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RECHTSPRECHUNG


RS0026607


Gegen seinen Willen soll dem Patienten eine Aufklärung nicht aufgenötigt werden. Andererseits darf dem Arzt nicht aus einer fehlenden Frage des Patienten konkludent auf den Wunsch des Patienten schließen, nicht weiter aufgeklärt werden zu wollen.


Rechtssatz:

Gegen seinen Willen soll dem Patienten eine Aufklärung nicht aufgenötigt werden. Andererseits darf dem Arzt nicht aus einer fehlenden Frage des Patienten konkludent auf den Wunsch des Patienten schließen, nicht weiter aufgeklärt werden zu wollen.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
3Ob545/82; 10Ob1530/96

Schlagworte:

Entscheidung:
23.06.1982

Norm:
ABGB §1299 B

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


3 Ob 545/82 3 Ob 545/82 Entscheidungstext OGH 23.06.1982 3 Ob 545/82 Veröff: JBl 1983,373 (Holzer) = SZ 55/114 = VersR 1983,744
10 Ob 1530/96 10 Ob 1530/96 Entscheidungstext OGH 12.03.1996 10 Ob 1530/96 Auch