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RECHTSPRECHUNG


RS0021934


Der Sphäre des Werkbestellers gehören der von ihm beigestellte Stoff und die von ihm erteilten Anweisungen und alle sonstigen die Werkerstellung störenden, auf der Seite des Bestellers gelegenen Umstände an.


Rechtssatz:

Der Sphäre des Werkbestellers gehören der von ihm beigestellte Stoff und die von ihm erteilten Anweisungen (§ 1168a letzter Satz ABGB) und alle sonstigen die Werkerstellung störenden, auf der Seite des Bestellers gelegenen Umstände an.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
1Ob42/86; 6Ob610/88; 5Ob580/90; 8Ob618/93; 1Ob192/97k; 8Ob63/98t; 7Ob163/00x; 10Ob205/01x; 2Ob52/03s; 2Ob301/05m; 5Ob211/08b; 3Ob126/11t; 8Ob59/12b

Schlagworte:
,

Entscheidung:
27.04.1987

Norm:
ABGB §1168 Abs1
ABGB §1168a

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


1 Ob 42/86 1 Ob 42/86 Entscheidungstext OGH 27.04.1987 1 Ob 42/86 Veröff: WBl 1987,219
6 Ob 610/88 6 Ob 610/88 Entscheidungstext OGH 06.09.1988 6 Ob 610/88
5 Ob 580/90 5 Ob 580/90 Entscheidungstext OGH 26.06.1990 5 Ob 580/90 Auch
8 Ob 618/93 8 Ob 618/93 Entscheidungstext OGH 13.10.1994 8 Ob 618/93 Auch
1 Ob 192/97k 1 Ob 192/97k Entscheidungstext OGH 15.07.1997 1 Ob 192/97k nur: Der Sphäre des Werkbestellers gehören der von ihm beigestellte Stoff an. (T1)
8 Ob 63/98t 8 Ob 63/98t Entscheidungstext OGH 18.05.1998 8 Ob 63/98t
7 Ob 163/00x 7 Ob 163/00x Entscheidungstext OGH 26.07.2000 7 Ob 163/00x Auch
10 Ob 205/01x 10 Ob 205/01x Entscheidungstext OGH 12.02.2002 10 Ob 205/01x Veröff: SZ 2002/23
2 Ob 52/03s 2 Ob 52/03s Entscheidungstext OGH 27.03.2003 2 Ob 52/03s Auch
2 Ob 301/05m 2 Ob 301/05m Entscheidungstext OGH 13.07.2006 2 Ob 301/05m Auch; Beisatz: Als Stoff ist bei Fassadenarbeiten das zu behandelnde Mauerwerk anzusehen. Erweist sich dieser Stoff zur Erbringung des Werkes nicht tauglich, ist dies der Sphäre des Werkbestellers zuzurechnen. (T2)
5 Ob 211/08b 5 Ob 211/08b Entscheidungstext OGH 21.10.2008 5 Ob 211/08b Vgl; Beisatz: Änderungen der Kalkulationsgrundlagen auf Seiten des Bestellers sind dessen Bereich zuzuordnen. (T3)
3 Ob 126/11t 3 Ob 126/11t Entscheidungstext OGH 14.12.2011 3 Ob 126/11t Vgl; Beisatz: Anweisungen, wenn sie nicht die Warnpflicht des Werkunternehmers auslösen. (T4); Beisatz: Die Abbestellung des Werks ist grundsätzlich der Sphäre des Bestellers zuzuordnen. (T5); Beisatz: Wenn aber die Werkerstellung durch Umstände verhindert wird, die der Sphäre des Bestellers zugehören, jedoch auf schuldhaftes Verhalten des Unternehmers zurückzuführen sind, sind sie nicht als Umstände auf Seite des Bestellers zu werten. (T6)
8 Ob 59/12b 8 Ob 59/12b Entscheidungstext OGH 28.06.2012 8 Ob 59/12b Vgl auch