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WEITERE INFORMATIONEN
8 Ob 515/90 8 Ob 515/90 Entscheidungstext OGH 22.02.1990 8 Ob 515/90
3 Ob 520/94 3 Ob 520/94 Entscheidungstext OGH 30.08.1995 3 Ob 520/94 Veröff: SZ 68/152
RECHTSPRECHUNG
RS0018979
Aus der rein formularmäßigen Erklärung, den wahren Wert einer Sache zu kennen und den Vertrag aus besonderer Vorliebe zu schließen, weshalb auf dessen Anfechtung wegen Verletzung über die Hälfte verzichtet wird, kann nicht ohne weiteres auf die Gültigkeit einer derartigen Verzichtserklärung geschlossen werden. Als Konsument wäre ein solcher Verzicht auch gar nicht möglich.
- Rechtssatz:
Aus der rein formularmäßigen Erklärung, den wahren Wert einer Sache zu kennen und den Vertrag aus besonderer Vorliebe zu schließen, weshalb auf dessen Anfechtung wegen Verletzung über die Hälfte verzichtet werde, kann nicht ohne weiteres auf die Gültigkeit einer derartigen Verzichtserklärung geschlossen werden.
- Gericht:
- OGH
- Geschäftszahl:
- 8Ob515/90; 3Ob520/94 (3Ob559/95)
- Schlagworte:
- Verzicht auf Vertragsanfechtung
- Entscheidung:
- 22.02.1990
- Norm:
- ABGB §934
- Kategorie:
WEITERE INFORMATIONEN
Entscheidungstexte
8 Ob 515/90 8 Ob 515/90 Entscheidungstext OGH 22.02.1990 8 Ob 515/90
3 Ob 520/94 3 Ob 520/94 Entscheidungstext OGH 30.08.1995 3 Ob 520/94 Veröff: SZ 68/152