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RECHTSPRECHUNG


RS0026094


Den Händler trifft die Pflicht zur Kontrolle der gehandelten Ware und zur notwendigen Aufklärung. Für den Sorgfaltsmaßstab des Händlers ist dabei § 1299 ABGB maßgebend. Es kommt also auf die übliche Sorgfalt jener Personen an, die derartige Tätigkeiten ausüben (zB Kunsthändler). Entscheidend ist also der Leistungsstandard der betreffenden Berufungsgruppe. Das Ausmaß der Sorgfaltspflicht darf allerdings nicht überspannt werden.


Rechtssatz:

Den Händler trifft die Pflicht zur Kontrolle der gehandelten Ware und zur notwendigen Aufklärung. Für den Sorgfaltsmaßstab des Händlers ist dabei § 1299 ABGB maßgebend. Es kommt also nicht auf den Sorgfaltsmaßstab des Durchschnittsmenschen, sondern auch die übliche Sorgfalt jener Personen an, die derartige Tätigkeiten ausüben (objektiver Maßstab). Entscheidend ist also der Leistungsstandard der betreffenden Berufungsgruppe. Das Ausmaß der Sorgfaltspflicht darf allerdings nicht überspannt werden. Es wäre wirtschaftlich sinnlos, wenn nicht nur der Fabrikationsbetrieb, sondern jeder einzelne Zwischenhändler kostspielige Maßnahmen zur Kontrolle der Produktion treffen müsste.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
6Ob521/81; 10Ob74/04m; 8Ob12/05f; 7Ob166/06x; 9Ob13/09s ; 2Ob10/10z; 4Ob240/15w

Schlagworte:

Entscheidung:
27.08.1981

Norm:
ABGB §1295 IIf7f
ABGB §1299 A3
ABGB §1299 G

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


6 Ob 521/81 6 Ob 521/81 Entscheidungstext OGH 27.08.1981 6 Ob 521/81 Veröff: SZ 54/116 = EvBl 1982/3 S 15 = JBl 1982,534
10 Ob 74/04m 10 Ob 74/04m Entscheidungstext OGH 08.03.2005 10 Ob 74/04m Auch
8 Ob 12/05f 8 Ob 12/05f Entscheidungstext OGH 21.07.2005 8 Ob 12/05f Beisatz: Dass es wirtschaftlich sinnlos wäre, wenn nicht nur der Fabrikationsbetrieb, sondern jeder einzelne Zwischenhändler kostspielige Maßnahmen zur Kontrolle der Produkte treffen müsste, trifft aber auf den Fall des Handels mit aus im Regelfall von bäuerlichen Betrieben stammenden Futtermitteln (hier: Hafer) nicht zu. (T1); Beisatz: Der Händler landwirtschaftlicher Produkte kann sich nicht dadurch entlasten, dass er darauf verweist, dass bisher negative Auswirkungen eines Feldpilzes auf Pferde nicht bekannt gewesen seien. Vielmehr müsste der Händler nachweisen, dass eine Kontaminierung mit diesem Pilz entweder in höchstem Grade unwahrscheinlich gewesen sei oder aber dass eine Beeinträchtigung der Stuten durch die Verfütterung von mit Zearalenon kontaminiertem Hafer mit hoher Wahrscheinlichkeit nach dem damaligen Wissensstand keine Auswirkungen hatte. Die bloße Nichtkenntnis allfälliger Auswirkungen entlastet die Beklagte, die jeder diesbezügliche Zweifel trifft, unter den gegebenen Umständen (Kenntnis negativer Auswirkungen des Feldpilzes auf andere Tierarten) nicht. Erstattet daher der Händler von Futtermitteln, die Gesundheitsbeeinträchtigungen (hier: Fertilitätsstörungen) hervorrufen, kein Vorbringen, aus welchem abzuleiten ist, dass ihm die Untersuchung des von ihm verkauften Futtermittels auf Giftstoffe nicht zumutbar gewesen wäre, ist ihm der Entlastungsbeweis gemäß § 1298 ABGB nicht gelungen. (T2)
7 Ob 166/06x 7 Ob 166/06x Entscheidungstext OGH 29.11.2006 7 Ob 166/06x
9 Ob 13/09s 9 Ob 13/09s Entscheidungstext OGH 16.11.2009 9 Ob 13/09s Auch
2 Ob 10/10z 2 Ob 10/10z Entscheidungstext OGH 17.06.2010 2 Ob 10/10z Vgl auch
4 Ob 240/15w 4 Ob 240/15w Entscheidungstext OGH 30.03.2016 4 Ob 240/15w Auch