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RECHTSPRECHUNG


RS0019159


Die unentgeltliche Überlassung eines Kfz ist als Leihvertrag anzusehen. Bloße Gefälligkeiten, bei denen an eine vertragliche Bindung nicht gedacht wird, begründen allerdings kein Vertragsverhältnis. Wird ein Vorführwagen zur Probefahrt überlassen, so kommt damit kein gesonderter Leihvertrag zustande. Die Pflichten der Parteien bestimmen sich vielmehr nach den für das vorvertragliche Schuldverhältnis maßgebenden Schutz- und Sorgfaltspflichten. Ein Kunde, der sein Fahrzeug zur Reparatur gibt und vom Reparateur für die Reparaturdauer unentgeltlich einen neuwertigen Vorführwagen zur Benützung erhält, darf nach der Verkehrsauffassung mangels gegenteiliger Aufklärung erwarten, dass der Vorführwagen vollkaskoversichert ist. Wird der Kunde darüber nicht aufgeklärt, so haftet er nicht für leicht fahrlässig verursachte Schäden, bei denen sich eine für Probefahrten typische Gefahr verwirklicht.


Rechtssatz:

Unentgeltliche Überlassung eines Kraftfahrzeuges als Leihvertrag.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
4Ob140/77; 2Ob153/98h; 7Ob270/01h; 1Ob35/03h; 7Ob233/03w; 2Ob289/03v; 2Ob98/15y

Schlagworte:

Entscheidung:
08.11.1977

Norm:
ABGB §971

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


4 Ob 140/77 4 Ob 140/77 Entscheidungstext OGH 08.11.1977 4 Ob 140/77 Veröff: SZ 50/137
2 Ob 153/98h 2 Ob 153/98h Entscheidungstext OGH 02.07.1998 2 Ob 153/98h Beisatz: Bloße Gefälligkeiten, bei denen an eine vertragliche Bindung nicht gedacht wird, begründen allerdings kein Vertragsverhältnis. (T1)
7 Ob 270/01h 7 Ob 270/01h Entscheidungstext OGH 07.12.2001 7 Ob 270/01h
1 Ob 35/03h 1 Ob 35/03h Entscheidungstext OGH 25.03.2003 1 Ob 35/03h Vgl aber; Beisatz: Im Regelfall kommt durch die Überlassung eines Vorführwagens zur Probefahrt im Rahmen von Vertragsverhandlungen über den Kauf eines PKWs kein gesonderter Leihvertrag zustande, sondern Inhalt und Umfang der Rechtspflichten der Vertragspartner bestimmen sich nach den für das vorvertragliche Schuldverhältnis maßgebenden Schutz- und Sorgfaltspflichten. (T2) Veröff: SZ 2003/30
7 Ob 233/03w 7 Ob 233/03w Entscheidungstext OGH 03.12.2003 7 Ob 233/03w Auch; Beis wie T1; Veröff: SZ 2003/155
2 Ob 289/03v 2 Ob 289/03v Entscheidungstext OGH 01.07.2004 2 Ob 289/03v Vgl auch; Beisatz: Anders aber darf der Kunde, der sein Fahrzeug zur Reparatur gibt und vom Reparateur für die Reparaturdauer unentgeltlich einen neuwertigen Vorführwagen zur Benützung erhält, nach der Verkehrsauffassung mangels gegenteiliger Aufklärung erwarten, dass der Vorführwagen vollkaskoversichert ist; ist er das nicht und wurde der Kunde darüber nicht aufgeklärt, dann ist ein schlüssiger Haftungsverzicht für leicht fahrlässig herbeigeführte Beschädigungen des Leihfahrzeuges anzunehmen, ohne dass der vereinbarte Ausschluss der Haftung auf die Verwirklichung einer für die Benützung des Fahrzeuges typischen Gefahr eingeschränkt ist. (T3)
2 Ob 98/15y 2 Ob 98/15y Entscheidungstext OGH 09.09.2015 2 Ob 98/15y Vgl; Beis wie T1