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RECHTSPRECHUNG


RS0021831


Ein gesetzlicher Anspruch des Unternehmers auf Herstellung und Abnahme des (Bau)werkes besteht nicht. Die Pflicht des Bestellers erschöpft sich in der Gegenleistung. Nimmt er das Werk nicht an verhindert er die Ausführung des Werkes, indem er nicht mitwirkt, so hat es bei den Folgen des § 1168 ABGB und des Annahmeverzuges zu bleiben. Die Abbestellung des Werks ist daher grundsätzlich immer zulässig, der Abbesteller hat aber die in § 1168 ABGB vorgesehenen Folgen zu tragen.


Rechtssatz:

Das Gesetz kennt im Rahmen eines Werkvertrages keinen Anspruch des Unternehmers auf Herstellung und Abnahme des Werkes. Die Pflicht des Bestellers erschöpft sich in der Gegenleistung. Nimmt er das Werk nicht an verhindert er die Ausführung des Werkes, indem er nicht mitwirkt, so hat es bei den Folgen des § 1168 ABGB und des Annahmeverzuges zu bleiben.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
5Ob9/72; 1Ob100/72; 6Ob536/77; 1Ob716/79; 1Ob539/81; 4Ob348/82; 1Ob642/90; 8Ob611/93; 3Ob126/11t; 4Ob164/12i; 7Ob43/14w

Schlagworte:

Entscheidung:
01.02.1972

Norm:
ABGB §1168

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


5 Ob 9/72 5 Ob 9/72 Entscheidungstext OGH 01.02.1972 5 Ob 9/72 Veröff: SZ 45/11 = EvBl 1972/200 S 395 = JBl 1973,309 (kritisch Bydlinski aaO 281)
1 Ob 100/72 1 Ob 100/72 Entscheidungstext OGH 24.05.1972 1 Ob 100/72 Veröff: EvBl 1972/331 S 630
6 Ob 536/77 6 Ob 536/77 Entscheidungstext OGH 03.03.1977 6 Ob 536/77 Auch
1 Ob 716/79 1 Ob 716/79 Entscheidungstext OGH 28.11.1979 1 Ob 716/79 Gegenteilig; Veröff: EvBl 1989/92 S 298 = JBl 1981,594 (zustimmend Wilhelm)
1 Ob 539/81 1 Ob 539/81 Entscheidungstext OGH 29.04.1981 1 Ob 539/81 nur: Nimmt er das Werk nicht an verhindert er die Ausführung des Werkes, so hat es bei den Folgen des § 1168 ABGB zu bleiben. (T1) Beisatz: Die Abbestellung durch den Auftraggeber berechtigt also den Unternehmer nicht, nunmehr anstelle des vereinbarten Entgeltes ein höheres Entgelt zu begehren, auch wenn ein solches angemessen wäre und daher bei Fehlen einer Entgeltvereinbarung gebührt hätte. (T2)
4 Ob 348/82 4 Ob 348/82 Entscheidungstext OGH 29.06.1982 4 Ob 348/82 nur: Das Gesetz kennt im Rahmen eines Werkvertrages keinen Anspruch des Unternehmers auf Herstellung und Abnahme des Werkes. Die Pflicht des Bestellers erschöpft sich in der Gegenleistung. (T3)
1 Ob 642/90 1 Ob 642/90 Entscheidungstext OGH 05.06.1991 1 Ob 642/90 nur T3; Beisatz: Die Abbestellung (Stornierung) durch den Besteller ist, wurde keine Abnahmeverpflichtung vereinbart, nicht rechtswidrig. (T4) Veröff: SZ 64/71
8 Ob 611/93 8 Ob 611/93 Entscheidungstext OGH 16.09.1993 8 Ob 611/93 nur T3
3 Ob 126/11t 3 Ob 126/11t Entscheidungstext OGH 14.12.2011 3 Ob 126/11t Vgl auch; Beisatz: Es ist anerkannt, dass im Rahmen eines Werkvertrags kein Anspruch des Unternehmers auf Herstellung und Abnahme des Werks besteht, weshalb die Abbestellung (Stornierung) durch den Besteller, sofern ‑ wie hier ‑ keine Abnahmeverpflichtung vereinbart wurde, nicht rechtswidrig ist; der Besteller hat allerdings die in § 1168 ABGB vorgesehenen Folgen zu tragen. (T5)
4 Ob 164/12i 4 Ob 164/12i Entscheidungstext OGH 17.12.2012 4 Ob 164/12i Vgl; nur T1; Beis wie T5; Beisatz: Hier: Inanspruchnahme von nur einem von mehreren Flügen eines Kombinationsangebots durch den Verbraucher. (T6)
7 Ob 43/14w 7 Ob 43/14w Entscheidungstext OGH 04.06.2014 7 Ob 43/14w Auch; Beisatz:Der Unternehmer hat keinen Anspruch auf Ausführung oder Vollendung des Werks. Der Besteller kann vielmehr nach seinem Belieben die Inangriffnahme oder die Fortsetzung und die Vollendung des Werks hindern, weil es unbillig und unzweckmäßig wäre, ihn zu zwingen, das Werk auch dann herstellen zu lassen, wenn sein Interesse daran nicht mehr besteht. (T7) Beisatz:Die Abbestellung des Werks ist grundsätzlich immer zulässig, der Abbesteller hat aber die in § 1168 ABGB vorgesehenen Folgen zu tragen. (T8) Beisatz: Die Pflicht des Bestellers erschöpft sich in der Gegenleistung. (T9)