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RECHTSPRECHUNG


RS0020420


Eigentumsvorbehalt bedeutet, dass der Eigentumserwerb durch den Käufer trotz bereits erfolgter Übergabe der Sache unter die Bedingung der vollständigen Bezahlung des Kaufpreises gestellt ist. Der Kaufvertrag selbst ist aber unbedingt abgeschlossen, an ihn sind die Vertragsteile gebunden. Solange der Preis nicht voll bezahlt und der Kaufvertrag nicht durch Rücktritt aufgehoben ist, herrscht ein Schwebezustand: Der Verkäufer ist nicht mehr, der Käufer noch nicht voller Eigentümer. Zurücktreten und damit sein Vollrecht wiederherstellen sowie die Sache vom Käufer zurückfordern kann aber der Verkäufer nicht etwa beliebig, sondern nur bei Verzug mit der Kaufpreiszahlung durch den Käufer. Der Eigentumsvorbehalt hat für den Verkäufer, solange der Vertrag aufrecht ist, nur Sicherungsfunktion. Der Käufer ist Inhaber und Rechtsbesitzer ähnlich einem Mieter, aber mit Eigentumsanwartschaft. Im Hinblick auf die Tatsache, dass der Käufer, wenn er seinen Verpflichtungen dem Verkäufer gegenüber nachkommt, Eigentümer wird, ohne dass der Verkäufer dies verhindern könnte oder noch weiter dazu beitragen müsste, billigt ihm die Rechtsprechung eine Stellung zu, die über jene eines bloß Forderungsberechtigten hinausgeht.


Rechtssatz:

Der im Gesetz nicht besonders geregelte Eigentumsvorbehalt stellt den Eigentumsübergang zwar unter die ausdrückliche Bedingung der vollständigen Bezahlung des Kaufpreises, der Kauf selbst ist aber unbedingt abgeschlossen, an ihn sind die Vertragsteile gebunden. Solange der Preis nicht voll bezahlt und der Kaufvertrag nicht durch Rücktritt aufgehoben ist, herrscht ein Schwebezustand, welcher eine Spaltung des Vollrechtes zur Folge hat. Der Verkäufer ist nicht mehr, der Käufer noch nicht voller Eigentümer (vgl Gschnitzer, Schuldrecht, Besonderer Teil und Schadenersatz 23 ff). Zurücktreten und damit sein Vollrecht wiederherstellen sowie die Sache vom Käufer zurückfordern kann aber der Verkäufer nicht etwa beliebig, sondern nur bei Verzug des Käufers. Der Eigentumsvorbehalt hat für den Verkäufer, solange der Vertrag aufrecht ist, nur Sicherungsfunktion. Der Käufer ist Inhaber und Rechtsbesitzer ähnlich einem Mieter, aber mit Eigentumsanwartschaft. Schuldrecht und Sachenrecht gehen somit verschiedene Wege (Gschnitzer aaO). Im Hinblick auf die Eigenart der Eigentumsanwartschaft und die Tatsache, dssß der Käufer, wenn er seinen Verpflichtungen dem Verkäufer gegenüber nachkommt, Eigentümer wird, ohne dass der Verkäufer dies verhindern könnte oder noch weiter dazu beitragen müsste, billigt ihm die Rechtsprechung eine Stellung zu, welche über jene eines bloß Forderungsberechtigten hinausgeht (8 Ob 17/72).

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
6Ob203/72; 5Ob303/80; 1Ob1689/92; 8Ob24/10b

Schlagworte:

Entscheidung:
27.10.1972

Norm:
ABGB §1063 A1

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


6 Ob 203/72 6 Ob 203/72 Entscheidungstext OGH 27.10.1972 6 Ob 203/72 Veröff: EvBl 1973/102 S 239 = SZ 45/115
5 Ob 303/80 5 Ob 303/80 Entscheidungstext OGH 20.05.1980 5 Ob 303/80 nur: Der im Gesetz nicht besonders geregelte Eigentumsvorbehalt stellt den Eigentumsübergang zwar unter die ausdrückliche Bedingung der vollständigen Bezahlung des Kaufpreises, der Kauf selbst ist aber unbedingt abgeschlossen, an ihn sind die Vertragsteile gebunden. Solange der Preis nicht voll bezahlt und der Kaufvertrag nicht durch Rücktritt aufgehoben ist, herrscht ein Schwebezustand, welcher eine Spaltung des Vollrechtes zur Folge hat. (T1) Veröff: JBl 1982,88
1 Ob 1689/92 1 Ob 1689/92 Entscheidungstext OGH 13.01.1993 1 Ob 1689/92 Auch; nur: Im Hinblick auf die Eigenart der Eigentumsanwartschaft und die Tatsache, daß der Käufer, wenn er seinen Verpflichtungen dem Verkäufer gegenüber nachkommt, Eigentümer wird, ohne daß der Verkäufer dies verhindern könnte oder noch weiter dazu beitragen müßte, billigt ihm die Rechtsprechung eine Stellung zu, welche über jene eines bloß Forderungsberechtigten hinausgeht (8 Ob 17/72). (T2)
8 Ob 24/10b 8 Ob 24/10b Entscheidungstext OGH 22.07.2010 8 Ob 24/10b Vgl; nur: Die Stellung des Vorbehaltskäufers geht über jene eines bloß Forderungsberechtigten hinaus. (T3)