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RECHTSPRECHUNG


RS0026431


Das vorschriftswidrige Auflagern einer Holzdecke auf einem Rauchfangmauerwerk stellt einen Baumangel dar.


Rechtssatz:

1) Ein Rauchfangkehrermeister hat bei Ausstellung eines Befundes nur eine begutachtende Tätigkeit als Sachverständiger auszuüben und ist daher kein Organ im Sinne des § 1 AHG. 2) Auch wenn er den Befund über Ersuchen eines Mieters ausgestellt hat, ist er dem Hauseigentümer gegenüber zu entsprechender Sorgfalt im Sinne des §§ 1299, 1300 ABGB verpflichtet. 3) Mitverschulden des Hauseigentümers, wenn der mangelhafte Verputz an den Versottungserscheinungen im Rauchfang mit kausal war.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
6Ob457/60; 1Ob98/64; 8Ob532/88

Schlagworte:

Entscheidung:
15.03.1961

Norm:
ABGB §1299 F
ABGB §1304 D

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


6 Ob 457/60 6 Ob 457/60 Entscheidungstext OGH 15.03.1961 6 Ob 457/60 Veröff: SZ 34/39
1 Ob 98/64 1 Ob 98/64 Entscheidungstext OGH 23.09.1964 1 Ob 98/64 Ähnlich
8 Ob 532/88 8 Ob 532/88 Entscheidungstext OGH 30.03.1989 8 Ob 532/88 Auch; Beisatz: Hier: Verschuldensteilung 2 : 1 zu Lasten des Rauchfangkehrers, der nur ungenügend für Kontrolle und Überwachung eines dreihundert Jahre alten, teilweise hölzernen Hauses nach einem Kamin - Ausbrennen sorgte und dem Hauseigentümer, der einen Baumangel (vorschriftswidriges Auflagern einer Holzdecke auf dem Rauchfangmauerwerk) zu vertreten hat. (T1)