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RECHTSPRECHUNG


RS0023040


Die Garagierung eines Autowracks steht mit der Lieferung des Ersatzfahrzeuges in keinem Zusammenhang; der Schädiger hat daher bei Totalschaden eines Fahrzeuges für die Kosten der Garagierung des Wracks nur im Rahmen einer angemessenen Frist von etwa zehn Tagen aufzukommen.


Rechtssatz:

Die Garagierung eines Autowracks steht mit der Lieferung des Ersatzfahrzeuges in keinem Zusammenhang; der Schädiger hat daher bei Totalschaden eines Fahrzeuges für die Kosten der Garagierung des Wracks nur im Rahmen einer angemessenen Frist von etwa zehn Tagen aufzukommen.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
2Ob333/69

Schlagworte:

Entscheidung:
08.01.1970

Norm:
ABGB §1295 Ia5
ABGB §1323 A

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


2 Ob 333/69 2 Ob 333/69 Entscheidungstext OGH 08.01.1970 2 Ob 333/69 Veröff: ZVR 1970/247 S 320