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WEITERE INFORMATIONEN
3 Ob 574/80 3 Ob 574/80 Entscheidungstext OGH 30.07.1980 3 Ob 574/80
3 Ob 609/82 3 Ob 609/82 Entscheidungstext OGH 15.12.1982 3 Ob 609/82 Beisatz: Die Übermittlung einer Rechnung über Teilleistungen vermag ungeachtet des Umstandes, daß das Entgelt in der Regel erst "nach vollendetem Werk" zu entrichten ist, den Zeitpunkt der Fälligkeit des Entgeltes dann nicht beliebig hinauszuschieben und zu verzögern, wenn die (weitere) Ausführung des Werkes im Sinne des § 1168 ABGB unterbleibt. (T1)
10 Ob 12/14h 10 Ob 12/14h Entscheidungstext OGH 25.03.2014 10 Ob 12/14h
RECHTSPRECHUNG
RS0021384
Das Architektenhonorar ist grundsätzlich erst nach Erbringung aller vertraglichen Leistungen zu entrichten.
- Rechtssatz:
Das Architektenhonorar ist grundsätzlich erst nach Erbringung aller vertraglichen Leistungen zu entrichten.
- Gericht:
- OGH
- Geschäftszahl:
- 3Ob574/80; 3Ob609/82; 10Ob12/14h
- Schlagworte:
- Fälligkeit Architektenhonorar
- Entscheidung:
- 30.07.1980
- Norm:
- ABGB §1152 H
ABGB §1168
ABGB §1170 - Kategorie:
WEITERE INFORMATIONEN
Entscheidungstexte
3 Ob 574/80 3 Ob 574/80 Entscheidungstext OGH 30.07.1980 3 Ob 574/80
3 Ob 609/82 3 Ob 609/82 Entscheidungstext OGH 15.12.1982 3 Ob 609/82 Beisatz: Die Übermittlung einer Rechnung über Teilleistungen vermag ungeachtet des Umstandes, daß das Entgelt in der Regel erst "nach vollendetem Werk" zu entrichten ist, den Zeitpunkt der Fälligkeit des Entgeltes dann nicht beliebig hinauszuschieben und zu verzögern, wenn die (weitere) Ausführung des Werkes im Sinne des § 1168 ABGB unterbleibt. (T1)
10 Ob 12/14h 10 Ob 12/14h Entscheidungstext OGH 25.03.2014 10 Ob 12/14h