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RECHTSPRECHUNG


RS0026735


Da jede Operation Gefahren für den Patienten mit sich bringt, sind schädigende Folgen nur dann vom Operateur, den an der Operation Mitwirkenden oder deren Dienstgeber zu vertreten, wenn sie auf einem Kunstfehler beruhen.


Rechtssatz:

Da jede Operation Gefahren für den Patienten mit sich bringt, sind schädigende Folgen nur dann vom Operateur, den an der Operation Mitwirkenden oder deren Dienstgeber zu vertreten, wenn sie auf einem Kunstfehler beruhen.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
6Ob106/58

Schlagworte:

Entscheidung:
14.05.1958

Norm:
ABGB §1299 B
ABGB §1313a
ABGB §1315

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


6 Ob 106/58 6 Ob 106/58 Entscheidungstext OGH 14.05.1958 6 Ob 106/58