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RECHTSPRECHUNG


RS0026614


Weder ein Kunstfehler noch sonst ein schuldhaftes Verhalten des Zahnarztes liegt vor, wenn eine besonders schwierig einzusetzende Brücke nicht sogleich richtig sitzt und daher erneuert werden muss und dies im üblichen Risikobereich einer solchen Behandlung liegt.


Rechtssatz:

Weder ein Kunstfehler noch sonst ein schuldhaftes Verhalten des Zahnarztes liegt vor, wenn eine besonders schwierig einzusetzende Brücke nicht sogleich richtig sitzt und daher erneuert werden muß und dies im üblichen Risikobereich einer solchen Behandlung liegt.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
4Ob531/88

Schlagworte:

Entscheidung:
26.04.1988

Norm:
ABGB §1299 B

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


4 Ob 531/88 4 Ob 531/88 Entscheidungstext OGH 26.04.1988 4 Ob 531/88 Veröff: JBl 1989,110