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RECHTSPRECHUNG


RS0023112


Der Bauführer haftet für mangelnde oder mangelhafte Beaufsichtigung der Arbeitskräfte, wenn die Beaufsichtigung der Gehilfen unter Bedachtnahme auf deren berufliche Ausbildung und mit Rücksicht auf die von ihnen zu verrichtende Tätigkeit notwendig und darüber hinaus auch dem Bauführer zumutbar ist. Beispiele: Beleuchtung von Baugruben. Unverhältnismäßige Aufwendungen für die Überwachung der Arbeiten an einer Baustelle sind allerdings nicht zumutbar.


Rechtssatz:

Schadenersatz für Unfall durch Nichtbeleuchtung einer Baugrube auf der Straße. Der Bauführer haftet für mangelnde oder mangelhafte Beaufsichtigung der Arbeitskräfte, wenn die Beaufsichtigung der Gehilfen unter Bedachtnahme auf deren berufliche Ausbildung und mit Rücksicht auf die von ihnen zu verrichtende Tätigkeit notwendig und darüber hinaus auch dem Bauführer zumutbar ist. Unverhältnismäßige Aufwendungen für die Überwachung der Arbeiten an einer Baustelle sind nicht zumutbar.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
2Ob638/54; 2Ob94/57; 2Ob19/59

Schlagworte:

Entscheidung:
14.10.1954

Norm:
ABGB §1295
ABGB §1298
ABGB §1315
StVO §90

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


2 Ob 638/54 Entscheidungstext OGH 14.10.1954 2 Ob 638/54 Veröff: SZ 27/261 = RZ 1955,15
2 Ob 94/57 Entscheidungstext OGH 03.07.1957 2 Ob 94/57