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RECHTSPRECHUNG


RS0026313


Die ärztliche Aufklärungspflicht reicht umso weiter, je weniger der Eingriff aus der Sicht eines vernünftigen Patienten vordringlich oder gar geboten ist. Dann ist die ärztliche Aufklärungspflicht im Einzelfall selbst dann zu bejahen, wenn erhebliche nachteilige Folgen wenig wahrscheinlich sind. Selbst auf die Möglichkeit äußerst seltener Zwischenfälle ist dann hinzuweisen, auch auf das allgemeine, mit dem Eingriff verbundene Risiko wie auf die Gefahr von Thrombosen, Embolien und dergleichen. Wäre die Aufklärung des Patienten über die Folgen des Eingriffes aus besonderen Gründen – etwa wegen dessen psychischer Verfassung – kontraindiziert, hat der Arzt vor Vornahme des Eingriffes auch noch zu erwägen, ob er zu unterlassen ist, besonders wenn er nicht dringend geboten ist.


Rechtssatz:

Die ärztliche Aufklärungspflicht reicht umso weiter, je weniger der Eingriff aus der Sicht eines vernünftigen Patienten vordringlich oder gar geboten ist. Dann ist die ärztliche Aufklärungspflicht im Einzelfall selbst dann zu bejahen, wenn erhebliche nachteilige Folgen wenig wahrscheinlich sind. Selbst auf die Möglichkeit äußerst seltener Zwischenfälle ist dann hinzuweisen, auch auf das allgemeine, mit dem Eingriff verbundene Risiko wie auf die Gefahr von Thrombosen, Embolien und dergleichen. Wäre die Aufklärung des Patienten über die Folgen des Eingriffes aus besonderen Gründen - etwa wegen dessen psychischer Verfassung - kontraindiziert, hat der Arzt vor Vornahme des Eingriffes auch noch zu erwägen, ob er zu unterlassen ist, besonders wenn er nicht dringend geboten ist.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
1Ob713/88; 6Ob558/91; 5Ob1573/91; 10Ob503/93; 1Ob532/94; 2Ob505/96; 6Ob2211/96g; 10Ob2350/96; 8Ob230/97z; 4Ob335/98p; 7Ob165/99m; 6Ob318/00h; 8Ob33/01p; 7Ob233/00s; 10Ob8/01a; 6Ob258/00k; 7Ob321/00g; 8Ob103/01g; 10Ob209/02m; 5Ob162/03i; 7Ob223/03z; 7Ob15/04p; 3Ob229/04d; 9Ob76/06a; 6Ob240/06x; 8Ob140/06f; 7Ob21/07z; 4Ob137/07m; 3Ob11/08a; 1Ob80/08h; 4Ob155/08k; 6Ob122/07w; 4Ob39/09b; 1Ob218/09d; 4Ob212/09v; 4Ob203/09w; 10Ob31/10x; 4Ob12/10h; 3Ob101/10i; 5Ob231/10x; 7Ob64/11d; 2Ob213/11d; 7Ob228/11x; 9Ob52/12f; 2Ob43/12f; 3Ob94/14s; 4Ob1/15y; 3Ob22/15d; 10Ob40/15b; 1Ob138/16z; 9Ob72/17d; 5Ob75/18t

Schlagworte:

