zurück

RECHTSPRECHUNG


RS0026340


Die ärztliche Aufklärungspflicht ist bei Vorliegen einer typischen Gefahr verschärft. Die Typizität ergibt sich nicht aus der Komplikationshäufigkeit, sondern daraus, dass das Risiko speziell dem geplanten Eingriff anhaftet und auch bei Anwendung allergrößter Sorgfalt und fehlerfreier Durchführung nicht sicher zu vermeiden ist. Auch das typische Risiko muss allerdings stets von einiger Erheblichkeit und dadurch geeignet sein, die Entscheidung des Patienten zu beeinflussen (T1 des RS). Auch eine allenfalls nur geringfügige Verunstaltung (hier: Narbe an der äußeren Lippe) ist z.b. von einiger Erheblichkeit und daher durchaus geeignet, die Entscheidung eines – auch vernünftigen – Patienten zu beeinflussen (vgl T3 des RS) . Zur Beurteilung der Frage, ob Typizität iS eines typischen Behandlungs­risikos vorliegt, bedarf es geeigneter Tatsachenfeststellungen (T30 des RS).


Rechtssatz:

Die ärztliche Aufklärungspflicht ist bei Vorliegen einer typischen Gefahr verschärft. Die Typizität ergibt sich nicht aus der Komplikationshäufigkeit, sondern daraus, dass das Risiko speziell dem geplanten Eingriff anhaftet und auch bei Anwendung allergrößter Sorgfalt und fehlerfreier Durchführung nicht sicher zu vermeiden ist.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
8Ob535/89; 8Ob620/91; 1Ob532/94; 4Ob509/95; 2Ob505/96; 4Ob1690/95; 4Ob505/96; 6Ob2211/96g; 10Ob2350/96b; 3Ob364/97v; 4Ob335/98p; 3Ob123/99f; 8Ob33/01p; 7Ob233/00s; 10Ob8/01a; 6Ob258/00k; 7Ob321/00g; 8Ob103/01g; 9Ob30/03g; 7Ob299/03a; 6Ob83/05g; 4Ob132/06z; 6Ob240/06x; 8Ob140/06f; 7Ob21/07z; 9Ob12/07s; 3Ob11/08a; 5Ob290/08w; 6Ob122/07w; 4Ob212/09v; 10Ob31/10x; 8Ob43/10x; 5Ob231/10x; 7Ob46/11g; 7Ob228/11x; 9Ob52/12f; 9Ob45/14d; 10Ob40/15b; 3Ob138/16i; 1Ob138/16z; 9ObA68/17s; 9Ob72/17d; 4Ob115/18t

Schlagworte:

