGB §932 IIc

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


6 Ob 653/86 6 Ob 653/86 Entscheidungstext OGH 06.11.1986 6 Ob 653/86 Veröff: JBl 1987,383 = NZ 1987,204
6 Ob 263/08g 6 Ob 263/08g Entscheidungstext OGH 02.07.2009 6 Ob 263/08g Vgl; Beisatz: Die 2001 von den Klägern vom Beklagten gekaufte Liegenschaft samt darauf errichteten Bauten war mangelhaft , weil die am 4. 11. 1953 auf Widerruf erteilte Baugenehmigung des straßenseitigen Teils des Wohngebäudes mit 31. 12. 1974 erloschen war. Nach den Feststellungen des Erstgerichts war das Gebäude auch ohne die - von den Klägern am 11. 9. 2001 beantragten - Aufbauten nicht konsensfähig, weil die Bebauungsdichte überschritten wurde. (T1) Beisatz: Damit steht die Unbehebbarkeit des Rechtsmangels fest, die die Kläger entweder zur Wandlung oder zur Preisminderung berechtigte (§ 932 Abs 1 ABGB in der vor dem 1. 1. 2002 geltenden Fassung). (T2)
1 Ob 239/16b 1 Ob 239/16b Entscheidungstext OGH 24.05.2017 1 Ob 239/16b