Entscheidung:
07.02.1989

Norm:
ABGB §1299 B

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


1 Ob 713/88 1 Ob 713/88 Entscheidungstext OGH 07.02.1989 1 Ob 713/88 Veröff: SZ 62/18
6 Ob 558/91 6 Ob 558/91 Entscheidungstext OGH 04.07.1991 6 Ob 558/91 nur: Die ärztliche Aufklärungspflicht reicht umso weiter, je weniger der Eingriff aus der Sicht eines vernünftigen Patienten vordringlich oder gar geboten ist. Dann ist die ärztliche Aufklärungspflicht im Einzelfall selbst dann zu bejahen, wenn erhebliche nachteilige Folgen wenig wahrscheinlich sind. (T1) Veröff: EvBl 1993/3 S 31 = JBl 1992,520 (Apathy) = VersR 1992,1498
5 Ob 1573/91 5 Ob 1573/91 Entscheidungstext OGH 14.01.1992 5 Ob 1573/91 Vgl auch; Beisatz: Der Arzt kann sich auf die mangelnde Kausalität der Verletzung seiner Aufklärungspflicht berufen. (T2) Veröff: JBl 1992,391 = RZ 1993/60 S 174
10 Ob 503/93 10 Ob 503/93 Entscheidungstext OGH 07.09.1993 10 Ob 503/93 nur T1; Veröff: RdM 1994,27 (Kopetzki)
1 Ob 532/94 1 Ob 532/94 Entscheidungstext OGH 25.01.1994 1 Ob 532/94 Auch; nur T1; nur: Selbst auf die Möglichkeit äußerst seltener Zwischenfälle ist dann hinzuweisen, auch auf das allgemeine, mit dem Eingriff verbundene Risiko. (T3) Beisatz: Ist der Eingriff zwar medizinisch empfohlen, aber nicht eilig, so ist grundsätzlich eine umfangreiche Aufklärung notwendig. (T4) Veröff. SZ 67/9
2 Ob 505/96 2 Ob 505/96 Entscheidungstext OGH 11.01.1996 2 Ob 505/96 nur T1; nur T3, Beis wie T4
6 Ob 2211/96g 6 Ob 2211/96g Entscheidungstext OGH 24.10.1996 6 Ob 2211/96g nur T1
10 Ob 2350/96 10 Ob 2350/96 Entscheidungstext OGH 03.09.1996 10 Ob 2350/96 nur: Die ärztliche Aufklärungspflicht reicht umso weiter, je weniger der Eingriff aus der Sicht eines vernünftigen Patienten vordringlich oder gar geboten ist. (T5) Beis wie T4; Beisatz: Auf typische Risiken einer Operation ist jedenfalls ganz unabhängig von der prozentmäßigen statistischen Wahrscheinlichkeit, also auch bei einer allfälligen Seltenheit ihres Eintrittes hinzuweisen. (T6) Veröff: SZ 69/199
8 Ob 230/97z 8 Ob 230/97z Entscheidungstext OGH 07.08.1997 8 Ob 230/97z nur T1; nur T3; Beisatz: Entscheidend ist die Erheblichkeit des seltenen Risikos und damit die Eignung, die Willensbildung des Patienten zu beeinflussen, nicht aber die Seltenheit der Verwirklichung des Risikos selbst (JBl 1995, 453 [Steiner]). (T7)
4 Ob 335/98p 4 Ob 335/98p Entscheidungstext OGH 23.02.1999 4 Ob 335/98p Auch; nur: Die ärztliche Aufklärungspflicht reicht umso weiter, je weniger der Eingriff aus der Sicht eines vernünftigen Patienten vordringlich oder gar geboten ist. Dann ist die ärztliche Aufklärungspflicht im Einzelfall selbst dann zu bejahen, wenn erhebliche nachteilige Folgen wenig wahrscheinlich sind. Selbst auf die Möglichkeit äußerst seltener Zwischenfälle ist dann hinzuweisen, auch auf das allgemeine, mit dem Eingriff verbundene Risiko wie auf die Gefahr von Thrombosen, Embolien und dergleichen. (T8) Beis wie T7
7 Ob 165/99m 7 Ob 165/99m Entscheidungstext OGH 13.10.1999 7 Ob 165/99m Vgl auch; nur T5; Beisatz: Durch die Aufklärungsverpflichtung des Arztes soll der Patient vor den mit der Behandlung verbundenen Risken gewarnt werden, um beurteilen zu können, ob er sich behandeln lassen will. Wenn sich dieses Risiko dann verwirklicht, obwohl bei der Behandlung kein Fehler unterlaufen ist, haftet der Arzt nicht. (T9)