Entscheidung:
21.09.1989

Norm:
ABGB §1299 B

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


8 Ob 535/89 8 Ob 535/89 Entscheidungstext OGH 21.09.1989 8 Ob 535/89 Veröff: SZ 62/154 = JBl 1990,459 = VersR 1990,879
8 Ob 620/91 8 Ob 620/91 Entscheidungstext OGH 18.10.1991 8 Ob 620/91
1 Ob 532/94 1 Ob 532/94 Entscheidungstext OGH 25.01.1994 1 Ob 532/94 Beisatz: Auch das typische Risiko muss allerdings stets von einiger Erheblichkeit und dadurch geeignet sein, die Entscheidung des Patienten zu beeinflussen. (T1) Veröff: SZ 67/9
4 Ob 509/95 4 Ob 509/95 Entscheidungstext OGH 31.01.1995 4 Ob 509/95 Beis wie T1
2 Ob 505/96 2 Ob 505/96 Entscheidungstext OGH 11.01.1996 2 Ob 505/96
4 Ob 1690/95 4 Ob 1690/95 Entscheidungstext OGH 16.01.1996 4 Ob 1690/95 Beis wie T1; Beisatz: Ösophagusvorderwandperforationen als typisches Operationsrisiko. (T2)
4 Ob 505/96 4 Ob 505/96 Entscheidungstext OGH 30.01.1996 4 Ob 505/96 Beis wie T1; Beisatz: Auch eine allenfalls nur geringfügige Verunstaltung (hier: Narbe an der äußeren Lippe) ist von einiger Erheblichkeit und daher durchaus geeignet, die Entscheidung eines - auch vernünftigen - Patienten zu beeinflussen. (T3)
6 Ob 2211/96g 6 Ob 2211/96g Entscheidungstext OGH 24.10.1996 6 Ob 2211/96g nur: Die Typizität ergibt sich nicht aus der Komplikationshäufigkeit, sondern daraus, dass das Risiko speziell dem geplanten Eingriff anhaftet und auch bei Anwendung allergrößter Sorgfalt und fehlerfreier Durchführung nicht sicher zu vermeiden ist. (T4) Beis wie T1
10 Ob 2350/96b 10 Ob 2350/96b Entscheidungstext OGH 03.09.1996 10 Ob 2350/96b Beis wie T1; Beisatz: Bei Nichtaufklärung über das dem geplanten Eingriff speziell anhaftende Risiko wäre der nicht informierte Patient überrascht, weil er mit dieser Folge überhaupt nicht rechnet (Hier: Operation eines Rückenmarktumors). (T5) Veröff: SZ 69/199
3 Ob 364/97v 3 Ob 364/97v Entscheidungstext OGH 14.01.1998 3 Ob 364/97v nur T4
4 Ob 335/98p 4 Ob 335/98p Entscheidungstext OGH 23.02.1999 4 Ob 335/98p Auch; Beis wie T5 nur: Bei Nichtaufklärung über das dem geplanten Eingriff speziell anhaftende Risiko wäre der nicht informierte Patient überrascht, weil er mit dieser Folge überhaupt nicht rechnet. (T6)
3 Ob 123/99f 3 Ob 123/99f Entscheidungstext OGH 15.09.1999 3 Ob 123/99f Beisatz: Es besteht im Hinblick darauf, dass vom Gesetzgeber ausdrücklich die Einschaltung eines Arztes mit bestimmten Fachkenntnissen für die Plasmaspende verlangt wird, kein Anlass, die Aufklärungspflicht im Rahmen einer solchen Plasmaspende enger oder anders zu fassen, als es die Rechtsprechung bei der ärztlichen Heilbehandlung tut. Nur für den Fall, dass nach dem dargelegten Wissensstandard zur fraglichen Zeit eine Plasmaspende in der üblichen Form überhaupt kein typisches Risiko aufgewiesen hätte, käme es zu keiner Haftung wegen Verletzung von Aufklärungspflichten. Sollte sich herausstellen, dass dem zweifellos vorgenommenen Eingriff in die körperliche Integrität des Plasmaspenders auch nur irgendein typisches Risiko (wie etwa, was durch den Sachverhalt indiziert ist, das einer Hepatitis-B-Infektion) angehaftet habe, und zwar nach dem damals gültigen Maßstab, dann träte die aufgrund des vom Berufungsgericht bejahten Anscheinsbeweises der Kausalität der Schäden des Klägers die Schadenersatzpflicht des Beklagten unabhängig davon ein, ob damals bereits über das Hepatitis C-Risiko aufgeklärt hätte werden müssen. (T7)
8 Ob 33/01p 8 Ob 33/01p Entscheidungstext OGH 08.03.2001 8 Ob 33/01p Beis wie T6; Beisatz: Hier: Durch Extraktion eines Weisheitszahnes Beeinträchtigung des nervus lingualis. (T8)
