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WEITERE INFORMATIONEN
8 Ob 515/90 8 Ob 515/90 Entscheidungstext OGH 22.02.1990 8 Ob 515/90
3 Ob 520/94 3 Ob 520/94 Entscheidungstext OGH 30.08.1995 3 Ob 520/94 Veröff: SZ 68/152
RECHTSPRECHUNG
RS0018979
Aus der rein formularmäßigen Erklärung, den wahren Wert einer Sache zu kennen und den Vertrag aus besonderer Vorliebe zu schließen, weshalb auf dessen Anfechtung wegen Verletzung über die Hälfte verzichtet werde, kann nicht ohne weiteres auf die Gültigkeit einer derartigen Verzichtserklärung geschlossen werden.
- Rechtssatz:
Aus der rein formularmäßigen Erklärung, den wahren Wert einer Sache zu kennen und den Vertrag aus besonderer Vorliebe zu schließen, weshalb auf dessen Anfechtung wegen Verletzung über die Hälfte verzichtet werde, kann nicht ohne weiteres auf die Gültigkeit einer derartigen Verzichtserklärung geschlossen werden.
- Gericht:
- OGH
- Geschäftszahl:
- 8Ob515/90; 3Ob520/94 (3Ob559/95)
- Schlagworte:
- Affektionswert
- Entscheidung:
- 30.08.1995
- Norm:
- ABGB §934 ABGB § 934 heute ABGB § 934 gültig ab 01.01.1812
- Kategorie:
WEITERE INFORMATIONEN
Entscheidungstexte
8 Ob 515/90 8 Ob 515/90 Entscheidungstext OGH 22.02.1990 8 Ob 515/90
3 Ob 520/94 3 Ob 520/94 Entscheidungstext OGH 30.08.1995 3 Ob 520/94 Veröff: SZ 68/152