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RECHTSPRECHUNG


RS0022026


In einem Verlagsvertrag verpflichtet sich der Urheber eines Werks, das Werk einem anderen (nämlich dem Verleger) zur Vervielfältigung und Verbreitung zu überlassen, dieser (der Verleger) dagegen, das Werk zu vervielfältigen und die Vervielfältigungsstücke zu verbreiten. Eine ausdrückliche Festlegung von Auflagenhöhe, Honorar, Zeitpunkt des Erscheinens oder Anzahl der Freiexemplare ist nicht erforderlich. Auch sieht das Gesetz keine besondere Form vor, sodass ein Verlagsvertrag auch mündlich oder schlüssig (konkludent) geschlossen werden kann.


Rechtssatz:

Ein Verlagsvertrag kommt auch ohne Einigung über Auflagehöhe und Honorar wirksam zustande. Er kann auch mündlich abgeschlossen werden.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
1Ob80/51; 6Ob628/82

Schlagworte:

Entscheidung:
14.03.1951

Norm:
ABGB §1172

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


1 Ob 80/51 1 Ob 80/51 Entscheidungstext OGH 14.03.1951 1 Ob 80/51
6 Ob 628/82 6 Ob 628/82 Entscheidungstext OGH 17.11.1982 6 Ob 628/82 Vgl