6 Ob 318/00h 6 Ob 318/00h Entscheidungstext OGH 17.01.2001 6 Ob 318/00h Auch; nur T1; Beis wie T6; Beisatz: Nur bei einer dringenden Operation, die für den Patienten vitale Bedeutung hat, ist die Aufklärungspflicht des Arztes nicht zu überspannen. Insbesondere ein ängstlicher Patient soll nicht durch die Aufklärung über selten verwirklichte Operationsrisken beunruhigt und dazu veranlasst werden, eine dringliche Operation nicht vornehmen zu lassen. Auch für ängstliche, der Vernunft aber keineswegs beraubte Personen gilt bei nicht dringlichen Operationen, dass sie selbst die Abwägung vornehmen sollen, ob sie trotz des statistisch unwahrscheinlichen Risikos nachteiliger Folgen die geplante Operation vornehmen lassen oder aber mit den bisherigen Beschwerden weiterleben möchten. (T10)
8 Ob 33/01p 8 Ob 33/01p Entscheidungstext OGH 08.03.2001 8 Ob 33/01p nur T1; nur T3
7 Ob 233/00s 7 Ob 233/00s Entscheidungstext OGH 28.02.2001 7 Ob 233/00s nur T1; nur T3; Beis ähnlich wie T10
10 Ob 8/01a 10 Ob 8/01a Entscheidungstext OGH 20.02.2001 10 Ob 8/01a nur T8; Beis wie T6; Beis wie T7; Beisatz: Ist der Eingriff nicht dringlich, muss der Patient auch auf allenfalls bestehende alternative Behandlungsmethoden hingewiesen werden. Dabei sind Vorteile und Nachteile, verschiedene Risken, verschieden starke Intensität des Eingriffs, differierende Folgen, Schmerzbelastungen und verschiedene Höhe der Erfolgsaussichten gegeneinander abzuwägen. (T11) Beis abweichend zu T9: Ist der Arzt seiner Aufklärungspflicht nicht genügend nachgekommen und hat sich bei dem Patienten ein Risiko verwirklicht, über das er hätte aufgeklärt werden müssen, wird der Arzt dafür haftbar, ohne dass es dazu noch des Nachweises des Vorliegens eines Behandlungsfehlers und dessen Kausalität für die beim Patienten eingetretenen Körperschäden bedürfte. (T12)
6 Ob 258/00k 6 Ob 258/00k Entscheidungstext OGH 15.03.2001 6 Ob 258/00k nur T8; Beis wie T6; Beis wie T7; Beis wie T11; Beisatz: Aufgabe der ärztlichen Aufklärung ist es, dem Patienten die für seine Entscheidung maßgebenden Kriterien zu liefern und ihn in die Lage zu versetzen, die Tragweite seiner Zustimmung zum fremden Eingriff zu überblicken. (T13) Beisatz: Die Aufklärung über die Gefahren einer Narkose hat grundsätzlich bereits stattzufinden, bevor alle Vorbereitungen für die Vollnarkose getroffen sind und der Narkosearzt bereit steht. (T14) Beisatz: Hier: Aufklärung durch ambulant behandelnden Zahnarzt und Narkosearzt betreffend Vollnarkose. (T15)
7 Ob 321/00g 7 Ob 321/00g Entscheidungstext OGH 17.05.2001 7 Ob 321/00g Vgl auch; Beis wie T6; Beis wie T9
8 Ob 103/01g 8 Ob 103/01g Entscheidungstext OGH 10.05.2001 8 Ob 103/01g Auch; nur T1; Beisatz: Verletzung der ärztlichen Aufklärungspflicht bei einer nicht zwingend notwendigen Operation über 3%iges Risiko von Lähmungserscheinungen. (T16)
10 Ob 209/02m 10 Ob 209/02m Entscheidungstext OGH 18.07.2002 10 Ob 209/02m Vgl auch; Beis wie T2
5 Ob 162/03i 5 Ob 162/03i Entscheidungstext OGH 08.07.2003 5 Ob 162/03i Vgl; nur: Wäre die Aufklärung des Patienten über die Folgen des Eingriffes aus besonderen Gründen - etwa wegen dessen psychischer Verfassung - kontraindiziert, hat der Arzt vor Vornahme des Eingriffes auch noch zu erwägen, ob er zu unterlassen ist, besonders wenn er nicht dringend geboten ist. (T17) Beisatz: Auch wenn sich der Patient in einer Ausnahmesituation befindet, ist deshalb eine ärztliche Aufklärung nicht jedenfalls sinnlos. (T18)
