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RECHTSPRECHUNG


RS0026236


Eine Sorgfaltspflichtverletzung liegt auch bei einer Lückenhaftigkeit der ärztlichen Dokumentation dar. Verletzt der Arzt seine Dokumentationspflicht in Bezug auf Umstände, die für den Schadeneintritt erheblich sein können, dann greift eine Beweislastumkehr ein: Dem Patienten kommt zum Ausgleich der durch die Verletzung der Dokumentationspflicht eingetretenen größeren Schwierigkeiten, einen ärztlichen Behandlungsfehler nachzuweisen, eine entsprechende Beweiserleichterung zugute. Es gilt dann die Vermutung, dass eine nicht dokumentierte Maßnahme vom Arzt nicht getroffen wurde, es gibt aber keine Vermutung objektiver Sorgfaltsverstöße. Diese Rechtsprechung gilt auch für Hebammen und andere medizinische Berufe.


Rechtssatz:

Die Beweislastumkehr greift auch bei der Verletzung von vertraglichen Nebenpflichten Platz. Es muss allerdings nach Lage der Sache der Schluss gerechtfertigt sein, dass der kausal handelnde Schädiger eine Sorgfaltspflicht verletzt hat. Eine solche Sorgfaltspflichtverletzung stellt auch die Lückenhaftigkeit der ärztlichen Dokumentation dar, in der ein Famulant als Assistent aufscheint, während im Prozess behauptet wird, dass Primarius Professor Doktor N assistiert hätte. Verletzt der Arzt seine Dokumentationspflicht in Bezug auf Umstände, die für den Schadeneintritt erheblich sein können, greift Beweislastumkehr Platz.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
1Ob532/94; 1Ob567/95; 4Ob554/95; 1Ob2317/96h; 2Ob235/97s; 3Ob2121/96z; 7Ob337/98d; 1Ob231/98x; 6Ob258/00k; 8Ob134/01s; 10Ob38/00m; 9Ob6/02a; 8Ob127/02p; 6Ob47/03k; 8Ob10/03h; 9Ob116/03d; 1Ob139/04d; 6Ob86/05y; 6Ob37/06v; 10Ob19/06a; 2Ob262/07d; 4Ob199/10h; 6Ob259/10x; 6Ob41/11i; 1Ob218/13k; 1Ob41/16k; 7Ob70/17w; 3Ob154/17v

Schlagworte:

Entscheidung:
25.01.1994

Norm:
ABGB §1298
ABGB §1299 B
ÄrzteG 1998 §51 Abs1
ÄrzteG 1984 §22a

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


1 Ob 532/94 1 Ob 532/94 Entscheidungstext OGH 25.01.1994 1 Ob 532/94 Veröff: SZ 67/9
1 Ob 567/95 1 Ob 567/95 Entscheidungstext OGH 29.05.1995 1 Ob 567/95 Auch; nur: Die Beweislastumkehr greift auch bei der Verletzung von vertraglichen Nebenpflichten Platz. (T1)
4 Ob 554/95 4 Ob 554/95 Entscheidungstext OGH 07.11.1995 4 Ob 554/95 Vgl auch; Beisatz: Die Verletzung der ärztlichen Dokumentationspflicht hat im Prozess beweisrechtliche Konsequenzen, die dazu führen, dass dem Patienten zum Ausgleich der durch die Verletzung der Dokumentationspflicht eingetretenen größeren Schwierigkeiten, einen ärztlichen Behandlungsfehler nachzuweisen, eine der Schwere der Dokumentationspflichtverletzung entsprechende Beweiserleichterung zugute kommt, um auch für die Prozessführung eine gerechte Rollenverteilung im Arzt-Patienten-Verhältnis zu schaffen. (T2) Veröff: SZ 68/207
1 Ob 2317/96h 1 Ob 2317/96h Entscheidungstext OGH 16.12.1996 1 Ob 2317/96h Auch; nur T1
2 Ob 235/97s 2 Ob 235/97s Entscheidungstext OGH 04.09.1997 2 Ob 235/97s Vgl auch
3 Ob 2121/96z 3 Ob 2121/96z Entscheidungstext OGH 28.08.1997 3 Ob 2121/96z Vgl auch; Beis wie T2
7 Ob 337/98d 7 Ob 337/98d Entscheidungstext OGH 01.12.1998 7 Ob 337/98d Auch; Beis wie T2; Beisatz: Die Beweiserleichterung bei fehlender Dokumentation hilft dem Patienten lediglich insoweit, als sie die Vermutung begründet, dass eine nicht dokumentierte Maßnahme vom Arzt nicht getroffen wurde, sie begründet aber nicht die Vermutung objektiver Sorgfaltsverstöße. (T3)
1 Ob 231/98x 1 Ob 231/98x Entscheidungstext OGH 19.01.1999 1 Ob 231/98x Vgl auch; nur T1
6 Ob 258/00k 6 Ob 258/00k Entscheidungstext OGH 15.03.2001 6 Ob 258/00k Vgl auch; Beis wie T3
8 Ob 134/01s 8 Ob 134/01s Entscheidungstext OGH 16.08.2001 8 Ob 134/01s Vgl; Beis wie T2; Beis wie T3; Beisatz: Wenn der Arzt eine bestimmte beratende auf den einzelnen Patienten bezogene Leistung vornimmt, hat er die diagnostischen Grundlagen dafür festzuhalten. (T4); Beisatz: Ärztliche Dokumentationspflicht bei Vorsorgeuntersuchung. (T5)
10 Ob 38/00m 10 Ob 38/00m Entscheidungstext OGH 10.07.2001 10 Ob 38/00m nur T1
9 Ob 6/02a 9 Ob 6/02a Entscheidungstext OGH 20.02.2002 9 Ob 6/02a Vgl auch; Beisatz: Die Verletzung der ärztlichen Dokumentationspflicht hat im Prozess (bloß) beweisrechtliche Konsequenzen, die dazu führen, dass dem Patienten zum Ausgleich der durch die Verletzung der Dokumentationspflicht eingetretenen größeren Schwierigkeiten, einen ärztlichen Behandlungsfehler nachzuweisen, eine der Schwere der Dokumentationspflicht entsprechende Beweiserleichterung zugute kommt. Diese Beweiserleichterung hilft dem Patienten insoweit, als sie die Vermutung begründet, dass eine nicht dokumentierte Maßnahme vom Arzt nicht getroffen wurde. (T6)
8 Ob 127/02p 8 Ob 127/02p Entscheidungstext OGH 29.08.2002 8 Ob 127/02p Vgl auch; Beis wie T12; Veröff: SZ 2002/110
6 Ob 47/03k 6 Ob 47/03k Entscheidungstext OGH 20.03.2003 6 Ob 47/03k Auch; Beis wie T3
8 Ob 10/03h 8 Ob 10/03h Entscheidungstext OGH 18.09.2003 8 Ob 10/03h Auch; Beis wie T2; Beis wie T3
9 Ob 116/03d 9 Ob 116/03d Entscheidungstext OGH 08.10.2003 9 Ob 116/03d Vgl auch; Beis wie T2; Beis wie T3
1 Ob 139/04d 1 Ob 139/04d Entscheidungstext OGH 12.08.2004 1 Ob 139/04d Auch; Beis wie T6; Veröff: SZ 2004/122
6 Ob 86/05y 6 Ob 86/05y Entscheidungstext OGH 14.07.2005 6 Ob 86/05y Auch; Beisatz: Liegt eine mangelhafte Dokumentation eines Untersuchungsergebnisses vor, ist nicht entscheidend, ob der beklagte Arzt möglicherweise bei der Untersuchung bestehende Auffälligkeiten subjektiv nicht wahrnahm, sondern nur, ob solche Auffälligkeiten objektiv nicht vorhanden waren. (T7)
6 Ob 37/06v 6 Ob 37/06v Entscheidungstext OGH 06.04.2006 6 Ob 37/06v Vgl auch; Beis wie T2; Beis wie T3; Beisatz: Die Frage nach der Verteilung der Beweislast bei Unterlassung einer Dokumentation kann erst dann bedeutsam werden, wenn die für den Verfahrensausgang als wesentlich erachteten Tatsachen nicht festgestellt werden können. (T8)
10 Ob 19/06a 10 Ob 19/06a Entscheidungstext OGH 28.03.2006 10 Ob 19/06a Auch; Beis wie T2; Beis wie T3
2 Ob 262/07d 2 Ob 262/07d Entscheidungstext OGH 24.01.2008 2 Ob 262/07d nur T1
4 Ob 199/10h 4 Ob 199/10h Entscheidungstext OGH 15.12.2010 4 Ob 199/10h Auch; Beis ähnlich wie T2; Beis wie T3; Beisatz: Das Anknüpfen am Zweck der Dokumentationspflicht zeigt, dass diese Rechtsprechung auf einer ergänzenden Auslegung des Behandlungsvertrags beruht. (T9) Beisatz: Der Grund der Beweiserleichterung liegt daher in Wertungen des materiellen Rechts. (T10) Veröff: SZ 2010/157
6 Ob 259/10x 6 Ob 259/10x Entscheidungstext OGH 28.01.2011 6 Ob 259/10x Vgl; Beisatz: Diese Rechtsprechung gilt auch für Hebammen und andere medizinische Berufe. (T11) Beis ähnlich wie T7
6 Ob 41/11i 6 Ob 41/11i Entscheidungstext OGH 14.04.2011 6 Ob 41/11i nur T1
1 Ob 218/13k 1 Ob 218/13k Entscheidungstext OGH 19.12.2013 1 Ob 218/13k Vgl
1 Ob 41/16k 1 Ob 41/16k Entscheidungstext OGH 28.04.2016 1 Ob 41/16k Auch; Beis wie T3; Beis wie T6
7 Ob 70/17w 7 Ob 70/17w Entscheidungstext OGH 27.09.2017 7 Ob 70/17w Vgl aber; Beis wie T3; Beis wie T6; Beis wie T8
3 Ob 154/17v 3 Ob 154/17v Entscheidungstext OGH 24.01.2018 3 Ob 154/17v Auch; Beisatz: Es trifft nicht zu, dass der Nachweis einer jeden nicht dokumentierten Maßnahme nur durch eine „objektive Beweisführung“ zu erbringen oder die Vernehmung des Arztes als Beweismittel ausgeschlossen sein sollte. (T12)