RECHTSPRECHUNG
RS0019630
„Entscheidend für die Beurteilung der allfälligen Verjährung eines geschuldeten Werklohns ist die Beantwortung der Frage, ob die Leistungen, für die der Werklohn verlangt wird, als einheitliche Gesamtleistung zu qualifizieren sind oder nicht. Zuletzt hat der Oberste Gerichtshof zur Verjährung des Honorars eines Rechtsanwalts zu 5 Ob 14/13i ausgeführt, dass für den Beginn der Verjährungsfrist die Beendigung des Auftragsverhältnisses in einer bestimmten Rechtssache maßgebend ist. Stehen mehrere Rechtssachen in einem so engen Zusammenhang, dass sie als Ganzes zu betrachten sind, so beginnt die Verjährungsfrist nicht zu laufen, ehe alle Rechtssachen abgeschlossen sind (RIS-Justiz RS0019630 [T5]). Daraus ist für das Werkvertragsrecht zu schließen, dass die Erteilung eines von einem früheren Werkvertrag unabhängigen neuen Auftrags an den Werkunternehmer auf den Lauf der Verjährungsfrist für die Werklohnforderung aus dem ursprünglichen Auftrag keinen Einfluss hat (vgl auch OGH in 3 Ob 144/13t)“
- Rechtssatz:
Das Mandat endet entweder mit der Erfüllung seines Zweckes oder aus anderen Gründen, wie Tod des Beauftragten, Kündigung und Widerruf. Mit der Beendigung wird das Entgelt, das dem Beauftragten zusteht, fällig und erst von diesem Zeitpunkt an beginnt die Verjährungsfrist zu laufen. Bei einer Dauervertretung können verschiedene Verjährungsfristen in Betracht kommen, wenn der ständig zugezogene Anwalt verschiedene Causen zu erledigen hatte, die in keinem inneren Zusammenhang miteinander stehen. Es liegen in einem solchen Fall mehrere miteinander nicht zusammenhängende Aufträge vor. Für jedes dieser Vertragsverhältnisse läuft bezüglich der dem Beauftragten zustehenden Honoraransprüche eine eigene Verjährungsfrist.
- Gericht:
- OGH
- Geschäftszahl:
- 8Ob103/62; 6Ob626/77; 5Ob587/78; 5Ob650/78; 6Ob751/78; 3Ob527/81; 3Ob522/82; 2Ob583/85; 3Ob543/95; 6Ob286/99y; 1Ob220/08x; 5Ob14/13i; 3Ob144/13t; 10Ob50/14x; 1Ob12/16w
- Schlagworte:
- Verjährung von Werklohnforderungen, Zusammenhang von Einzelleistungen
- Entscheidung:
- 08.05.1962
- Norm:
- ABGB §1002
ABGB §1486 Z6 - Kategorie:
WEITERE INFORMATIONEN
Entscheidungstexte
8 Ob 103/62 8 Ob 103/62 Entscheidungstext OGH 08.05.1962 8 Ob 103/62
6 Ob 626/77 6 Ob 626/77 Entscheidungstext OGH 31.08.1977 6 Ob 626/77 nur: Bei einer Dauervertretung können verschiedene Verjährungsfristen in Betracht kommen, wenn der ständig zugezogene Anwalt verschiedene Causen zu erledigen hatte, die in keinem inneren Zusammenhang miteinander stehen. Es liegen in einem solchen Fall mehrere miteinander nicht zusammenhängende Aufträge vor. Für jedes dieser Vertragsverhältnisse läuft bezüglich der dem Beauftragten zustehenden Honoraransprüche eine eigene Verjährungsfrist. (T1) Beisatz: Verjährung ist in jedem einzelnen Fall gesondert zu prüfen. (T2)
5 Ob 587/78 5 Ob 587/78 Entscheidungstext OGH 14.07.1978 5 Ob 587/78 nur T1
5 Ob 650/78 5 Ob 650/78 Entscheidungstext OGH 26.09.1978 5 Ob 650/78 nur T1
6 Ob 751/78 6 Ob 751/78 Entscheidungstext OGH 07.12.1978 6 Ob 751/78 nur T1
3 Ob 527/81 3 Ob 527/81 Entscheidungstext OGH 16.09.1981 3 Ob 527/81 nur T1
3 Ob 522/82 3 Ob 522/82 Entscheidungstext OGH 12.05.1982 3 Ob 522/82 nur: Das Mandat endet entweder mit der Erfüllung seines Zweckes oder aus anderen Gründen, wie Tod des Beauftragten, Kündigung und Widerruf. Mit der Beendigung wird das Entgelt, das dem Beauftragten zusteht, fällig und erst von diesem Zeitpunkt an beginnt die Verjährungsfrist zu laufen. (T3)
2 Ob 583/85 2 Ob 583/85 Entscheidungstext OGH 08.10.1985 2 Ob 583/85 nur: Mit der Beendigung wird das Entgelt, das dem Beauftragten zusteht, fällig und erst von diesem Zeitpunkt an beginnt die Verjährungsfrist zu laufen. (T4) Veröff: JBl 1986,452
3 Ob 543/95 3 Ob 543/95 Entscheidungstext OGH 28.06.1995 3 Ob 543/95 Auch; Beisatz: Stehen mehrere Rechtssachen in einem so engen Zusammenhang, dass sie als Ganzes zu betrachten sind, so beginnt die Verjährungsfrist nicht zu laufen, ehe alle Rechtssachen abgeschlossen sind (so schon SZ 27/49). (T5)
6 Ob 286/99y 6 Ob 286/99y Entscheidungstext OGH 13.07.2000 6 Ob 286/99y Auch; Beis wie T5
1 Ob 220/08x 1 Ob 220/08x Entscheidungstext OGH 30.06.2009 1 Ob 220/08x
5 Ob 14/13i 5 Ob 14/13i Entscheidungstext OGH 28.08.2013 5 Ob 14/13i Auch; Beis wie T5
3 Ob 144/13t 3 Ob 144/13t Entscheidungstext OGH 29.10.2013 3 Ob 144/13t Vgl auch; Beis wie T5; Beisatz: Hier: Werkvertrag über Maler‑ und Spachtelarbeiten. (T6)
10 Ob 50/14x 10 Ob 50/14x Entscheidungstext OGH 26.08.2014 10 Ob 50/14x Auch; Beis wie T5
1 Ob 12/16w 1 Ob 12/16w Entscheidungstext OGH 25.02.2016 1 Ob 12/16w Auch