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RECHTSPRECHUNG


RS0021797


Mangelhaftigkeit eines Bauwerks bei der Übernahme: War der behauptete Schaden – resultierend aus der nicht fachgemäßen Herstellung eines Bauwerkes durch den Werkunternehmer – schon im Zeitpunkt der Übernahme des Werkes durch den Voreigentümer, den Werkbesteller, eingetreten gewesen, so war er Eigentümer einer mangelhaften Sache geworden; ihn traf auch der darin gelegene Schaden, nicht jedoch einen Dritten (hier: Käufer). Allfällige Schadenersatzansprüche des Voreigentümers aus dem Werkvertrag gegen den Werkunternehmer wegen Schlechterfüllung gehen nicht mit dem Eigentum an der Sache auf den neuen Eigentümer über, der mit dem Werkunternehmer in keinem Rechtsverhältnis steht und auf den der Schade nicht im Zeitpunkt des Schadenseintrittes überwälzt wurde. Hat der Käufer wegen bestehenden Mangels des Bauwerkes zu teuer gekauft, so kann er sich diesbezüglich nur an seinen Vertragspartner halten.


Rechtssatz:

War der behauptete Schaden - resultierend aus der nicht fachgemäßen Herstellung eines Bauwerkes durch den Werkunternehmer - schon im Zeitpunkt der Übernahme des Werkes durch den Voreigentümer, den Werkbesteller, eingetreten gewesen, so war er Eigentümer einer mangelhaften Sache geworden; ihn traf auch der darin gelegene Schaden, nicht jedoch einen Dritten (hier: Käufer). Allfällige Schadenersatzansprüche des Voreigentümers aus dem Werkvertrag gegen den Werkunternehmer wegen Schlechterfüllung gehen nicht mit dem Eigentum an der Sache auf den neuen Eigentümer über, der mit dem Werkunternehmer in keinem Rechtsverhältnis steht und auf den der Schade nicht im Zeitpunkt des Schadenseintrittes überwälzt wurde. Hat der Käufer wegen bestehenden Mangels des Bauwerkes zu teuer gekauft, so kann er sich diesbezüglich nur an seinen Vertragspartner halten.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
5Ob532/93; 4Ob360/97p; 8Ob3/00z; 2Ob136/03v; 1Ob184/12h; 3Ob193/13y

Schlagworte:

Entscheidung:
30.08.1994

Norm:
ABGB §1167
ABGB §1295 Ia2

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


5 Ob 532/93 5 Ob 532/93 Entscheidungstext OGH 30.08.1994 5 Ob 532/93 Veröff: SZ 67/139
4 Ob 360/97p 4 Ob 360/97p Entscheidungstext OGH 24.02.1998 4 Ob 360/97p Auch; nur: Allfällige Schadenersatzansprüche des Voreigentümers aus dem Werkvertrag gegen den Werkunternehmer wegen Schlechterfüllung gehen nicht mit dem Eigentum an der Sache auf den neuen Eigentümer über, der mit dem Werkunternehmer in keinem Rechtsverhältnis steht und auf den der Schade nicht im Zeitpunkt des Schadenseintrittes überwälzt wurde. (T1)
8 Ob 3/00z 8 Ob 3/00z Entscheidungstext OGH 09.11.2000 8 Ob 3/00z Auch
2 Ob 136/03v 2 Ob 136/03v Entscheidungstext OGH 26.06.2003 2 Ob 136/03v Vgl; Beisatz: Hinsichtlich der Aufrechnung mit Gegenforderungen tritt der an der nicht fachgerechten Herstellung eines Bauwerkes durch einen Werkunternehmer behauptete Schaden schon im Zeitpunkt der Übernahme des Werkes ein. (T2)
1 Ob 184/12h 1 Ob 184/12h Entscheidungstext OGH 11.04.2013 1 Ob 184/12h Auch; nur: Allfällige Schadenersatzansprüche des Voreigentümers aus dem Werkvertrag gegen den Werkunternehmer wegen Schlechterfüllung gehen nicht mit dem Eigentum an der Sache auf den neuen Eigentümer über, der mit dem Werkunternehmer in keinem Rechtsverhältnis steht. (T3) Beisatz: Nichts anderes gilt für Schadenersatzansprüche, die aus einem Kaufvertrag des Voreigentümers mit dessen Rechtsvorgänger abgeleitet werden. Auch solche Ansprüche „haften“ nicht an der Liegenschaft. Ohne weitere Vereinbarung folgen sie nicht dem Eigentum an der mangelhaften Sache. (T4)
3 Ob 193/13y 3 Ob 193/13y Entscheidungstext OGH 22.01.2014 3 Ob 193/13y Auch; Beisatz: Hier trat der Schaden schon vor der Gründung der klagenden Partei ein. (T5)