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RECHTSPRECHUNG


RS0021888


Der Entgeltanspruch des Unternehmers besteht zu Recht, wenn die Umstände, welche die Werkausführung unmöglich machten, der Sphäre des Bestellers zuzuordnen sind; nur Umstände, die in den sogenannten neutralen Kreis fallen, hat ebenfalls der Unternehmer zu vertreten. Darunter sind aber nur Umstände zu verstehen, die außerhalb der Ingerenz der Vertragsteile des Werkvertrages liegen. In die Sphäre des Werkbestellers gehört es, dafür zu sorgen, dass die naturgegebenen Materialanlieferungsbedingungen nicht durch künstliche Hindernisse gegenüber der im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vorhersehbaren Sachlage erschwert werden (zB wenn Baumaterial über längere Strecke händisch zugetragen werden muss). Wird das Werk durch Umstände vereitelt, die im Bereich des Unternehmers liegen, insbesondere mangels eigener Leistungsbereitschaft, so hat der Unternehmer keinen Entgeltanspruch. Änderungen der Kalkulationsgrundlagen auf Seiten des Bestellers sind ebenso dessen Bereich zuzuordnen.


Rechtssatz:

Der Entgeltanspruch des Unternehmers besteht zu Recht, wenn die Umstände, welche die Werkausführung unmöglich machten, der Sphäre des Bestellers zuzuordnen sind; nur Umstände, die in den sogenannten neutralen Kreis fallen, hat ebenfalls der Unternehmer zu vertreten. Darunter sind aber nur Umstände zu verstehen, die außerhalb der Ingerenz der Vertragsteile des Werkvertrages liegen.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
1Ob576/76; 6Ob551/82; 5Ob519/85; 1Ob42/86; 14ObA77/87; 6Ob610/88; 8Ob552/88 (8Ob553/88); 7Ob14/89; 1Ob642/90; 3Ob501/94; 8Ob63/98t; 10Ob205/01x; 6Ob161/03z; 2Ob301/05m; 5Ob211/08b; 9Ob6/09m; 6Ob216/10y; 3Ob198/11f; 8Ob58/13g

Schlagworte:

Entscheidung:
07.04.1976

Norm:
ABGB §1168

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


1 Ob 576/76 1 Ob 576/76 Entscheidungstext OGH 07.04.1976 1 Ob 576/76
6 Ob 551/82 6 Ob 551/82 Entscheidungstext OGH 10.03.1982 6 Ob 551/82 Ähnlich; Beisatz: In die Sphäre des Werkbestellers gehört es, dafür zu sorgen, dass die naturgegebenen Materialanlieferungsbedingungen nicht durch künstliche Hindernisse gegenüber der im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vorhersehbaren Sachlage erschwert werden (Baumaterial muss über längere Strecke händisch zugetragen werden). (T1)
5 Ob 519/85 5 Ob 519/85 Entscheidungstext OGH 19.03.1985 5 Ob 519/85 Auch; nur: Der Entgeltanspruch des Unternehmers besteht zu Recht, wenn die Umstände, welche die Werkausführung unmöglich machten, der Sphäre des Bestellers zuzuordnen sind. (T2) Veröff: EvBl 1986/27 S 109 = RdW 1985,305
1 Ob 42/86 1 Ob 42/86 Entscheidungstext OGH 27.04.1987 1 Ob 42/86 Auch; nur T2; Veröff: WBl 1987,219
14 ObA 77/87 14 ObA 77/87 Entscheidungstext OGH 21.10.1987 14 ObA 77/87 Vgl auch; nur T2; Veröff: SZ 60/220 = WBl 1988,91
6 Ob 610/88 6 Ob 610/88 Entscheidungstext OGH 06.09.1988 6 Ob 610/88 nur T2
8 Ob 552/88 8 Ob 552/88 Entscheidungstext OGH 20.10.1988 8 Ob 552/88
7 Ob 14/89 7 Ob 14/89 Entscheidungstext OGH 20.07.1989 7 Ob 14/89 Vgl auch; Beisatz: Hier: Wird das Werk durch Umstände vereitelt, die im Bereich des Unternehmers liegen, insbesondere mangels eigener Leistungsbereitschaft, so hat der Unternehmer keinen Entgeltanspruch. (T3)
1 Ob 642/90 1 Ob 642/90 Entscheidungstext OGH 05.06.1991 1 Ob 642/90 nur T2; Veröff: SZ 64/71
3 Ob 501/94 3 Ob 501/94 Entscheidungstext OGH 25.05.1994 3 Ob 501/94 Vgl; Beisatz: Die Beurteilung, welchen Vertragsteil beim Werkvertrag die Gefahr trifft, ist nach der Sphärentheorie zu lösen. (T4) Veröff: SZ 67/92
8 Ob 63/98t 8 Ob 63/98t Entscheidungstext OGH 18.05.1998 8 Ob 63/98t Vgl; nur T2; Beis wie T4
10 Ob 205/01x 10 Ob 205/01x Entscheidungstext OGH 12.02.2002 10 Ob 205/01x nur T2; Beis wie T3 nur: Wird das Werk durch Umstände vereitelt, die im Bereich des Unternehmers liegen, so hat der Unternehmer keinen Entgeltanspruch. (T5); Beis wie T4; Beisatz: Bei Erschwerung der Ausführung durch Umstände auf Seite des Bestellers hat der Unternehmer das Recht auf verhältnismäßige Erhöhung des Werklohnes. (T6); Veröff: SZ 2002/23
6 Ob 161/03z 6 Ob 161/03z Entscheidungstext OGH 27.11.2003 6 Ob 161/03z Auch
2 Ob 301/05m 2 Ob 301/05m Entscheidungstext OGH 13.07.2006 2 Ob 301/05m Auch; Beis wie T3
5 Ob 211/08b 5 Ob 211/08b Entscheidungstext OGH 21.10.2008 5 Ob 211/08b Vgl; Beisatz: Änderungen der Kalkulationsgrundlagen auf Seiten des Bestellers sind dessen Bereich zuzuordnen. (T7)
9 Ob 6/09m 9 Ob 6/09m Entscheidungstext OGH 16.11.2009 9 Ob 6/09m Auch
6 Ob 216/10y 6 Ob 216/10y Entscheidungstext OGH 17.11.2010 6 Ob 216/10y nur T2; Beis wie T3
3 Ob 198/11f 3 Ob 198/11f Entscheidungstext OGH 18.01.2012 3 Ob 198/11f Auch; Beis wie T3
8 Ob 58/13g 8 Ob 58/13g Entscheidungstext OGH 27.06.2013 8 Ob 58/13g Auch; Beis wie T3