7 Ob 223/03z 7 Ob 223/03z Entscheidungstext OGH 15.10.2003 7 Ob 223/03z nur T1; Beis wie T11
7 Ob 15/04p 7 Ob 15/04p Entscheidungstext OGH 13.02.2004 7 Ob 15/04p nur T1
3 Ob 229/04d 3 Ob 229/04d Entscheidungstext OGH 24.11.2004 3 Ob 229/04d Vgl auch; Beis wie T13; Beisatz: Besteht im fraglichen Zeitpunkt eine echte Wahlmöglichkeit für den Patienten nicht mehr, so liegt in der Verneinung einer (weiteren) ärztlichen Aufklärungspflicht im konkreten Einzelfall keine vom Obersten Gerichtshof wahrzunehmende Fehlbeurteilung des Berufungsgerichts. (T19)
9 Ob 76/06a 9 Ob 76/06a Entscheidungstext OGH 27.09.2006 9 Ob 76/06a Vgl auch; Beis ähnlich wie T19
6 Ob 240/06x 6 Ob 240/06x Entscheidungstext OGH 21.12.2006 6 Ob 240/06x Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Extraktion eines bloß „entfernungswürdigen" Weisheitszahnes. (T20)
8 Ob 140/06f 8 Ob 140/06f Entscheidungstext OGH 22.02.2007 8 Ob 140/06f Auch; nur: Die ärztliche Aufklärungspflicht reicht umso weiter, je weniger der Eingriff vordringlich oder gar geboten ist. (T21) Beisatz: Hier: Aufklärung über die Folgen einer Sterilisation. (T22)
7 Ob 21/07z 7 Ob 21/07z Entscheidungstext OGH 28.03.2007 7 Ob 21/07z nur T1; Beisatz: Hier: Verletzung der Aufklärungspflicht des Arztes über Risken, die nur im Falle einer körperlichen Anomalie eintreten und die Anomalie weder präoperativ noch während der Operation rechtzeitig erkannt werden kann, bejaht, da die Operation nicht dringend geboten war. (T23)
4 Ob 137/07m 4 Ob 137/07m Entscheidungstext OGH 07.08.2007 4 Ob 137/07m Auch; Beis wie T11; Veröff: SZ 2007/122
3 Ob 11/08a 3 Ob 11/08a Entscheidungstext OGH 10.04.2008 3 Ob 11/08a Auch; Beisatz: Patientin wacht während einer in Vollnarkose vorgenommenen Sterilisationsoperation auf (intraoperative Wachheit). - Verletzung der Aufklärungspflicht bejaht. (T24)
1 Ob 80/08h 1 Ob 80/08h Entscheidungstext OGH 16.09.2008 1 Ob 80/08h nur T1
4 Ob 155/08k 4 Ob 155/08k Entscheidungstext OGH 14.10.2008 4 Ob 155/08k Vgl auch; Beis wie T11
6 Ob 122/07w 6 Ob 122/07w Entscheidungstext OGH 27.02.2009 6 Ob 122/07w Beisatz: Bei einer kosmetischen Operation, zu der keine unmittelbare Notwendigkeit zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Gesundheit besteht und die nur ein ganz bestimmtes Ziel der optischen Verbesserung des Aussehens hat, ist die ausdrückliche Aufklärung erforderlich, dass dieses Ziel aus vom Arzt nicht beeinflussbaren physiologischen oder psychologischen Gründen ganz oder teilweise nicht erreicht werden könnte. (T25) Beisatz: Gerade bei einer nicht gesundheitlich indizierten Operation muss dem Patienten die Möglichkeit gegeben werden, frei zu entscheiden, ob er sich dem Eingriff auch dann unterziehen wolle, wenn dessen Ergebnis zweifelhaft ist. (T26) Beisatz: Hier: Brustvergrößerung aus kosmetischen Gründen. (T27)
4 Ob 39/09b 4 Ob 39/09b Entscheidungstext OGH 14.07.2009 4 Ob 39/09b Vgl; Beis wie T11
1 Ob 218/09d 1 Ob 218/09d Entscheidungstext OGH 17.11.2009 1 Ob 218/09d Ähnlich; nur T1; Beis wie T25; Beis wie T26; Beisatz: Hier: Das Risiko einer (allfälligen) Verletzung der Aufklärungspflicht hat sich nicht verwirklicht (Lymphdrainagen - Straffbarkeit des Halses). (T28)
4 Ob 212/09v 4 Ob 212/09v Entscheidungstext OGH 19.01.2010 4 Ob 212/09v Auch; nur T5; Beis wie T6
4 Ob 203/09w 4 Ob 203/09w Entscheidungstext OGH 23.02.2010 4 Ob 203/09w Auch; Beis ähnlich wie T6
