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RECHTSPRECHUNG


RS0026401


Der Arzt ist nicht verpflichtet, den Patienten auf alle Möglichkeiten, die infolge einer in Aussicht genommenen Operation oder Schockbehandlung eintreten können, aufmerksam zu machen. Es wird vielmehr maßgebend sein, ob auf Grund gewissenhafter ärztlicher Übung und Erfahrung eine solche Aufklärung geboten ist.


Rechtssatz:

Der Arzt ist nicht verpflichtet, den Patienten auf alle Möglichkeiten, die infolge einer in Aussicht genommenen Operation oder Schockbehandlung eintreten können, aufmerksam zu machen. Es wird vielmehr maßgebend sein, ob auf Grund gewissenhafter ärztlicher Übung und Erfahrung eine solche Aufklärung geboten ist.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
3Ob1/57; 4Ob508/60; 7Ob106/69; 1Ob713/88; 8Ob620/91

Schlagworte:

Entscheidung:
09.01.1957

Norm:
ABGB §1299 B

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


3 Ob 1/57 3 Ob 1/57 Entscheidungstext OGH 09.01.1957 3 Ob 1/57
4 Ob 508/60 4 Ob 508/60 Entscheidungstext OGH 15.03.1960 4 Ob 508/60 Beisatz: Verbrennungen durch Diathermie - Behandlung. (T1)
7 Ob 106/69 7 Ob 106/69 Entscheidungstext OGH 16.07.1969 7 Ob 106/69 Beisatz: Wurzelblockade durch Anaesturan - Injektion. (T2)
1 Ob 713/88 1 Ob 713/88 Entscheidungstext OGH 07.02.1989 1 Ob 713/88 Veröff: SZ 62/18
8 Ob 620/91 8 Ob 620/91 Entscheidungstext OGH 18.10.1991 8 Ob 620/91 Beisatz: Die Seltenheit des Risikos bleibt ein mitbestimmendes Kriterium im Hinblick auf das, was ein vernünftiger Patient noch akzeptieren wird. (T3)