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RECHTSPRECHUNG


RS0022033


Da der Verlagsvertrag ein besonderes Vertrauensverhältnis begründet, kommen als wichtiger Grund für seine Auflösung alle Umstände in Betracht, die das gegenseitige Vertrauen zerstören oder schwer erschüttern, so daß eine Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nicht mehr zumutbar ist. Entscheidend ist, wie die Umstände auf den Kündigenden wirken und ob sie sein Vertrauen in die Vertragstreue und Redlichkeit seines Vertragspartners zu erschüttern geeignet sind. Dies ist unter Berücksichtigung der gesamten Umstände, insbesonders im Hinblick auf die Besonderheiten der Vertragsbeziehungen und die darauf beruhende Interessenlage sowie im Hinblick auf Art und Maß der in Frage beruhende Interessenlage sowie im Hinblick auf Art und Maß der in Frage stehenden Störungen, zu prüfen.


Rechtssatz:

Da der Verlagsvertrag ein besonderes Vertrauensverhältnis begründet, kommen als wichtiger Grund für seine Auflösung alle Umstände in Betracht, die das gegenseitige Vertrauen zerstören oder schwer erschüttern, so daß eine Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nicht mehr zumutbar ist. Entscheidend ist, wie die Umstände auf den Kündigenden wirken und ob sie sein Vertrauen in die Vertragstreue und Redlichkeit seines Vertragspartners zu erschüttern geeignet sind. Dies ist unter Berücksichtigung der gesamten Umstände, insbesonders im Hinblick auf die Besonderheiten der Vertragsbeziehungen und die darauf beruhende Interessenlage sowie im Hinblick auf Art und Maß der in Frage beruhende Interessenlage sowie im Hinblick auf Art und Maß der in Frage stehenden Störungen, zu prüfen.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
4Ob317/87; 4Ob2111/96m; 4Ob113/09k

Schlagworte:

Entscheidung:
16.06.1987

Norm:
ABGB §1172

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


4 Ob 317/87 4 Ob 317/87 Entscheidungstext OGH 16.06.1987 4 Ob 317/87 Veröff: MR 1987,173 (M Walter) = ÖBl 1988,81 = SZ 60/107
4 Ob 2111/96m 4 Ob 2111/96m Entscheidungstext OGH 29.05.1996 4 Ob 2111/96m Beisatz: Als "wichtige Gründe" kommen dabei (ua) alle Umstände in Betracht, die das gegenseitige Vertrauen zerstören oder doch so schwer erschüttern, daß eine Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nicht mehr zumutbar ist. (T1)
4 Ob 113/09k 4 Ob 113/09k Entscheidungstext OGH 08.09.2009 4 Ob 113/09k