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RECHTSPRECHUNG


RS0026426


Der Arzt muss nicht stets von sich aus alle theoretisch in Betracht kommenden Behandlungsmöglichkeiten oder Operationsmöglichkeiten mit dem Patienten erörtern, er muss ihn aber, um ihm eine selbstbestimmte Entscheidung zu ermöglichen, über mehrere zur Wahl stehende diagnostische oder therapeutische adäquate Verfahren informieren und das Für und Wider mit ihm abwägen, wenn jeweils unterschiedliche Risken entstehen können und der Patient eine echte Wahlmöglichkeit hat; eine solche Verpflichtung besteht gerade bei einem Unterschied im Risiko, den Folgen, vor allem aber in der Erfolgssicherheit und der Schmerzbelastung. Gleiches hat zu gelten, wenn bei einer alternativen Operationsmethode ein besseres Ergebnis des Eingriffs im kosmetischen Bereich in einem für den Patienten erkennbar nicht unwichtigen Teilbereich erwartet werden kann. Ist eine Spezialbehandlung angezeigt, die in der betreffenden Klinik nicht durchgeführt werden kann, ist eine Weiterverweisung des Patienten oder jedenfalls der Hinweis im Aufklärungsgespräch auf solche Kliniken erforderlich.


Rechtssatz:

Der Arzt muss nicht stets von sich aus alle theoretisch in Betracht kommenden Behandlungsmöglichkeiten oder Operationsmöglichkeiten mit dem Patienten erörtern, er muss ihn aber, um ihm eine selbstbestimmte Entscheidung zu ermöglichen, über mehrere zur Wahl stehende diagnostische oder therapeutische adäquate Verfahren informieren und das Für und Wider mit ihm abwägen, wenn jeweils unterschiedliche Risken entstehen können und der Patient eine echte Wahlmöglichkeit hat; eine solche Verpflichtung besteht gerade bei einem Unterschied im Risiko, den Folgen, vor allem aber in der Erfolgssicherheit und der Schmerzbelastung. Gleiches hat zu gelten, wenn bei einer alternativen Operationsmethode ein besseres Ergebnis des Eingriffs im kosmetischen Bereich in einem für den Patienten erkennbar nicht unwichtigen Teilbereich erwartet werden kann. Ist eine Spezialbehandlung angezeigt, die in der betreffenden Klinik nicht durchgeführt werden kann, ist eine Weiterverweisung des Patienten oder jedenfalls der Hinweis im Aufklärungsgespräch auf solche Kliniken erforderlich.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
1Ob651/90; 10Ob503/93; 10Ob286/99b; 3Ob87/00s; 5Ob162/03i; 7Ob299/03a; 7Ob15/04p; 5Ob121/06i; 7Ob129/06f; 9Ob76/06a; 7Ob50/07i; 3Ob11/08a; 5Ob290/08w; 8Ob30/11m; 5Ob9/11a; 7Ob64/11d; 1Ob9/11x; 1Ob215/11s; 9Ob52/12f; 4Ob241/12p; 9Ob32/12i; 2Ob194/13p; 6Ob214/14k; 3Ob22/15d; 1Ob39/16s; 8Ob27/17d; 9Ob72/17d; 5Ob75/18t; 3Ob155/18t

Schlagworte:

