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RECHTSPRECHUNG


RS0026578


Die Aufklärungspflicht umfasst die Pflicht, den Patienten über mögliche Gefahren und schädliche Folgen einer Behandlung oder ihrer Unterlassung zu unterrichten. Aufklärungspflichten und Belehrungspflichten bestehen nicht nur dann, wenn die Einwilligung des Patienten zur Durchführung einer ärztlichen Heilbehandlung erreicht werden soll, sondern auch dann, wenn dem Patienten eine sachgerechte Entscheidung zu ermöglichen ist, ob er eine (weitere) ärztliche Behandlung unterlassen kann. Wenn der Arzt erkennt, dass bestimmte ärztliche Maßnahmen erforderlich sind, dann hat er den Patienten auf deren Notwendigkeit und die Risken ihrer Unterlassung hinzuweisen (so schon JBl 1982,491; SZ 55/114).


Rechtssatz:

Die Aufklärungspflicht umfasst die Pflicht, den Patienten über mögliche Gefahren und schädliche Folgen einer Behandlung oder ihrer Unterlassung zu unterrichten. Aufklärungspflichten und Belehrungspflichten bestehen nicht nur dann, wenn die Einwilligung des Patienten zur Durchführung einer ärztlichen Heilbehandlung erreicht werden soll, sondern auch dann, wenn dem Patienten eine sachgerechte Entscheidung zu ermöglichen ist, ob er eine (weitere) ärztliche Behandlung unterlassen kann. Wenn der Arzt erkennt, dass bestimmte ärztliche Maßnahmen erforderlich sind, dann hat er den Patienten auf deren Notwendigkeit und die Risken ihrer Unterlassung hinzuweisen (so schon JBl 1982,491; SZ 55/114).

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
7Ob727/89; 4Ob505/96; 10Ob2350/96b; 10Ob24/00b; 7Ob299/03a; 5Ob121/06i; 5Ob165/05h; 6Ob101/06f; 2Ob172/06t; 5Ob148/07m; 1Ob138/07m; 4Ob166/08b; 9Ob64/08i; 3Ob77/10k; 5Ob9/11a; 9Ob52/12f; 4Ob241/12p; 6Ob214/14k; 9Ob55/16b; 7Ob88/17t

Schlagworte:

