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RECHTSPRECHUNG


RS0026400


Besitzt ein Fachmann über den Standard seiner Berufsgruppe hinausgehende, also auch für einen Fachmann außergewöhnliche Kenntnisse, so muss er diese zur Schadensabwendung nur dann einsetzen, wenn ihm das nur jedermann zumutbare Anstrengungen abfordert. So darf ein Arzt, der auf Grund eigener Forschung um die besondere Schädlichkeit eines in der Fachwelt als harmlos beurteilten Medikamentes weiß, diese nicht einsetzen.


Rechtssatz:

Besitzt ein Fachmann über den Standard seiner Berufsgruppe hinausgehende, also auch für einen Fachmann außergewöhnliche Kenntnisse, so muß er diese zur Schadensabwendung nur dann einsetzen, wenn ihm das nur jedermann zumutbare Anstrengungen abfordert. So darf ein Arzt, der auf Grund eigener Forschung um die besondere Schädlichkeit eines in der Fachwelt als harmlos beurteilten Medikamentes weiß, diese nicht einsetzen.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
10Ob501/89; 6Ob233/17h

Schlagworte:

Entscheidung:
20.06.1989

Norm:
ABGB §1299 A3
ABGB §1299 B

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


10 Ob 501/89 10 Ob 501/89 Entscheidungstext OGH 20.06.1989 10 Ob 501/89 Veröff: JBl 1990,48
6 Ob 233/17h 6 Ob 233/17h Entscheidungstext OGH 17.01.2018 6 Ob 233/17h Vgl; Beisatz: Für ein vertieftes Spezialwissen, über das der Arzt nicht verfügt, hat er nicht einzustehen. Dass sich ein Arzt, der sich nirgendwo vertieft, dann in vielen Bereichen exkulpieren könnte, entspricht nicht § 1299 ABGB, der einen objektiven Maßstab in Gestalt der durchschnittlich vorherrschenden Kenntnisse anlegt. (T1)