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WEITERE INFORMATIONEN
2 Ob 333/69 2 Ob 333/69 Entscheidungstext OGH 08.01.1970 2 Ob 333/69 Veröff: ZVR 1970/247 S 320
RECHTSPRECHUNG
RS0023040
Die Garagierung eines Autowracks steht mit der Lieferung des Ersatzfahrzeuges in keinem Zusammenhang; der Schädiger hat daher bei Totalschaden eines Fahrzeuges für die Kosten der Garagierung des Wracks nur im Rahmen einer angemessenen Frist von etwa zehn Tagen aufzukommen.
- Rechtssatz:
Die Garagierung eines Autowracks steht mit der Lieferung des Ersatzfahrzeuges in keinem Zusammenhang; der Schädiger hat daher bei Totalschaden eines Fahrzeuges für die Kosten der Garagierung des Wracks nur im Rahmen einer angemessenen Frist von etwa zehn Tagen aufzukommen.
- Gericht:
- OGH
- Geschäftszahl:
- 2Ob333/69
- Schlagworte:
- Garagierungskosten
- Entscheidung:
- 08.01.1970
- Norm:
- ABGB §1295 Ia5
ABGB §1323 A - Kategorie:
WEITERE INFORMATIONEN
Entscheidungstexte
2 Ob 333/69 2 Ob 333/69 Entscheidungstext OGH 08.01.1970 2 Ob 333/69 Veröff: ZVR 1970/247 S 320