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RECHTSPRECHUNG


RS0018979


Aus der rein formularmäßigen Erklärung, den wahren Wert einer Sache zu kennen und den Vertrag aus besonderer Vorliebe zu schließen, weshalb auf dessen Anfechtung wegen Verletzung über die Hälfte verzichtet wird, kann nicht ohne weiteres auf die Gültigkeit einer derartigen Verzichtserklärung geschlossen werden. Als Konsument wäre ein solcher Verzicht auch gar nicht möglich.


Rechtssatz:

Aus der rein formularmäßigen Erklärung, den wahren Wert einer Sache zu kennen und den Vertrag aus besonderer Vorliebe zu schließen, weshalb auf dessen Anfechtung wegen Verletzung über die Hälfte verzichtet werde, kann nicht ohne weiteres auf die Gültigkeit einer derartigen Verzichtserklärung geschlossen werden.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
8Ob515/90; 3Ob520/94 (3Ob559/95)

Schlagworte:

Entscheidung:
22.02.1990

Norm:
ABGB §934

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


8 Ob 515/90 8 Ob 515/90 Entscheidungstext OGH 22.02.1990 8 Ob 515/90
3 Ob 520/94 3 Ob 520/94 Entscheidungstext OGH 30.08.1995 3 Ob 520/94 Veröff: SZ 68/152