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RECHTSPRECHUNG


RS0021384


Das Architektenhonorar ist grundsätzlich erst nach Erbringung aller vertraglichen Leistungen zu entrichten.


Rechtssatz:

Das Architektenhonorar ist grundsätzlich erst nach Erbringung aller vertraglichen Leistungen zu entrichten.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
3Ob574/80; 3Ob609/82; 10Ob12/14h

Schlagworte:

Entscheidung:
30.07.1980

Norm:
ABGB §1152 H
ABGB §1168
ABGB §1170

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


3 Ob 574/80 3 Ob 574/80 Entscheidungstext OGH 30.07.1980 3 Ob 574/80
3 Ob 609/82 3 Ob 609/82 Entscheidungstext OGH 15.12.1982 3 Ob 609/82 Beisatz: Die Übermittlung einer Rechnung über Teilleistungen vermag ungeachtet des Umstandes, daß das Entgelt in der Regel erst "nach vollendetem Werk" zu entrichten ist, den Zeitpunkt der Fälligkeit des Entgeltes dann nicht beliebig hinauszuschieben und zu verzögern, wenn die (weitere) Ausführung des Werkes im Sinne des § 1168 ABGB unterbleibt. (T1)
10 Ob 12/14h 10 Ob 12/14h Entscheidungstext OGH 25.03.2014 10 Ob 12/14h