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RECHTSPRECHUNG


RS0026311


Zu einer Schadenersatzpflicht des Arztes im Sinne des § 1299 ABGB ist erforderlich, dass entweder der Arzt die seiner Kunst entsprechenden Fachkenntnisse in grober Weise vermissen lässt und ihren Mangel zu vertreten hat oder dass er die seiner Kunst und der ihm gestellten Aufgabe angemessene Sorgfalt vernachlässigt.


Rechtssatz:

Zu einer Schadenersatzpflicht des Arztes im Sinne des § 1299 ABGB ist erforderlich, daß entweder der Arzt die seiner Kunst entsprechenden Fachkenntnisse in grober Weise vermissen läßt und ihren Mangel zu vertreten hat oder daß er die seiner Kunst und der ihm gestellten Aufgabe angemessene Sorgfalt vernachlässigt.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
6Ob18/72; 6Ob76/72; 7Ob168/75; 5Ob550/81

Schlagworte:

Entscheidung:
27.01.1972

Norm:
ABGB §1299 B

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


6 Ob 18/72 6 Ob 18/72 Entscheidungstext OGH 27.01.1972 6 Ob 18/72
6 Ob 76/72 6 Ob 76/72 Entscheidungstext OGH 27.04.1972 6 Ob 76/72 Auch; Fahrlässige Fehlbedienung eines neuen Röntgengerätes. (T1)
7 Ob 168/75 7 Ob 168/75 Entscheidungstext OGH 02.10.1975 7 Ob 168/75
5 Ob 550/81 5 Ob 550/81 Entscheidungstext OGH 07.04.1981 5 Ob 550/81 Auch