Entscheidung:
12.09.1990

Norm:
ABGB §1299 B

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


1 Ob 651/90 1 Ob 651/90 Entscheidungstext OGH 12.09.1990 1 Ob 651/90 Veröff: SZ 63/152 = JBl 1991,455
10 Ob 503/93 10 Ob 503/93 Entscheidungstext OGH 07.09.1993 10 Ob 503/93 nur: Er muss ihn aber, um ihm eine selbstbestimmte Entscheidung zu ermöglichen, über mehrere zur Wahl stehende diagnostische oder therapeutische adäquate Verfahren informieren und das Für und Wider mit ihm abwägen, wenn jeweils unterschiedliche Risken entstehen können und der Patient eine echte Wahlmöglichkeit hat. (T1) Veröff: RdM 1994,27 (Kopetzki)
10 Ob 286/99b 10 Ob 286/99b Entscheidungstext OGH 16.11.1999 10 Ob 286/99b Auch
3 Ob 87/00s 3 Ob 87/00s Entscheidungstext OGH 29.01.2001 3 Ob 87/00s Auch; Beisatz: Hier: Blutegelbehandlung. (T2)
5 Ob 162/03i 5 Ob 162/03i Entscheidungstext OGH 08.07.2003 5 Ob 162/03i Vgl; nur: Der Arzt muss nicht stets von sich aus alle theoretisch in Betracht kommenden Behandlungsmöglichkeiten oder Operationsmöglichkeiten mit dem Patienten erörtern. (T3) Beisatz: Mangels Indikation für eine Kaiserschnittentbindung ist der Patientin nicht ungefragt zu erläutern, welche Behandlungs-(Entbindungs-)methoden theoretisch in Betracht kommen und was für und gegen die eine oder andere dieser Methoden spricht, solange der Arzt eine Methode anwendet, die dem medizinischen Standard genügt. (T4)
7 Ob 299/03a 7 Ob 299/03a Entscheidungstext OGH 17.12.2003 7 Ob 299/03a Vgl; Beis wie T4
7 Ob 15/04p 7 Ob 15/04p Entscheidungstext OGH 13.02.2004 7 Ob 15/04p Auch; nur T1
5 Ob 121/06i 5 Ob 121/06i Entscheidungstext OGH 30.05.2006 5 Ob 121/06i nur T1; nur T3
7 Ob 129/06f 7 Ob 129/06f Entscheidungstext OGH 21.06.2006 7 Ob 129/06f Auch; nur T1
9 Ob 76/06a 9 Ob 76/06a Entscheidungstext OGH 27.09.2006 9 Ob 76/06a nur T1
7 Ob 50/07i 7 Ob 50/07i Entscheidungstext OGH 28.03.2007 7 Ob 50/07i Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Durchführung eines Dammschnittes bei einer Geburt. (T5)
3 Ob 11/08a 3 Ob 11/08a Entscheidungstext OGH 10.04.2008 3 Ob 11/08a Auch; Beisatz: Hier: Wahl zwischen verschiedenen Arten der Anästhesie. (T6)
5 Ob 290/08w 5 Ob 290/08w Entscheidungstext OGH 27.01.2009 5 Ob 290/08w Vgl; Beisatz: Entscheidend für den Umfang der ärztlichen Aufklärungspflicht ist, dass der Patient als Aufklärungsadressat die für seine Entscheidung maßgebenden Kriterien erfährt, die ihn in die Lage versetzen, die Tragweite seiner Zustimmung zum Eingriff zu überblicken. (T7) Beisatz: Nach dem Zweck der Aufklärungspflicht versteht sich von selbst, dass sie auch die Darstellung der Schwere des Risikos umfasst, was gleichbedeutend ist mit einer Darstellung der Art der Gesundheitsbeeinträchtigung, die aus dem verwirklichten Risiko resultieren kann. (T8)
8 Ob 30/11m 8 Ob 30/11m Entscheidungstext OGH 22.03.2011 8 Ob 30/11m Vgl auch; Beis wie T4
5 Ob 9/11a 5 Ob 9/11a Entscheidungstext OGH 09.02.2011 5 Ob 9/11a Vgl auch; Beisatz: Der Patient soll durch die ärztliche Aufklärung in die Lage versetzt werden, die Tragweite seiner Entscheidung zu überschauen und eine sachgerechte Entscheidung zu treffen. (T9)
7 Ob 64/11d 7 Ob 64/11d Entscheidungstext OGH 27.04.2011 7 Ob 64/11d Auch; nur T1
1 Ob 9/11x 1 Ob 9/11x Entscheidungstext OGH 31.03.2011 1 Ob 9/11x Vgl auch; Beis wie T7
1 Ob 215/11s 1 Ob 215/11s Entscheidungstext OGH 24.11.2011 1 Ob 215/11s nur T1
9 Ob 52/12f 9 Ob 52/12f Entscheidungstext OGH 17.12.2012 9 Ob 52/12f Auch; Beisatz: Hier: Aufklärungspflicht hinsichtlich prophylaktischer Maßnahmen zur Vermeidung oder Senkung eines Operationsrisikos. (T10)
4 Ob 241/12p 4 Ob 241/12p Entscheidungstext OGH 12.02.2013 4 Ob 241/12p nur T1; nur T3; Beis wie T7; Beis wie T9; Beisatz: Eine Aufklärung über Behandlungsalternativen ist erforderlich, wenn für den konkreten Behandlungsfall mehrere medizinisch gleichermaßen indizierte und übliche Behandlungsmethoden zur Verfügung stehen, die gleichwertig sind, aber unterschiedliche Risiken und Erfolgschancen haben. (T11)
9 Ob 32/12i 9 Ob 32/12i Entscheidungstext OGH 21.02.2013 9 Ob 32/12i Auch
2 Ob 194/13p 2 Ob 194/13p Entscheidungstext OGH 22.01.2014 2 Ob 194/13p nur T3; Beis wie T4; Beis wie T11
6 Ob 214/14k 6 Ob 214/14k Entscheidungstext OGH 29.01.2015 6 Ob 214/14k Auch; Beis wie T7; Beis wie T9
3 Ob 22/15d 3 Ob 22/15d Entscheidungstext OGH 18.03.2015 3 Ob 22/15d Auch; nur T3
1 Ob 39/16s 1 Ob 39/16s Entscheidungstext OGH 31.03.2016 1 Ob 39/16s Auch; nur T1
8 Ob 27/17d 8 Ob 27/17d Entscheidungstext OGH 28.03.2017 8 Ob 27/17d Auch; Beisatz: Stehen für den konkreten Behandlungsfall mehrere medizinisch gleichermaßen indizierte und übliche Behandlungsmethoden zur Verfügung, die ‑ im Sinn einer echten Wahlmöglichkeit ‑ gleichwertig sind, aber unterschiedliche Risiken und Erfolgschancen haben, so ist über die zur Wahl stehenden diagnostischen oder therapeutischen adäquaten Alternativverfahren zu informieren und das Für und Wider (Vorteile und Nachteile: verschiedene Risiken, verschieden starke Intensitäten der Eingriffe, differierende Folgen, Schmerzbelastungen und unterschiedliche Erfolgsaussichten) mit dem Patienten abzuwägen. (T12)
9 Ob 72/17d 9 Ob 72/17d Entscheidungstext OGH 18.12.2017 9 Ob 72/17d Auch; Beis ähnlich wie T7
5 Ob 75/18t 5 Ob 75/18t Entscheidungstext OGH 18.07.2018 5 Ob 75/18t Auch; Beis wie T11; Beis wie T12
3 Ob 155/18t 3 Ob 155/18t Entscheidungstext OGH 21.11.2018 3 Ob 155/18t Beis wie T11