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WEITERE INFORMATIONEN
3 Ob 545/82 3 Ob 545/82 Entscheidungstext OGH 23.06.1982 3 Ob 545/82 Veröff: JBl 1983,373 (Holzer) = SZ 55/114 = VersR 1983,744
10 Ob 1530/96 10 Ob 1530/96 Entscheidungstext OGH 12.03.1996 10 Ob 1530/96 Auch
RECHTSPRECHUNG
RS0026607
Gegen seinen Willen soll dem Patienten eine Aufklärung nicht aufgenötigt werden. Andererseits darf dem Arzt nicht aus einer fehlenden Frage des Patienten konkludent auf den Wunsch des Patienten schließen, nicht weiter aufgeklärt werden zu wollen.
- Rechtssatz:
Gegen seinen Willen soll dem Patienten eine Aufklärung nicht aufgenötigt werden. Andererseits darf dem Arzt nicht aus einer fehlenden Frage des Patienten konkludent auf den Wunsch des Patienten schließen, nicht weiter aufgeklärt werden zu wollen.
- Gericht:
- OGH
- Geschäftszahl:
- 3Ob545/82; 10Ob1530/96
- Schlagworte:
- Aufklärung
- Entscheidung:
- 23.06.1982
- Norm:
- ABGB §1299 B
- Kategorie:
WEITERE INFORMATIONEN
Entscheidungstexte
3 Ob 545/82 3 Ob 545/82 Entscheidungstext OGH 23.06.1982 3 Ob 545/82 Veröff: JBl 1983,373 (Holzer) = SZ 55/114 = VersR 1983,744
10 Ob 1530/96 10 Ob 1530/96 Entscheidungstext OGH 12.03.1996 10 Ob 1530/96 Auch