Entscheidung:
25.01.1990

Norm:
ABGB §1299 B

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


7 Ob 727/89 7 Ob 727/89 Entscheidungstext OGH 25.01.1990 7 Ob 727/89 Veröff: EvBl 1990/87 S 405 = VersR 1991,488
4 Ob 505/96 4 Ob 505/96 Entscheidungstext OGH 30.01.1996 4 Ob 505/96 nur: Die Aufklärungspflicht umfasst die Pflicht, den Patienten über mögliche Gefahren und schädliche Folgen einer Behandlung oder ihrer Unterlassung zu unterrichten. (T1)
10 Ob 2350/96b 10 Ob 2350/96b Entscheidungstext OGH 03.09.1996 10 Ob 2350/96b nur T1: Veröff: SZ 69/199
10 Ob 24/00b 10 Ob 24/00b Entscheidungstext OGH 23.03.2000 10 Ob 24/00b Auch; nur T1; Beisatz: Der Patient muss nach Versorgung eines Knochenbruches auf allfällige (nachteilige) Folgen einer Nichtbefolgung der therapeutischen Anweisungen (Möglichkeit des Auftretens einer Sudeck'schen Dystrophie bei Nichtbefolgung der Anweisung das betroffene Bein zu bewegen) und darauf hingewiesen werden, dass er bei atypischen Veränderungen im operierten Beinbereich (Rötung der Haut, verstärkte Schwellungsneigung, steigender Belastungsschmerz usw) jedenfalls unverzüglich ärztlichen Rat einholen müsse. (T2)
7 Ob 299/03a 7 Ob 299/03a Entscheidungstext OGH 17.12.2003 7 Ob 299/03a nur: Die Aufklärungspflicht umfasst die Pflicht, den Patienten über mögliche Gefahren und schädliche Folgen einer Behandlung oder ihrer Unterlassung zu unterrichten. Aufklärungspflichten und Belehrungspflichten bestehen nicht nur dann, wenn die Einwilligung des Patienten zur Durchführung einer ärztlichen Heilbehandlung erreicht werden soll, sondern auch dann, wenn dem Patienten eine sachgerechte Entscheidung zu ermöglichen ist, ob er eine (weitere) ärztliche Behandlung unterlassen kann. (T3)
5 Ob 121/06i 5 Ob 121/06i Entscheidungstext OGH 30.05.2006 5 Ob 121/06i nur T1
5 Ob 165/05h 5 Ob 165/05h Entscheidungstext OGH 07.03.2006 5 Ob 165/05h Beisatz: Hier: Weitere diagnostische Abklärung durch weitere Untersuchung. (T4)
6 Ob 101/06f 6 Ob 101/06f Entscheidungstext OGH 14.09.2006 6 Ob 101/06f Vgl; Beisatz: Die Geburt eines gesunden, wenn auch unerwünschten Kindes bedeutet keinen Schaden im Rechtssinn. Ein Schadenersatzanspruch gegen den Arzt wegen Verletzung des ärztlichen Behandlungsvertrags (Vasektomie) auf Ersatz des Unterhaltsschadens besteht nicht. (T5); Veröff: SZ 2006/133
2 Ob 172/06t 2 Ob 172/06t Entscheidungstext OGH 30.11.2006 2 Ob 172/06t Vgl aber; Beis wie T5; Beisatz: Hier: Geburt eines gesunden Kindes trotz Koagulation der Tube (elektrische Verschweißung der Eileiter); kein Schaden. (T6)
5 Ob 148/07m 5 Ob 148/07m Entscheidungstext OGH 11.12.2007 5 Ob 148/07m Vgl auch; Beisatz: Der Zweck der Pränataldiagnostik in der Schwangerenbetreuung liegt zumindest auch darin, der Mutter (den Eltern) im Falle, dass dabei drohende schwerwiegende Behinderungen des Kindes erkannt werden, die sachgerechte Entscheidung über einen gesetzlich zulässigen, auf § 97 Abs 1 Z 2 zweiter Fall StGB beruhenden Schwangerschaftsabbruch zu ermöglichen. Unter diesen Umständen sind auch die finanziellen Interessen der Mutter (der Eltern) noch vom Schutzzweck des ärztlichen Behandlungsvertrags umfasst. (T7); Beisatz: Geschuldet werden nach den persönlichen Verhältnissen der Frau indizierte und gegebenenfalls von ihr nachgefragte Diagnoseverfahren sowie eine darauf aufbauende richtige Information, insbesondere über erkennbare Konfliktlagen. Darüber hinaus steht es dem Arzt auch in Fällen möglicher Behinderungen des Kindes durchaus haftungsfrei offen, die Frau konstruktiv lebenserhaltend in Richtung einer Fortsetzung der Schwangerschaft zu beraten. (T8)
1 Ob 138/07m 1 Ob 138/07m Entscheidungstext OGH 29.01.2008 1 Ob 138/07m Vgl auch; Beisatz: Hier: Aufklärungspflicht bei Verdacht auf das Vorliegen eines Sehnenrisses. (T9)
4 Ob 166/08b 4 Ob 166/08b Entscheidungstext OGH 20.01.2009 4 Ob 166/08b Vgl auch; Beisatz: Siehe RS0124470. (T10)
9 Ob 64/08i 9 Ob 64/08i Entscheidungstext OGH 04.08.2009 9 Ob 64/08i Auch; Beisatz: Wenn nach dem Krankheitsbild eine sofortige ärztliche Versorgung im Krankenhaus gewährleistet sein muss, wird der Arzt darauf eindringlich aufmerksam zu machen haben; auch wenn er dem Patienten nicht medizinische Einzelheiten mitteilen muss, hat er doch eindeutig und unter Hinweis auf mögliche schwerwiegende Folgen den Krankenhausaufenthalt anzuraten. (T11); Beisatz: Hier: Aufklärungspflichten bei drohender Eklampsie. (T12)
3 Ob 77/10k 3 Ob 77/10k Entscheidungstext OGH 30.06.2010 3 Ob 77/10k Auch; Beis wie T4; Beis wie T11
5 Ob 9/11a 5 Ob 9/11a Entscheidungstext OGH 09.02.2011 5 Ob 9/11a Vgl auch; Beisatz: Der Patient soll durch die ärztliche Aufklärung in die Lage versetzt werden, die Tragweite seiner Entscheidung zu überschauen und eine sachgerechte Entscheidung zu treffen. (T13)
9 Ob 52/12f 9 Ob 52/12f Entscheidungstext OGH 17.12.2012 9 Ob 52/12f Vgl auch; Beisatz: Hier: Aufklärungspflicht hinsichtlich prophylaktischer Maßnahmen zur Vermeidung oder Senkung eines Operationsrisikos. (T14)
4 Ob 241/12p 4 Ob 241/12p Entscheidungstext OGH 12.02.2013 4 Ob 241/12p Vgl auch; Beis wie T13
6 Ob 214/14k 6 Ob 214/14k Entscheidungstext OGH 29.01.2015 6 Ob 214/14k Auch; Beis wie T13
9 Ob 55/16b 9 Ob 55/16b Entscheidungstext OGH 29.11.2016 9 Ob 55/16b Auch; Beisatz: Die Belehrung hat um so ausführlicher und eindringlicher zu sein, je klarer für den ordentlichen und pflichtgetreuen Durchschnittsarzt in der konkreten Situation die schädlichen Folgen des Unterbleibens sind und je dringlicher die weitere Behandlung aus der Sicht eines vernünftigen und einsichtigen Patienten erscheinen muss. Auf alle nur denkbaren Folgen über die Nichtvornahme einer Behandlung muss der Arzt daher nicht hinweisen. (T15)
7 Ob 88/17t 7 Ob 88/17t Entscheidungstext OGH 27.09.2017 7 Ob 88/17t Auch