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RECHTSPRECHUNG


RS0026652


Bei einer schweren Operation (hier: Herzoperation) ist zu fordern, dass der Arzt einer solchen durch ein Gespräch mit dem Patienten bzw durch ein Gespräch auch mit den Eltern des minderjährigen Patienten herausfindet, wieweit eine Aufklärung über Operationsnebenwirkungen gewünscht und auch menschlich verkraftet werden kann. Erst nach einem solchen Gespräch könnte beurteilt werden, ob dem Arzt im Interesse der Heilung des Patienten eine weitere Aufklärung nicht mehr zugemutet werden könnte, ob es Anhaltspunkte für einen konkludenten Verzicht des Patienten (bzw der Eltern) auf weitere Aufklärung gibt und dergleichen mehr.


Rechtssatz:

Bei einer schweren Operation (hier: Herzoperation) ist zu fordern, daß der Arzt einer solchen durch ein Gespräch mit dem Patienten bzw durch ein Gespräch auch mit den Eltern des minderjährigen Patienten herausfindet, wieweit eine Aufklärung über Operationsnebenwirkungen gewünscht und auch menschlich verkraftet werden kann. Erst nach einem solchen Gespräch könnte beurteilt werden, ob dem Arzt im Interesse der Heilung des Patienten eine weitere Aufklärung nicht mehr zugemutet werden könnte, ob es Anhaltspunkte für einen konkludenten Verzicht des Patienten (bzw der Eltern) auf weitere Aufklärung gibt und dergleichen mehr.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
3Ob562/84

Schlagworte:

Entscheidung:
19.12.1984

Norm:
ABGB §1299 B

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


3 Ob 562/84 3 Ob 562/84 Entscheidungstext OGH 19.12.1984 3 Ob 562/84 Veröff: RdW 1985,272 = JBl 1985,548 = EvBl 1985/85 S 450 = SZ 57/207