7 Ob 233/00s 7 Ob 233/00s Entscheidungstext OGH 28.02.2001 7 Ob 233/00s Beis wie T6
10 Ob 8/01a 10 Ob 8/01a Entscheidungstext OGH 20.02.2001 10 Ob 8/01a Auch; Beis wie T6
6 Ob 258/00k 6 Ob 258/00k Entscheidungstext OGH 15.03.2001 6 Ob 258/00k Auch; Beis ähnlich wie T6; Beisatz: Hier: Aufklärung durch ambulant behandelnden Zahnarzt und Narkosearzt betreffend Vollnarkose. (T9)
7 Ob 321/00g 7 Ob 321/00g Entscheidungstext OGH 17.05.2001 7 Ob 321/00g
8 Ob 103/01g 8 Ob 103/01g Entscheidungstext OGH 10.05.2001 8 Ob 103/01g Beis wie T6; Beisatz: Allerdings ist auch hier zu fordern, dass es sich bei diesen typischen Risken, um erhebliche Risken handelt, die geeignet sind, die Entscheidung des Patienten zu beeinflussen, ohne dass dabei nur auf die Häufigkeit der Verwirklichung dieses Risikos abzustellen wäre. (T10) Beisatz: Verletzung der ärztlichen Aufklärungspflicht bei einer nicht zwingend notwendigen Operation über 3%iges Risiko von Lähmungserscheinungen. (T11)
9 Ob 30/03g 9 Ob 30/03g Entscheidungstext OGH 27.08.2003 9 Ob 30/03g
7 Ob 299/03a 7 Ob 299/03a Entscheidungstext OGH 17.12.2003 7 Ob 299/03a nur: Die ärztliche Aufklärungspflicht ist bei Vorliegen einer typischen Gefahr verschärft. (T12)
6 Ob 83/05g 6 Ob 83/05g Entscheidungstext OGH 06.10.2005 6 Ob 83/05g Vgl auch; Beisatz: Hier: Hepatitis C-Infektion durch Bluttransfusion. (T13)
4 Ob 132/06z 4 Ob 132/06z Entscheidungstext OGH 28.09.2006 4 Ob 132/06z Beis wie T1; Beisatz: Hier: 0,32%-iges Risiko einer Darmperforation bei einer Darmspiegelung verbunden mit einer Polypenentfernung, Verletzung der Aufklärungspflicht. (T14)
6 Ob 240/06x 6 Ob 240/06x Entscheidungstext OGH 21.12.2006 6 Ob 240/06x nur T4
8 Ob 140/06f 8 Ob 140/06f Entscheidungstext OGH 22.02.2007 8 Ob 140/06f Auch; Beisatz: Der Arzt hat den Patienten vor einer Operation über das Vorliegen von typischen Gefahren, die auch bei fehlerfreier Durchführung nicht zu vermeiden sind, aufzuklären. (T15) Beisatz: Hier: Aufklärung über die Folgen einer Sterilisation. (T16)
7 Ob 21/07z 7 Ob 21/07z Entscheidungstext OGH 28.03.2007 7 Ob 21/07z Beis ähnlich wie T6; Beisatz: Hier: Verletzung der Aufklärungspflicht des Arztes über Risken, die nur im Falle einer körperlichen Anomalie eintreten und die Anomalie weder präoperativ noch während der Operation rechtzeitig erkannt werden kann, bejaht, da die Operation nicht dringend geboten war. (T17)
9 Ob 12/07s 9 Ob 12/07s Entscheidungstext OGH 28.09.2007 9 Ob 12/07s
3 Ob 11/08a 3 Ob 11/08a Entscheidungstext OGH 10.04.2008 3 Ob 11/08a Auch; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Patientin wacht während einer in Vollnarkose vorgenommenen Sterilisationsoperation auf (intraoperative Wachheit). - Verletzung der Aufklärungspflicht bejaht. (T18)
5 Ob 290/08w 5 Ob 290/08w Entscheidungstext OGH 27.01.2009 5 Ob 290/08w Beis wie T1; Beis wie T15; Beisatz: Nach dem Zweck der Aufklärungspflicht versteht sich von selbst, dass sie auch die Darstellung der Schwere des Risikos umfasst, was gleichbedeutend ist mit einer Darstellung der Art der Gesundheitsbeeinträchtigung, die aus dem verwirklichten Risiko resultieren kann. (T19) Beisatz: Wann und in welchem Umfang schon vor Inangriffnahme der Heilbehandlung eine Aufklärung über Art und Umfang einer allenfalls notwendigen Folgebehandlung im Fall der Verwirklichung eines schwerwiegenden Risikos erfolgen muss, hängt immer von den Umständen des Einzelfalls ab. Jedenfalls werden in diesem Zusammenhang die Intensität einer Gesundheitsbeeinträchtigung, die