RECHTSPRECHUNG
RS0023112
Der Bauführer haftet für mangelnde oder mangelhafte Beaufsichtigung der Arbeitskräfte, wenn die Beaufsichtigung der Gehilfen unter Bedachtnahme auf deren berufliche Ausbildung und mit Rücksicht auf die von ihnen zu verrichtende Tätigkeit notwendig und darüber hinaus auch dem Bauführer zumutbar ist. Beispiele: Beleuchtung von Baugruben. Unverhältnismäßige Aufwendungen für die Überwachung der Arbeiten an einer Baustelle sind allerdings nicht zumutbar.
- Rechtssatz:
Schadenersatz für Unfall durch Nichtbeleuchtung einer Baugrube auf der Straße. Der Bauführer haftet für mangelnde oder mangelhafte Beaufsichtigung der Arbeitskräfte, wenn die Beaufsichtigung der Gehilfen unter Bedachtnahme auf deren berufliche Ausbildung und mit Rücksicht auf die von ihnen zu verrichtende Tätigkeit notwendig und darüber hinaus auch dem Bauführer zumutbar ist. Unverhältnismäßige Aufwendungen für die Überwachung der Arbeiten an einer Baustelle sind nicht zumutbar.
- Gericht:
- OGH
- Geschäftszahl:
- 2Ob638/54; 2Ob94/57; 2Ob19/59
- Schlagworte:
- Unfall auf Baustelle
- Entscheidung:
- 14.10.1954
- Norm:
- ABGB §1295
ABGB §1298
ABGB §1315
StVO §90 - Kategorie:
WEITERE INFORMATIONEN
Entscheidungstexte
2 Ob 638/54 Entscheidungstext OGH 14.10.1954 2 Ob 638/54 Veröff: SZ 27/261 = RZ 1955,15
2 Ob 94/57 Entscheidungstext OGH 03.07.1957 2 Ob 94/57