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RECHTSPRECHUNG


RS0018949


Von einer Kraftfahrzeugswerkstätte ist durchaus zu verlangen, den Betrieb so zu organisieren, dass ein zum Service oder zur Reparatur übergebener PKW während der Zeit, in der er überlassen wurde so verwahrt wird, dass unbefugte Dritte zum Fahrzeugschlüssel ebenso wie zu den Kraftfahrzeugspapieren keinen Zutritt haben. Es gilt der Sorgfaltsmaßstab des § 1299 ABGB. Eine Unzulängliche Verwahrung liegt beispielsweise vor, wenn ein PKW mit steckendem Schlüssel in einer Halle abgestellt wird, die durch ein unversperrtes Kippfenster zugänglich ist und deren Tor von innen zu öffnen ist. Eine allenfalls bestehende Übung vieler Werkstätten, in diesem Punkt eher nachlässig zu sein, kann die Verletzung der Sorgfaltspflicht nicht entschuldigen. Die Haftung für die Art der Verwahrung eines abgestellten Kraftfahrzeuges ist aber jedenfalls dann zu verneinen, wenn dem Auftraggeber die Abstellungsart bekannt ist und er dagegen nicht Einspruch erhebt.


Rechtssatz:

Von einer Kraftfahrzeugswerkstätte ist durchaus zu verlangen den Betrieb so zu organisieren, dass ein zum Service übergebener Personenkraftwagen während der Zeit, da er vom Kunden dem Unternehmer überlassen wird, so verwahrt wird, dass unbefugte Dritte zum Fahrzeugschlüssel ebenso wie zu den Kraftfahrzeugspapieren keinen Zutritt haben. Eine allenfalls bestehende Übung vieler Werkstätten, in diesem Punkte eher nachlässig zu sein, kann die Verletzung der Sorgfaltspflicht nicht aufheben.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
3Ob594/83; 2Ob540/84; 3Ob537/91; 2Ob101/99p; 4Ob218/99h; 3Ob234/02m; 8Ob35/04m; 3Ob222/04z; 1Ob36/12v

Schlagworte:

Entscheidung:
12.10.1983

Norm:
ABGB §961
ABGB §964
ABGB §1012
ABGB §1297
ABGB §1298
ABGB §1299 G

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


3 Ob 594/83 3 Ob 594/83 Entscheidungstext OGH 12.10.1983 3 Ob 594/83 Veröff: SZ 56/143 = EvBl 1984/11 S 45 = ZVR 1984/232 S 236
2 Ob 540/84 2 Ob 540/84 Entscheidungstext OGH 26.02.1985 2 Ob 540/84
3 Ob 537/91 3 Ob 537/91 Entscheidungstext OGH 22.05.1991 3 Ob 537/91 Vgl auch; Beisatz: Die Haftung für die Art der Verwahrung eines abgestellten Kraftfahrzeuges ist jedenfalls dann zu verneinen, wenn dem Auftraggeber die Abstellungsart bekannt ist und er dagegen nicht Einspruch erhebt. (T1) Veröff: SZ 64/62 = EvBl 1991/135 S 596
2 Ob 101/99p 2 Ob 101/99p Entscheidungstext OGH 15.04.1999 2 Ob 101/99p Ähnlich
4 Ob 218/99h 4 Ob 218/99h Entscheidungstext OGH 14.09.1999 4 Ob 218/99h Vgl auch; Beis wie T1
3 Ob 234/02m 3 Ob 234/02m Entscheidungstext OGH 24.04.2003 3 Ob 234/02m Vgl auch; Beis wie T1
8 Ob 35/04m 8 Ob 35/04m Entscheidungstext OGH 24.06.2004 8 Ob 35/04m nur: Von einer Kraftfahrzeugswerkstätte ist durchaus zu verlangen den Betrieb so zu organisieren, dass ein zum Service übergebener Personenkraftwagen während der Zeit, da er vom Kunden dem Unternehmer überlassen wird, so verwahrt wird, dass unbefugte Dritte zum Fahrzeugschlüssel ebenso wie zu den Kraftfahrzeugspapieren keinen Zutritt haben. (T2); Beisatz: Hier: Unzulängliche Verwahrung eines PKW mit steckendem Schlüssel in einer Halle, die durch ein unversperrtes Kippfenster zugänglich ist und deren Tor von innen zu öffnen ist. (T3)
3 Ob 222/04z 3 Ob 222/04z Entscheidungstext OGH 31.03.2005 3 Ob 222/04z Ähnlich; nur: Eine allenfalls bestehende Übung vieler Werkstätten, in diesem Punkte eher nachlässig zu sein, kann die Verletzung der Sorgfaltspflicht nicht aufheben. (T4); Beisatz: Hier: Nicht ordnungsgemäße Durchführung einer KFZ-Reparatur . (T5)
1 Ob 36/12v 1 Ob 36/12v Entscheidungstext OGH 23.03.2012 1 Ob 36/12v Auch; nur T2; Beisatz: Für sie gilt hinsichtlich der Verwahrung der Sorgfaltsmaßstab der §§ 1297, 1299 ABGB. (T6)