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RECHTSPRECHUNG


RS0024076


Die Übernahme bzw Ingebrauchnahme eines mangelhaften Werkes bedeutet noch keinen Verzicht auf die Gewährleistung.


Rechtssatz:

Die Übernahme bzw Ingebrauchnahme eines mangelhaften Werkes bedeutet noch keinen Verzicht auf die Gewährleistung.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
8Ob37/69 (8Ob38/69, 8Ob39/69)

Schlagworte:

Entscheidung:
18.03.1969

Norm:
ABGB §922
ABGB §923
ABGB §928

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


8 Ob 37/69 8 Ob 37/69 Entscheidungstext OGH 18.03.1969 8 Ob 37/69