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RECHTSPRECHUNG


RS0022951


Überwachung der Vorgänge auf der Baustelle: Auch ein erfahrener und verlässlicher Baupolier muss überwacht werden, wenn er auf der Baustelle für viele bedeutsame Aufgaben verantwortlich ist. Die Überwachung hat auch über die Arbeitszeit hinaus stattzufinden, da eine sinnvolle Kontrolle der Sicherungsmaßnahmen erst dann möglich ist. Speziell auf kleineren Baustellen muss aber nicht jedes Detail überwacht werden (zB wenn eine Stopptafel kurzfristig durch einen Baggerarm verdeckt ist).


Rechtssatz:

Auch ein erfahrener und verläßlicher Baupolier bedarf bei besonderer Vielfalt und Wichtigkeit seiner Aufgaben einer Überwachung, welche sich auch über die Arbeitszeit hinaus erstrecken muß, da eine sinnvolle Kontrolle der Sicherungsmaßnahmen erst dann möglich ist.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
6Ob760/77; 2Ob232/78 (2Ob233/78, 2Ob234/78)

Schlagworte:

Entscheidung:
02.02.1978

Norm:
ABGB §1295 IIa3
ABGB §1295 IId2
ABGB §1315 IIc
StVO §31

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


6 Ob 760/77 6 Ob 760/77 Entscheidungstext OGH 02.02.1978 6 Ob 760/77
2 Ob 232/78 2 Ob 232/78 Entscheidungstext OGH 30.01.1979 2 Ob 232/78 Vgl; Beisatz: Kleinflächige Baustelle mit einer Baumaschine (Bagger) keine Überwachung eines verläßlichen Baupoliers dahingehend, daß er die Vorschrift des § 31 Abs 1 StVO. einhält (Verdeckung einer Stoptafel durch Baggerarm). (T1)