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RECHTSPRECHUNG


RS0021681


Die vertraglichen Schutzpflichten, die etwa ein Bauunternehmer in einem Werkvertrag über die Renovierung oder den Anbau eines Hauses übernimmt, bestehen gegenüber Familienangehörigen des Auftraggebers, auch seine Mieter sind davon erfasst, nicht jedoch Personen, mit denen er rein gesellschaftlich oder im allgemeinen Verkehr mit der Umwelt in Kontakt kommt. (Beispiel: Briefträger) Entscheidend für die Frage, welche vertragsfremden Dritten in den Schutzbereich eines (Werkvertrags) Vertrags einzubeziehen sind, ist immer die Auslegung des Vertrags nach den Umständen des Einzelfalls. So sind beispielsweise Wanderer vom Schutzbereich des Vertrags, mit welchem der Erhalter des Wanderwegs eine Baufirma mit Felsräumarbeiten oberhalb des Wanderwegs beauftragte, erfasst.


Rechtssatz:

Die vertraglichen Schutzpflichten, die etwa ein Bauunternehmer in einem Werkvertrag über die Renovierung oder den Anbau eines Hauses übernimmt, bestehen gegenüber Familienangehörigen des Auftraggebers, auch seine Mieter sind davon erfasst, nicht jedoch Personen, mit denen er rein gesellschaftlich oder im allgemeinen Verkehr mit der Umwelt in Kontakt kommt. (Hier: Briefträger)

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
5Ob521/91; 6Ob276/98a; 7Ob271/00d; 6Ob250/01k; 7Ob24/02h; 6Ob146/04w; 4Ob229/04m; 6Ob21/04p; 6Ob124/06p; 2Ob226/05g; 3Ob224/06x; 2Ob47/07m; 7Ob30/07y; 6Ob32/07k; 8Ob155/09s; 7Ob170/11t

Schlagworte:

Entscheidung:
01.01.1970

Norm:
ABGB §1165
ABGB §1295

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


5 Ob 521/91 Entscheidungstext OGH 11.06.1991 5 Ob 521/91 Veröff: SZ 64/76 = RdW 1991,322
6 Ob 276/98a Entscheidungstext OGH 25.03.1999 6 Ob 276/98a
7 Ob 271/00d Entscheidungstext OGH 20.12.2000 7 Ob 271/00d
6 Ob 250/01k Entscheidungstext OGH 29.11.2001 6 Ob 250/01k Vgl aber; Beisatz: Vom Schutzbereich eines Werkvertrages des Vermieters ist nicht in jedem Fall auch der Mieter erfasst. Eine extensive Auslegung des Parteiwillens der Vertragsparteien dahin, dass auch Dritte geschützt werden sollen, ist immer dann gerechtfertigt, wenn ansonsten ein Rechtsschutzdefizit vorläge. Ansonsten ist der Geschädigte aber an seinen Vertragspartner zu verweisen. (T1)
7 Ob 24/02h Entscheidungstext OGH 29.04.2002 7 Ob 24/02h Auch; nur: Die vertraglichen Schutzpflichten, die etwa ein Bauunternehmer in einem Werkvertrag übernimmt, bestehen gegenüber Familienangehörigen des Auftraggebers, auch seine Mieter sind davon erfasst. (T2)
6 Ob 146/04w Entscheidungstext OGH 26.08.2004 6 Ob 146/04w Auch
4 Ob 229/04m Entscheidungstext OGH 21.12.2004 4 Ob 229/04m Auch; Beisatz: Baustellenkoordinator vom Schutzbereich erfasst. (T3)
6 Ob 21/04p Entscheidungstext OGH 03.11.2005 6 Ob 21/04p Vgl auch; Beisatz: Das schutzwürdige Interesse des Geschädigten wird nicht dadurch beseitigt, dass er auch aus einem anderen Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte vorgehen könnte. Hier: Der Kläger aus dem Vertrag seines Arbeitgebers mit der Drittbeklagten. (T4); Beisatz: Entscheidend für die Frage, welche vertragsfremden Dritten in den Schutzbereich eines (Werkvertrags) Vertrags einzubeziehen sind, ist immer die Auslegung des Vertrags nach den Umständen des Einzelfalls. (T5)
6 Ob 124/06p Entscheidungstext OGH 29.06.2006 6 Ob 124/06p Vgl; Beis wie T5
2 Ob 226/05g Entscheidungstext OGH 12.06.2006 2 Ob 226/05g Auch; Beis wie T4 nur: Das schutzwürdige Interesse des Geschädigten wird nicht dadurch beseitigt, dass er auch aus einem anderen Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte vorgehen könnte. (T6); Beisatz: Ein schutzwürdiges Interesse wird regelmäßig dann verneint, wenn der Dritte kraft eigener rechtlicher Sonderverbindung mit seinem Vertragspartner, der seinerseits den späteren Schuldner vertraglich als Erfüllungsgehilfen beizog, einen deckungsgleichen Anspruch auf Schadenersatz hat. (T7)
3 Ob 224/06x Entscheidungstext OGH 30.11.2006 3 Ob 224/06x Auch; Beis wie T5
2 Ob 47/07m Entscheidungstext OGH 12.07.2007 2 Ob 47/07m Vgl aber; nur: Die vertraglichen Schutzpflichten, die etwa ein Bauunternehmer in einem Werkvertrag über die Renovierung oder den Anbau eines Hauses übernimmt, bestehen gegenüber des Auftraggebers. (T8); Beis ähnlich wie T1; Beis wie T7
7 Ob 30/07y Entscheidungstext OGH 16.11.2007 7 Ob 30/07y Auch; Beis wie T5; Beis wie T6
6 Ob 32/07k Entscheidungstext OGH 13.03.2008 6 Ob 32/07k Vgl; Beis wie T5; Beis wie T7
8 Ob 155/09s Entscheidungstext OGH 23.03.2010 8 Ob 155/09s Vgl auch; Beisatz: Wanderer vom Schutzbereich des Vertrags, mit welchem der Erhalter des Wanderwegs eine Baufirma mit Felsräumarbeiten oberhalb des Wanderwegs beauftragte, erfasst. (T9)
7 Ob 170/11t Entscheidungstext OGH 28.03.2012 7 Ob 170/11t nur T2