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RECHTSPRECHUNG


RS0021417


Bei einer vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses durch den Auftraggeber, die ausschließlich auf Umstände in seiner Sphäre zurückzuführen ist, kann eine Vertragsauslegung, wonach der Auftragnehmer nach Fertigstellung des Werks grundlos keine Schlussrechnung legt und so die Endabrechnung behindert nicht übertragen werden. Denn damit würde dem Auftraggeber im Ergebnis die Möglichkeit eingeräumt, sich durch einseitige Erklärung einer bereits fälligen Verpflichtung zu entziehen. Für diesen Fall sieht Punkt 8.3.7. der ÖNORM B2110 ohnehin die Möglichkeit einer Ersatzvornahme vor. Auch in einem solchen Fall können die Vorauszahlungen also grundsätzlich eingeklagt werden (vgl OGH in 4 Ob 105/12p)


Rechtssatz:

Ein Vorschuss ist ein Geldbetrag der jemanden vorausbezahlt wird, obwohl er sonst (dh bei Nichtvorliegen einer Vorschusspflicht seines Vertragspartners) erst später Anspruch auf die Leistung des Geldbetrages hätte. Von einem Vorschuss wird auch gesprochen, wenn ein Werklohn vor dem üblichen Fälligkeitstermin des § 1170 ABGB zu leisten ist.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
1Ob509/81; 1Ob689/84; 1Ob563/91; 1Ob557/91; 8Ob157/99t; 6Ob97/09x; 10Ob10/10h; 5Ob52/11z; 4Ob105/12p; 9Ob44/16k

Schlagworte:

Entscheidung:
18.02.1981

Norm:
ABGB §1154a
ABGB §1170

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


1 Ob 509/81 1 Ob 509/81 Entscheidungstext OGH 18.02.1981 1 Ob 509/81 Veröff: EvBl 1981/157 S 463
1 Ob 689/84 1 Ob 689/84 Entscheidungstext OGH 12.12.1984 1 Ob 689/84 nur: Ein Vorschuss ist ein Geldbetrag der jemanden vorausbezahlt wird, obwohl er sonst (dh bei Nichtvorliegen einer Vorschusspflicht seines Vertragspartners) erst später Anspruch auf die Leistung des Geldbetrages hätte. (T1)
1 Ob 563/91 1 Ob 563/91 Entscheidungstext OGH 05.06.1991 1 Ob 563/91 Veröff: SZ 64/70 = JBl 1991,793 = RdW 1991,322
1 Ob 557/91 1 Ob 557/91 Entscheidungstext OGH 26.06.1991 1 Ob 557/91 nur T1
8 Ob 157/99t 8 Ob 157/99t Entscheidungstext OGH 22.12.1999 8 Ob 157/99t Veröff: SZ 72/211
6 Ob 97/09x 6 Ob 97/09x Entscheidungstext OGH 18.09.2009 6 Ob 97/09x Vgl auch; Beisatz: Teilzahlungen auf den Werklohn vor der Fertigstellung des Werkes, die nicht bestimmte Teilleistungen abgelten sollen, sind als Vorschuss zu qualifizieren. Die Leistung ungewidmeter Vorschüsse ist anteilig auf alle Posten aufzuteilen. (T2)
10 Ob 10/10h 10 Ob 10/10h Entscheidungstext OGH 13.04.2010 10 Ob 10/10h Auch; Beis wie T2 nur: Teilzahlungen auf den Werklohn vor der Fertigstellung des Werkes, die nicht bestimmte Teilleistungen abgelten sollen, sind als Vorschuss zu qualifizieren. (T3); Veröff: SZ 2010/34
5 Ob 52/11z 5 Ob 52/11z Entscheidungstext OGH 09.11.2011 5 Ob 52/11z Auch
4 Ob 105/12p 4 Ob 105/12p Entscheidungstext OGH 10.07.2012 4 Ob 105/12p Vgl auch; Beis ähnlich wie T3; Beisatz: Solche Vorauszahlungen können bei Fälligkeit auch eingeklagt werden; ein Leistungsverweigerungsrecht wegen behaupteter Mängel besteht aufgrund des Vorleistungscharakters nicht. (T4)
9 Ob 44/16k 9 Ob 44/16k Entscheidungstext OGH 18.08.2016 9 Ob 44/16k Vgl auch; Beis wie T3; Beis wie T4