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RECHTSPRECHUNG


RS0025471


Ein Gynäkologe haftet für den Kunstfehler eines Nichtfacharztes, dem er ohne zwingenden Grund die Durchführung einer Geburtshilfe überlassen hat.


Rechtssatz:

Haftung eines Facharztes für Frauenheilkunde und Geburtshilfe für Kunstfehler eines (Nichtfacharztes) Arztes, dem er ohne zwingenden Grund die Durchführung der Geburtshilfe überlassen hat.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
1Ob504/58

Schlagworte:

Entscheidung:
04.02.1959

Norm:
ABGB §1010
ABGB §1313a

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


1 Ob 504/58 1 Ob 504/58 Entscheidungstext OGH 04.02.1959 1 Ob 504/58 Veröff: JBl 1960,188