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RECHTSPRECHUNG


RS0025258


Auch bei einem Eigentumsvorbehalt geht die Gefahr mit der Übergabe der Sache auf den Käufer über. Er trägt daher das Risiko der Beschädigung oder Zerstörung der Sache ab diesem Zeitpunkt.


Rechtssatz:

Auch im Falle des Eigentumsvorbehaltes geht die Gefahr mit der Übergabe der Sache auf den Käufer über.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
1Ob890/47; 2Ob603/50; 1Ob976/52; 4Ob170/14z

Schlagworte:

Entscheidung:
17.12.1947

Norm:
ABGB §1051
ABGB §1064

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


1 Ob 890/47 1 Ob 890/47 Entscheidungstext OGH 17.12.1947 1 Ob 890/47 Veröff: EvBl 1948/165
2 Ob 603/50 2 Ob 603/50 Entscheidungstext OGH 27.09.1950 2 Ob 603/50 Vgl
1 Ob 976/52 1 Ob 976/52 Entscheidungstext OGH 08.01.1953 1 Ob 976/52 Vgl
4 Ob 170/14z 4 Ob 170/14z Entscheidungstext OGH 18.11.2014 4 Ob 170/14z Auch; Beisatz: Es steht ihm frei, sich gegen dieses Risiko zu versichern. In diesem Fall ist es wiederum sein Risiko, ob und wann die Versicherung leistet; er selbst bleibt dem Verkäufer zahlungspflichtig. (T1) Beisatz: Es sei denn, die Vertragsauslegung ergibt, dass redliche Parteien (§ 914 ABGB) anderes gewollt hätten. (T2)