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RECHTSPRECHUNG


RS0022562


Wenn der Patient bereits eine Vorerkrankung aufweist und dem Arzt ein Behandlungsfehler unterläuft, dann führt die Vorerkrankung nicht zu einer Schadensteilung. Das Risiko einer Vorerkrankung hat daher grundsätzlich der Schädiger zu tragen. Anderes gilt aber bei Konkurrenz zwischen der Haftung aus einem ärztlichen Behandlungsfehler und einem vom Geschädigten zu vertreten Zufallsereignis. In diesem Fall ist der Schaden zu teilen.


Rechtssatz:

Keine alternative Konkurrenz zwischen einem dem Arzt zurechenbaren Behandlungsfehler und einer Auswirkung einer Krankheitslage des Patienten oder einer vor der ärztlichen Behandlung, bei der ein Kunstfehler unterlief, vorhanden gewesenen schadensgeneigten Konstitutionsschwäche.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
2Ob590/92; 4Ob554/95; 4Ob204/13y

Schlagworte:

Entscheidung:
08.07.1993

Norm:
ABGB §1295 Ia3e
ABGB §1299 B
ABGB §1304 A

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


2 Ob 590/92 2 Ob 590/92 Entscheidungstext OGH 08.07.1993 2 Ob 590/92
4 Ob 554/95 4 Ob 554/95 Entscheidungstext OGH 07.11.1995 4 Ob 554/95 Vgl; Beisatz: Bei Konkurrenz zwischen einem Haftungsgrund aus einem ärztlichen Behandlungsfehler und einem vom Geschädigten zu vertretenden Zufall liegt alternative Kausalität vor. (T1)
4 Ob 204/13y 4 Ob 204/13y Entscheidungstext OGH 17.02.2014 4 Ob 204/13y Auch; Beisatz: Auswirkungen einer Krankheitsanlage oder einer vor Beginn einer Behandlung vorhandenen schadensgeneigten Konstitutionsschwäche sind bei einem Kunstfehler grundsätzlich vom Schädiger zu tragen, weil es der weite Schutzbereich der Leben und Gesundheit von Personen betreffenden Normen vertretbar erscheinen lässt, das vom Geschädigten selbst zu tragende Risiko auf ein Minimum zu beschränken. (T2)