RECHTSPRECHUNG
RS0026237
Ein Arzt hat die Außerachtlassung der erforderlichen Sorgfalt bei Übernahme einer ärztlichen Tätigkeit und, gemessen an den gewöhnlichen Kenntnissen und Fähigkeiten eines Fachmannes im Sinne des § 1299 ABGB, einen offenkundigen Behandlungsfehler zu vertreten. Ein solcher liegt grundsätzlich in jedem Fehlverhalten des Arztes bei der Heilbehandlung, das zu einer Schädigung führt.
- Rechtssatz:
Ein Arzt hat die Außerachtlassung der erforderlichen Sorgfalt bei Übernahme einer ärztlichen Tätigkeit und, gemessen an den gewöhnlichen Kenntnissen und Fähigkeiten eines Fachmannes im Sinne des § 1299 ABGB, einen offenkundigen Behandlungsfehler zu vertreten. Ein solcher liegt grundsätzlich in jedem Fehlverhalten des Arztes bei der Heilbehandlung, das zu einer Schädigung führt.
- Gericht:
- OGH
- Geschäftszahl:
- 2Ob599/85; 8Ob525/88 (8Ob526/88)
- Schlagworte:
- Sorgfaltsmaßstab
- Entscheidung:
- 09.09.1986
- Norm:
- ABGB §1299 B
- Kategorie:
WEITERE INFORMATIONEN
Entscheidungstexte
2 Ob 599/85 2 Ob 599/85 Entscheidungstext OGH 09.09.1986 2 Ob 599/85 Veröff: JBl 1987,104
8 Ob 525/88 8 Ob 525/88 Entscheidungstext OGH 16.03.1989 8 Ob 525/88 Veröff: RZ 1990/101 S 276 = SZ 62/53