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RECHTSPRECHUNG


RS0020714


Wenn eine Sache unter Eigentumsvorbehalt verkauft wurde und der Verkäufer eine Klage auf Rückforderung der Sache erhebt, dann ist dies im Zweifel als Rücktritt vom Vertrag anzusehen. Etwas anderes gilt nur, wenn vertraglich eine Rücknahmeklausel vereinbart ist, die dem Verkäufer das Recht einräumt, dem Käufer im Fall des Verzuges mit der Kaufpreiszahlung die Sache auch unter Aufrechterhaltung des Vertrages bis zur Vollzahlung abzunehmen. Eine derartige Klausel ist außerhalb der Abzahlungsgeschäfte des KSchG grundsätzlich zulässig.


Rechtssatz:

Die Rückforderung der Sache ist im Zweifel als Rücktritt vom Vertrag anzusehen (HS V 16). Etwas anderes gilt nur, wenn vertraglich eine Rücknahmeklausel vereinbart ist, die dem Verkäufer das Recht einräumt, dem Käufer im Falle des Verzuges die Sache unter Aufrechterhaltung des Vertrages bis zur Vollzahlung abzunehmen, allenfalls mit der zusätzlichen Vereinbarung, dass der Verkäufer berechtigt sein soll, die Vorbehaltssache freihändig unter Anrechnung auf die Kaufpreisforderung zu veräußern. Eine derartige Klausel ist außerhalb der Abzahlungsgeschäfte des KSchG grundsätzlich zulässig (im Anwendungsbereich des KSchG gemäß § 22 ausdrücklich nur für den Drittfinanzierer bei Geschäften nach § 18 KSchG).

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
7Ob507/85; 1Ob641/86 (1Ob642/86); 8Ob1504/90; 8Ob7/91; 6Ob526/94; 6Ob201/00b; 3Ob84/05g; 8Ob78/07i; 8Ob94/09w; 9Ob11/11z

Schlagworte:

Entscheidung:
07.03.1985

Norm:
ABGB §1063 C
KSchG §18
KSchG §22

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


7 Ob 507/85 7 Ob 507/85 Entscheidungstext OGH 07.03.1985 7 Ob 507/85 Veröff: SZ 58/39 = EvBl 1985/137 S 654 = JBl 1986,307 (Reidinger)
1 Ob 641/86 1 Ob 641/86 Entscheidungstext OGH 17.11.1986 1 Ob 641/86 nur: Eine Rücknahmeklausel, die dem Verkäufer das Recht einräumt, dem Käufer im Falle des Verzuges die Sache unter Aufrechterhaltung des Vertrages bis zur Vollzahlung abzunehmen, allenfalls mit der zusätzlichen Vereinbarung, dass der Verkäufer berechtigt sein soll, die Vorbehaltssache freihändig unter Anrechnung auf die Kaufpreisforderung zu veräußern. Ist außerhalb der Abzahlungsgeschäfte des KSchG grundsätzlich zulässig. (T1)
8 Ob 1504/90 8 Ob 1504/90 Entscheidungstext OGH 15.02.1990 8 Ob 1504/90
8 Ob 7/91 8 Ob 7/91 Entscheidungstext OGH 29.10.1992 8 Ob 7/91 nur: Die Rückforderung der Sache ist im Zweifel als Rücktritt vom Vertrag anzusehen (HS V 16). (T2)
6 Ob 526/94 6 Ob 526/94 Entscheidungstext OGH 10.03.1994 6 Ob 526/94
6 Ob 201/00b 6 Ob 201/00b Entscheidungstext OGH 30.08.2000 6 Ob 201/00b Vgl auch
3 Ob 84/05g 3 Ob 84/05g Entscheidungstext OGH 26.07.2006 3 Ob 84/05g Vgl auch
8 Ob 78/07i 8 Ob 78/07i Entscheidungstext OGH 22.11.2007 8 Ob 78/07i Vgl auch; Beisatz: Die Rückforderung der unter Eigentumsvorbehalt verkauften Sache ist im Zweifel als Rücktritt vom Vertrag anzusehen, wenn nicht eine Rücknahmeklausel vereinbart wurde, die dem Verkäufer das Recht einräumt, dem Käufer im Falle des Verzuges die Sache unter Aufrechterhaltung des Vertrages bis zur Vollzahlung abzunehmen. (T3)
8 Ob 94/09w 8 Ob 94/09w Entscheidungstext OGH 18.02.2010 8 Ob 94/09w Vgl; Beisatz: Im Zweifel ist die Rückforderung einer Sache als Rücktritt vom Vertrag anzusehen. Daraus kann jedoch nicht der Umkehrschluss gezogen werden, dass in der Einbringung der Hausgabeklage in jedem Fall die Ausübung des Rücktrittsrechts liegen muss. Dies kann, muss aber nicht der Fall sein und ist nach den Umständen des konkreten Falls zu beurteilen. (T4)
9 Ob 11/11z 9 Ob 11/11z Entscheidungstext OGH 28.06.2011 9 Ob 11/11z Vgl