Schwere eines allfällig notwendigen Eingriffs und seine möglichen Folgen sowie auch die Frage der Notwendigkeit des Ersteingriffs von Bedeutung sein. (T20) Beisatz: Diese für eine besondere Aufklärungspflicht sprechenden Voraussetzungen treffen auf die jedem operativen Eingriff anhaftende Gefahr einer Wundinfektion, die auch bei Anwendung allergrößter Sorgfalt und fehlerfreier Durchführung des Eingriffs nicht sicher zu vermeiden ist, nicht zu. Hat der behandelnde Arzt über diese typische Gefahr aufgeklärt, bedarf es einer konkreten Aufklärung über die Behandlungsmöglichkeiten einer Wundinfektion nicht. (T21) Beisatz: Wurde der Patient auf typische Risken einer Operation hingewiesen, ist für ihn ausreichend erkennbar, dass sich bei Verwirklichung eines solchen Risikos die Heilungsdauer verlängern werde. (T22)
6 Ob 122/07w 6 Ob 122/07w Entscheidungstext OGH 27.02.2009 6 Ob 122/07w Beisatz: Hier: Brustvergrößerung aus kosmetischen Gründen. (T23)
4 Ob 212/09v 4 Ob 212/09v Entscheidungstext OGH 19.01.2010 4 Ob 212/09v Vgl; Beisatz: Hier: Typische Folge der Verwirklichung eines typischen Operationsrisikos. (T24)
10 Ob 31/10x 10 Ob 31/10x Entscheidungstext OGH 22.06.2010 10 Ob 31/10x Beisatz: Hier: Straffung der Brust aus kosmetischen Gründen. (T25)
8 Ob 43/10x 8 Ob 43/10x Entscheidungstext OGH 22.07.2010 8 Ob 43/10x Auch
5 Ob 231/10x 5 Ob 231/10x Entscheidungstext OGH 08.03.2011 5 Ob 231/10x Vgl; nur T12
7 Ob 46/11g 7 Ob 46/11g Entscheidungstext OGH 27.04.2011 7 Ob 46/11g Beisatz: Der nicht informierte Patient wird überrascht, weil er nicht mit der aufgetretenen Komplikation rechnete. (T26)
7 Ob 228/11x 7 Ob 228/11x Entscheidungstext OGH 25.01.2012 7 Ob 228/11x Auch; Beisatz: Wollte man nicht nur die Aufklärung über typische Operationsrisiken, deren Wahrscheinlichkeit nur bei 0,05 % bis 0,1 % liegt, verlangen, sondern jeweils auch Hinweise auf typische Komplikationen bei Verwirklichung solcher Risiken fordern, würde dies die Aufklärungspflicht in unvertretbarer Weise ausdehnen. Den Patienten müsste oftmals eine derartige Fülle von Informationen gegeben werden, dass ihnen eine Einschätzung der Lage nicht ermöglicht, sondern erschwert würde. (T27)
9 Ob 52/12f 9 Ob 52/12f Entscheidungstext OGH 17.12.2012 9 Ob 52/12f Beisatz: Hier: Aufklärungspflicht hinsichtlich prophylaktischer Maßnahmen zur Vermeidung oder Senkung eines Operationsrisikos. (T28)
9 Ob 45/14d 9 Ob 45/14d Entscheidungstext OGH 22.07.2014 9 Ob 45/14d
10 Ob 40/15b 10 Ob 40/15b Entscheidungstext OGH 30.06.2015 10 Ob 40/15b Beis wie T5
3 Ob 138/16i 3 Ob 138/16i Entscheidungstext OGH 22.09.2016 3 Ob 138/16i Auch; Beis wie T1; Beis wie T10; Beisatz: Ist nicht zu erwarten, dass die zusätzliche Information für die Entscheidungsfindung des Patienten von Relevanz sein kann, ist eine gesonderte Aufklärung darüber nicht zu fordern. (T29)
1 Ob 138/16z 1 Ob 138/16z Entscheidungstext OGH 23.11.2016 1 Ob 138/16z Beis wie T1; nur T4; Beis wie T5; nur T12; Beis wie T26; Beisatz: Zur Beurteilung der Frage, ob Typizität iS eines typischen Behandlungs­risikos vorliegt, bedarf es geeigneter Tatsachenfeststellungen. (T30) Beisatz: Hier: Aufklärungspflicht über das bei der „Spirale“ behandlungstypische Risiko ihres „Abwanderns“. (T31)
9 ObA 68/17s 9 ObA 68/17s Entscheidungstext OGH 28.11.2017 9 ObA 68/17s Auch; Beis wie T1
9 Ob 72/17d 9 Ob 72/17d Entscheidungstext OGH 18.12.2017 9 Ob 72/17d Beis wie T5; Beis wie T10
4 Ob 115/18t 4 Ob 115/18t Entscheidungstext OGH 11.06.2018 4 Ob 115/18t Auch; Beisatz: Hier: Tätowierung. (T32)