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WEITERE INFORMATIONEN
4 Ob 531/88 4 Ob 531/88 Entscheidungstext OGH 26.04.1988 4 Ob 531/88 Veröff: JBl 1989,110
RECHTSPRECHUNG
RS0026614
Weder ein Kunstfehler noch sonst ein schuldhaftes Verhalten des Zahnarztes liegt vor, wenn eine besonders schwierig einzusetzende Brücke nicht sogleich richtig sitzt und daher erneuert werden muss und dies im üblichen Risikobereich einer solchen Behandlung liegt.
- Rechtssatz:
Weder ein Kunstfehler noch sonst ein schuldhaftes Verhalten des Zahnarztes liegt vor, wenn eine besonders schwierig einzusetzende Brücke nicht sogleich richtig sitzt und daher erneuert werden muß und dies im üblichen Risikobereich einer solchen Behandlung liegt.
- Gericht:
- OGH
- Geschäftszahl:
- 4Ob531/88
- Schlagworte:
- Zahnarzt
- Entscheidung:
- 26.04.1988
- Norm:
- ABGB §1299 B
- Kategorie:
WEITERE INFORMATIONEN
Entscheidungstexte
4 Ob 531/88 4 Ob 531/88 Entscheidungstext OGH 26.04.1988 4 Ob 531/88 Veröff: JBl 1989,110