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RECHTSPRECHUNG


RS0021807


Der Generalunternehmer erbringt die versprochenen Werke im Regelfall nicht oder nicht zur Gänze im Rahmen seines eigenen Unternehmens erbringt, sondern schließt seinerseits weitere Werkverträge mit Subunternehmern ab. Die vertraglichen Verknüpfungen sind ausschlaggebend dafür, ob – gegenüber dem Bauherren – eine Haftung des Generalunternehmers oder der Erfüllungsgehilfen in Betracht kommt. Die beiden Rechtsbeziehungen zwischen den drei Beteiligten sind allerdings grundsätzlich getrennt.


Rechtssatz:

Für den Subunternehmer ist kennzeichnend, daß ihm die Herstellung des Werks vom Unternehmer ganz oder teilweise delegiert wird, was meist in der Form des Abschlusses eines weiteren Werkvertrages geschieht (SZ 27/106).

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
1Ob589/91 (1Ob590/91); 3Ob48/04m; 2Ob223/14d; 2Ob129/15g

Schlagworte:
, ,

Entscheidung:
24.06.1992

Norm:
ABGB §1165 F

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


1 Ob 589/91 1 Ob 589/91 Entscheidungstext OGH 24.06.1992 1 Ob 589/91
3 Ob 48/04m 3 Ob 48/04m Entscheidungstext OGH 26.05.2004 3 Ob 48/04m Auch; Beisatz: Als Subunternehmer wird derjenige bezeichnet, der die vom Besteller des Werks dem Unternehmer übertragenen Aufgaben im Verhältnis zum Unternehmer selbst vertraglich übernimmt und in Eigenverantwortung selbst oder mit Gehilfen ausführt. Auch ein Generalunternehmer schließt (meist) Werkverträge mit Nach-oder Subunternehmern, mit deren Hilfe er das von ihm versprochene Werk erbringt. (T1)
2 Ob 223/14d 2 Ob 223/14d Entscheidungstext OGH 06.08.2015 2 Ob 223/14d Beis wie T1
2 Ob 129/15g 2 Ob 129/15g Entscheidungstext OGH 28.06.2016 2 Ob 129/15g Vgl auch; Beisatz: Charakteristisch für den Generalunternehmervertrag ist, dass der Generalunternehmer die versprochenen Werke nicht oder nicht zur Gänze im Rahmen seines eigenen Unternehmens erbringt, sondern seinerseits weitere Werkverträge mit Subunternehmern abschließt. (T2)