10 Ob 31/10x 10 Ob 31/10x Entscheidungstext OGH 22.06.2010 10 Ob 31/10x Auch; nur T5; Beis wie T4; Beisatz: Hier: Straffung der Brust aus kosmetischen Gründen. (T29)
4 Ob 12/10h 4 Ob 12/10h Entscheidungstext OGH 08.06.2010 4 Ob 12/10h Auch; nur T5; Beisatz: Hier: Kosmetische Operation (Unterspritzung der Nasolabial- und Oberlippenfalten). (T30)
3 Ob 101/10i 3 Ob 101/10i Entscheidungstext OGH 30.06.2010 3 Ob 101/10i Auch; nur T1
5 Ob 231/10x 5 Ob 231/10x Entscheidungstext OGH 08.03.2011 5 Ob 231/10x Vgl auch; Beis wie T11
7 Ob 64/11d 7 Ob 64/11d Entscheidungstext OGH 27.04.2011 7 Ob 64/11d Auch; nur T1
2 Ob 213/11d 2 Ob 213/11d Entscheidungstext OGH 19.01.2012 2 Ob 213/11d Vgl auch; nur T1; nur T8; Beisatz: Noch keine auffällige Fehlbeurteilung, wenn bei einer nicht dringlichen Operation die unterbliebene (bzw nicht bewiesene) Aufklärung der Klägerin als Patientin über das eingetretene Risiko, dass eine operationsbedingte Infektion auch einen chronischen Verlauf nehmen kann, als Aufklärungspflichtverletzung qualifiziert wurde. (T31)
7 Ob 228/11x 7 Ob 228/11x Entscheidungstext OGH 25.01.2012 7 Ob 228/11x Auch; Beisatz: Wollte man nicht nur die Aufklärung über typische Operationsrisiken, deren Wahrscheinlichkeit nur bei 0,05 % bis 0,1 % liegt, verlangen, sondern jeweils auch Hinweise auf typische Komplikationen bei Verwirklichung solcher Risiken fordern, würde dies die Aufklärungspflicht in unvertretbarer Weise ausdehnen. Den Patienten müsste oftmals eine derartige Fülle von Informationen gegeben werden, dass ihnen eine Einschätzung der Lage nicht ermöglicht, sondern erschwert würde. (T32)
9 Ob 52/12f 9 Ob 52/12f Entscheidungstext OGH 17.12.2012 9 Ob 52/12f Vgl auch; Beisatz: Hier: Aufklärungspflicht hinsichtlich prophylaktischer Maßnahmen zur Vermeidung oder Senkung eines Operationsrisikos. (T33)
2 Ob 43/12f 2 Ob 43/12f Entscheidungstext OGH 29.11.2012 2 Ob 43/12f Auch; nur T1; nur T3; Beis wie T4; Beisatz: Diese Grundsätze sind auch bei Zahnbehandlungsverträgen maßgeblich. (T34) Beisatz: Hier: Nichtaufklärung über ein Risiko einer Allergie bei Kronen auf Edelmetallbasis. (T35)
3 Ob 94/14s 3 Ob 94/14s Entscheidungstext OGH 25.06.2014 3 Ob 94/14s Auch; nur T3; Beisatz: Der Patient wurde darüber aufgeklärt, dass es bei der in Aussicht genommenen Operation zu einer Milzverletzung, allenfalls auch zu einem Totalverlust der Milz kommen könne. Eine weitere Aufklärungspflicht darüber, welche Folgen die Entfernung der Milz nach sich ziehen könne, wurde hier verneint. (T36)
4 Ob 1/15y 4 Ob 1/15y Entscheidungstext OGH 20.01.2015 4 Ob 1/15y Auch; Beisatz: Erhöhtes Infektionsrisiko einer Diabetikerin, verbunden mit dem Risiko einer Querschnittslähmung, bei nicht dringend notwendiger Schmerztherapie durch Epiduralkatheder. (T37)
3 Ob 22/15d 3 Ob 22/15d Entscheidungstext OGH 18.03.2015 3 Ob 22/15d Auch; nur T1
10 Ob 40/15b 10 Ob 40/15b Entscheidungstext OGH 30.06.2015 10 Ob 40/15b Auch; nur T1; Beis wie T4
1 Ob 138/16z 1 Ob 138/16z Entscheidungstext OGH 23.11.2016 1 Ob 138/16z nur T5; Beis wie T6; Beisatz: Hier: Aufklärungspflicht über das bei der „Spirale“ behandlungstypische Risiko ihres „Abwanderns“. (T38)
9 Ob 72/17d 9 Ob 72/17d Entscheidungstext OGH 18.12.2017 9 Ob 72/17d nur T1
5 Ob 75/18t 5 Ob 75/18t Entscheidungstext OGH 18.07.2018 5 Ob 75/18t Auch; nur T5; Beis ähnlich wie T10