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RECHTSPRECHUNG


RS0026237


Ein Arzt hat die Außerachtlassung der erforderlichen Sorgfalt bei Übernahme einer ärztlichen Tätigkeit und, gemessen an den gewöhnlichen Kenntnissen und Fähigkeiten eines Fachmannes im Sinne des § 1299 ABGB, einen offenkundigen Behandlungsfehler zu vertreten. Ein solcher liegt grundsätzlich in jedem Fehlverhalten des Arztes bei der Heilbehandlung, das zu einer Schädigung führt.


Rechtssatz:

Ein Arzt hat die Außerachtlassung der erforderlichen Sorgfalt bei Übernahme einer ärztlichen Tätigkeit und, gemessen an den gewöhnlichen Kenntnissen und Fähigkeiten eines Fachmannes im Sinne des § 1299 ABGB, einen offenkundigen Behandlungsfehler zu vertreten. Ein solcher liegt grundsätzlich in jedem Fehlverhalten des Arztes bei der Heilbehandlung, das zu einer Schädigung führt.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
2Ob599/85; 8Ob525/88 (8Ob526/88)

Schlagworte:

Entscheidung:
09.09.1986

Norm:
ABGB §1299 B

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


2 Ob 599/85 2 Ob 599/85 Entscheidungstext OGH 09.09.1986 2 Ob 599/85 Veröff: JBl 1987,104
8 Ob 525/88 8 Ob 525/88 Entscheidungstext OGH 16.03.1989 8 Ob 525/88 Veröff: RZ 1990/101 S 276 = SZ 62/53