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RECHTSPRECHUNG


RS0021684


Es steht dem Werkunternehmer frei, die Verbesserung ‑ im Rahmen der Sachkunde und Vertragstreue ‑ im Einzelnen nach dem eigenen besten Wissen vorzunehmen, ohne sich hiefür vom Besteller Vorschriften machen lassen zu müssen. Die Einflussnahme des Werkbestellers entspricht allerdings jener des zu Grunde liegenden Vertrages.


Rechtssatz:

Der Besteller, der die Verbesserung des mangelhaften Werkes fordert, kann zwar durch die Setzung einer angemessenen Frist eine Zeitbestimmung vornehmen, die seinen Interessen entspricht, nicht aber in sonstiger Weise auf Art, Umfang und Durchführung der Verbesserung (hier: durch das Stellen von Bedingungen, die vor der Zulassung zur Verbesserung zu erfüllen sind) mehr Einfluss nehmen, als er es allenfalls nach dem zugrundeliegenden Vertrag konnte. Auch durch ein solches unberechtigtes Verlangen verliert der Besteller - zwar nicht das Recht auf die Verbesserung, wohl aber - die Einrede des nicht erfüllten Vertrages als Grundlage der Zurückbehaltung des Entgelts.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
7Ob543/76; 3Ob645/82; 1Ob573/95; 10Ob2454/96x; 1Ob166/98p; 9Ob52/05w; 1Ob93/11z; 3Ob70/15p; 2Ob237/14p; 6Ob96/15h; 4Ob10/16y

Schlagworte:

Entscheidung:
01.04.1976

Norm:
ABGB §1165 A
ABGB §1167
ABGB §1170

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


7 Ob 543/76 7 Ob 543/76 Entscheidungstext OGH 01.04.1976 7 Ob 543/76 Veröff: JBl 1976,537
3 Ob 645/82 3 Ob 645/82 Entscheidungstext OGH 01.12.1982 3 Ob 645/82 Auch; Beisatz: Ebenso wenn der Besteller unberechtigterweise die vom Unternehmer beabsichtigte Verbesserung des vorhandenen Mangels ablehnt. (T1)
1 Ob 573/95 1 Ob 573/95 Entscheidungstext OGH 22.11.1995 1 Ob 573/95 Auch; nur: Auch durch ein solches unberechtigtes Verlangen verliert der Besteller - zwar nicht das Recht auf die Verbesserung, wohl aber - die Einrede des nicht erfüllten Vertrages als Grundlage der Zurückbehaltung des Entgelts. (T2)
10 Ob 2454/96x 10 Ob 2454/96x Entscheidungstext OGH 11.02.1997 10 Ob 2454/96x Auch; Beisatz: War der Unternehmer jedoch nur zu ungeeigneten und/oder unzureichenden Verbesserungsarbeiten bereit, kann der Besteller die Vornahme der vom Gerichtssachverständigen im einzelnen für zielführend und notwendig befundenen Verbesserungsarbeiten begehren. (T3)
1 Ob 166/98p 1 Ob 166/98p Entscheidungstext OGH 25.08.1998 1 Ob 166/98p nur: Der Besteller kann nicht in sonstiger Weise auf Art, Umfang und Durchführung der Verbesserung (hier: durch das Stellen von Bedingungen, die vor der Zulassung zur Verbesserung zu erfüllen sind) mehr Einfluss nehmen, als er es allenfalls nach dem zugrundeliegenden Vertrag konnte. (T4); Beisatz: Das schließliche Gelingen einer ordnungsgemäßen Verbesserung zur Herstellung des vertragsgemäßen Zustands ist nur dann zu bejahen, wenn der Mangel zur Gänze behoben wurde. (T5)
9 Ob 52/05w 9 Ob 52/05w Entscheidungstext OGH 16.12.2005 9 Ob 52/05w Auch; Beis wie T3
1 Ob 93/11z 1 Ob 93/11z Entscheidungstext OGH 21.06.2011 1 Ob 93/11z Auch
3 Ob 70/15p 3 Ob 70/15p Entscheidungstext OGH 20.05.2015 3 Ob 70/15p Auch
2 Ob 237/14p 2 Ob 237/14p Entscheidungstext OGH 06.08.2015 2 Ob 237/14p Auch; nur T4; nur T2; Beisatz: Es steht dem Werkunternehmer frei, die Verbesserung ‑ im Rahmen der Sachkunde und Vertragstreue ‑ im Einzelnen nach dem eigenen besten Wissen vorzunehmen, ohne sich hiefür vom Besteller Vorschriften machen lassen zu müssen. (T6)
6 Ob 96/15h 6 Ob 96/15h Entscheidungstext OGH 31.08.2015 6 Ob 96/15h Vgl; Beis wie T3; Beis wie T6; Beisatz: Hier: Einbau einer Dampfdusche. (T7)
4 Ob 10/16y 4 Ob 10/16y Entscheidungstext OGH 27.01.2016 4 Ob 10/16y Auch