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RECHTSPRECHUNG


RS0021674


Der Besteller hat die Sicherheit in allen Räumen zu gewährleisten, in denen sich der Unternehmer oder dessen Erfüllungsgehilfe im Zusammenhang mit ihrer Arbeitsleistung aufhalten. Die Schutzpflicht besteht aber nicht für solche Räume, in denen der Arbeitnehmer, der Unternehmer oder dessen Erfüllungsgehilfen nichts zu suchen haben.


Rechtssatz:

Unter "Räumen" in dieser Bestimmung sind alle Räume zu verstehen, in denen sich der Dienstnehmer, der Unternehmer oder dessen Erfüllungsgehilfe im Zusammenhang mit ihrer Arbeitsleistung aufhalten. Die in diesen Bestimmungen normierte Schutzpflicht besteht aber nicht für solche Räume, in denen der Arbeitnehmer, der Unternehmer oder dessen Erfüllungsgehilfen nichts zu suchen haben.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
6Ob546/83; 2Ob70/86; 1Ob680/89; 2Ob240/12a

Schlagworte:

Entscheidung:
17.05.1984

Norm:
ABGB §1157 Abs1
ABGB §1169

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


6 Ob 546/83 6 Ob 546/83 Entscheidungstext OGH 17.05.1984 6 Ob 546/83
2 Ob 70/86 2 Ob 70/86 Entscheidungstext OGH 07.04.1987 2 Ob 70/86 nur: Die in diesen Bestimmungen normierte Schutzpflicht besteht aber nicht für solche Räume, in denen der Arbeitnehmer, der Unternehmer oder dessen Erfüllungsgehilfen nichts zu suchen haben. (T1)
1 Ob 680/89 1 Ob 680/89 Entscheidungstext OGH 29.11.1989 1 Ob 680/89 Auch
2 Ob 240/12a 2 Ob 240/12a Entscheidungstext OGH 17.06.2013 2 Ob 240/12a Auch; Beisatz: Hier: Baustelle. (T2)