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RECHTSPRECHUNG


RS0019729


Keine Pflicht des Verwalters oder der einzelnen Wohnungseigentümer zur Auslage von Eigenmitteln: Der Verwalter einer Wohnungseigentumsanlage ist grundsätzlich nicht verpflichtet, eigene Mittel für Wiederherstellungskosten, Instandhaltungskosten und Betriebskosten auszulegen. Tut er dies, so ist er hinsichtlich seiner Aufwandersatzansprüche als außenstehender Dritter anzusehen, dem die einzelnen Wohnungseigentümer mangels abweichender Vereinbarung lediglich für den auf ihre Eigentumswohnung entfallenden Anteil haften. Auch die Wohnungseigentümer sind nicht verpflichtet, für hinsichtlich der Betriebskosten säumige Wohnungseigentümer in Vorlage zu treten. Solche Ansprüche auf Aufwandersatz im Sinn des § 1014 ABGB bzw §§ 1036 ff ABGB und auf Abgeltung der (faktischen) Verwaltertätigkeit sind weder ausdrücklich noch schlüssig ins Außerstreitverfahren verwiesen.


Rechtssatz:

Der Verwalter einer Wohnungseigentumsanlage ist grundsätzlich nicht verpflichtet, eigene Mittel für Wiederherstellungskosten, Instandhaltungskosten und Betriebskosten auszulegen. Tut er dies, so ist er hinsichtlich seiner Aufwandersatzansprüche als außenstehender Dritter anzusehen, dem die einzelnen Wohnungseigentümer mangels abweichender Vereinbarung lediglich für den auf ihre Eigentumswohnung entfallenden Anteil haften.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
5Ob45/82; 5Ob166/86; 5Ob223/98z; 5Ob112/09w; 5Ob254/09b

Schlagworte:

Entscheidung:
05.10.1982

Norm:
ABGB §837 A
ABGB §1014
WEG 1975 §17 Abs2
WEG 2002 §20 Abs1

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


5 Ob 45/82 5 Ob 45/82 Entscheidungstext OGH 05.10.1982 5 Ob 45/82 Veröff: SZ 55/138 = MietSlg 34544(28)
5 Ob 166/86 5 Ob 166/86 Entscheidungstext OGH 04.11.1986 5 Ob 166/86 Auch; Beisatz: Auch die Wohnungseigentümer sind nicht verpflichtet, für hinsichtlich der Betriebskosten säumige Wohnungseigentümer in Vorlage zu treten. (T1) Veröff: MietSlg XXXVIII/46 = JBl 1987,322 = ImmZ 1987,78
5 Ob 223/98z 5 Ob 223/98z Entscheidungstext OGH 29.09.1998 5 Ob 223/98z Auch; nur: Tut er dies, so ist er hinsichtlich seiner Aufwandersatzansprüche als außenstehender Dritter anzusehen, dem die einzelnen Wohnungseigentümer mangels abweichender Vereinbarung lediglich für den auf ihre Eigentumswohnung entfallenden Anteil haften. (T2)
5 Ob 112/09w 5 Ob 112/09w Entscheidungstext OGH 15.09.2009 5 Ob 112/09w Beisatz: Der Verwalter (nach § 837 ABGB/Beauftragte nach §§ 1002 ff ABGB) ist grundsätzlich nicht verpflichtet, eigene Mittel unter anderem für Betriebskosten auszulegen. (T3); Beisatz: Tut er dies dennoch, so ist er hinsichtlich seiner Aufwandersatzansprüche als außenstehender Dritter anzusehen, dem die einzelnen schlichten Miteigentümer wie jenem haften. (T4)
5 Ob 254/09b 5 Ob 254/09b Entscheidungstext OGH 19.01.2010 5 Ob 254/09b Auch; Beisatz: Ansprüche auf Aufwandersatz im Sinn des § 1014 ABGB bzw §§ 1036 ff ABGB und auf Abgeltung der (faktischen) Verwaltertätigkeit sind weder ausdrücklich noch schlüssig ins Außerstreitverfahren nach § 52 WEG verwiesen. (T5)