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RECHTSPRECHUNG


RS0019378


Der Vertrag zwischen einem Kraftfahrzeug-Eigentümer und einem Werkstätteninhaber zur Durchführung eines Service oder einer Reparatur ist ein Werkvertrag. Soweit damit eine Verwahrungspflicht notwendig verbunden ist, handelt es sich um eine Nebenpflicht aus dem Werkvertrag und nicht um einen separaten Verwahrungsvertrag. Die Bestimmung des § 967 ABGB, wonach Forderungen aus der Verwahrung innerhalb von 30 Tagen geltend gemacht werden müssen, gilt damit nicht. Anders wäre es allerdings, wenn eine Verwahrung vereinbart wird, die nicht notwendig mit dem Hauptvertrag verbunden ist.


Rechtssatz:

Der Vertrag zwischen einem Kraftfahrzeug - Eigentümer und einem Kraftfahrzeug - Werkstätteninhaber zwecks Durchführung eines Service ist ein Werkvertrag; soweit damit eine Verwahrungspflicht notwendig verbunden ist, handelt es sich um eine Nebenpflicht aus dem Werkvertrag, bei deren Verletzung die Ausschlussfrist des § 967 ABGB nicht gilt. Anders wäre es, wenn eine Verwahrung vereinbart wird, die nicht notwendig mit dem Hauptvertrag verbunden ist.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
3Ob199/59; 5Ob333/63; 7Ob215/73; 9Ob2169/96b; 2Ob164/99b; 8Ob35/04m; 2Ob196/06x; 6Ob213/08d; 1Ob36/12v; 8Ob95/12x; 2Ob46/16b

Schlagworte:

Entscheidung:
08.06.1959

Norm:
ABGB §957
ABGB §967
ABGB §1151 IB

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


3 Ob 199/59 3 Ob 199/59 Entscheidungstext OGH 08.06.1959 3 Ob 199/59 Veröff: ZVR 1959/242 S 216 = JBl 1959,633 = VersSlg 141
5 Ob 333/63 5 Ob 333/63 Entscheidungstext OGH 28.11.1963 5 Ob 333/63 Veröff: ZVR 1964/155 S 177
7 Ob 215/73 7 Ob 215/73 Entscheidungstext OGH 12.10.1973 7 Ob 215/73 Vgl auch; Beisatz: Hier: Übernahme eines Wagens zwecks Vornahme eines Eintauschtestes. (T1) Veröff: JBl 1974,624
9 Ob 2169/96b 9 Ob 2169/96b Entscheidungstext OGH 30.10.1996 9 Ob 2169/96b Auch; nur: Soweit damit eine Verwahrungspflicht notwendig verbunden ist, handelt es sich um eine Nebenpflicht aus dem Werkvertrag, bei deren Verletzung die Ausschlussfrist des § 967 ABGB nicht gilt. Anders wäre es, wenn eine Verwahrung vereinbart wird, die nicht notwendig mit dem Hauptvertrag verbunden ist. (T2) Veröff: SZ 69/245
2 Ob 164/99b 2 Ob 164/99b Entscheidungstext OGH 08.09.2000 2 Ob 164/99b nur: Der Vertrag zwischen einem Kraftfahrzeug - Eigentümer und einem Kraftfahrzeug - Werkstätteninhaber zwecks Durchführung eines Service ist ein Werkvertrag; soweit damit eine Verwahrungspflicht notwendig verbunden ist, handelt es sich um eine Nebenpflicht aus dem Werkvertrag, bei deren Verletzung die Ausschlussfrist des § 967 ABGB nicht gilt. (T3)
8 Ob 35/04m 8 Ob 35/04m Entscheidungstext OGH 24.06.2004 8 Ob 35/04m Auch; nur: Der Vertrag zwischen einem Kraftfahrzeug - Eigentümer und einem Kraftfahrzeug - Werkstätteninhaber zwecks Durchführung eines Service ist ein Werkvertrag; soweit damit eine Verwahrungspflicht notwendig verbunden ist, handelt es sich um eine Nebenpflicht aus dem Werkvertrag. (T4) Beisatz: Hier: Reparaturvertrag . (T5)
2 Ob 196/06x 2 Ob 196/06x Entscheidungstext OGH 23.03.2007 2 Ob 196/06x Vgl; nur: Soweit damit eine Verwahrungspflicht notwendig verbunden ist, handelt es sich um eine Nebenpflicht aus dem Werkvertrag. (T6)
6 Ob 213/08d 6 Ob 213/08d Entscheidungstext OGH 06.11.2008 6 Ob 213/08d Auch; nur T4; Beis wie T5
1 Ob 36/12v 1 Ob 36/12v Entscheidungstext OGH 23.03.2012 1 Ob 36/12v Auch; nur T4
8 Ob 95/12x 8 Ob 95/12x Entscheidungstext OGH 13.09.2012 8 Ob 95/12x Auch
2 Ob 46/16b 2 Ob 46/16b Entscheidungstext OGH 23.02.2017 2 Ob 46/16b Vgl