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RECHTSPRECHUNG


RS0026768


Wird durch einen ärztlichen Kunstfehler das Operationsrisiko nicht unwesentlich erhöht, dann trifft den Behandler die Beweislast dafür, dass die schädlichen Folgen auch ohne den Kunstfehler eingetreten wären. Steht ein ärztlicher Behandlungsfehler fest und ist es unzweifelhaft, dass die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts durch den ärztlichen Kunstfehler nicht bloß unwesentlich erhöht wurde, dann hat also der Belangte (Arzt oder Krankenanstaltenträger) zu beweisen, dass die ihm zuzurechnende Sorgfaltsverletzung „mit größter Wahrscheinlichkeit“ nicht kausal für den Schaden des Patienten war. Es kehrt sich folglich die Beweislast für das (Nicht-)Vorliegen der Kausalität um.


Rechtssatz:

Wird durch einen ärztlichen Kunstfehler das Operationsrisiko nicht unwesentlich erhöht, trifft den Behandler die Beweislast dafür, dass schädliche Folgen auch ohne den Kunstfehler eingetreten wären.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
6Ob702/89; 6Ob604/91; 6Ob3/98d; 9Ob3/05i; 4Ob137/07m; 3Ob209/07t; 1Ob138/07m; 1Ob226/07b; 10Ob119/07h; 9Ob64/08i; 8Ob103/09v; 4Ob145/10t; 6Ob259/10x; 8Ob69/10w; 1Ob258/12s; 8Ob133/12k; 9Ob6/16x; 8Ob13/17w; 7Ob88/17t

Schlagworte:

Entscheidung:
31.05.1990

Norm:
ABGB §1299 A1
ABGB §1299 B

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


6 Ob 702/89 6 Ob 702/89 Entscheidungstext OGH 31.05.1990 6 Ob 702/89 Veröff: SZ 63/90
6 Ob 604/91 6 Ob 604/91 Entscheidungstext OGH 10.10.1991 6 Ob 604/91
6 Ob 3/98d 6 Ob 3/98d Entscheidungstext OGH 29.10.1998 6 Ob 3/98d Beisatz: Nichtanwendung der sichersten Maßnahmen zur Abwendung bekannter Operationsgefahren. (T1)
9 Ob 3/05i 9 Ob 3/05i Entscheidungstext OGH 24.10.2005 9 Ob 3/05i
4 Ob 137/07m 4 Ob 137/07m Entscheidungstext OGH 07.08.2007 4 Ob 137/07m Vgl aber; Beisatz: Diese Umkehrung der Beweislast lässt sich aber nur mit der besonderen Gefahr der Verschlechterung des Gesundheitszustands durch den Kunstfehler begründen. Auf das bloße Risiko eines Rückfalls oder einer nicht zu einer Verschlechterung des Gesundheitszustands führenden Erfolglosigkeit einer Behandlung kann diese Rechtsprechung nicht übertragen werden. (T2); Veröff: SZ 2007/122
3 Ob 209/07t 3 Ob 209/07t Entscheidungstext OGH 27.11.2007 3 Ob 209/07t Auch; Beisatz: Hier: Operation an der Hand ohne Blutsperre. (T3)
1 Ob 138/07m 1 Ob 138/07m Entscheidungstext OGH 29.01.2008 1 Ob 138/07m Vgl auch; Beisatz: Steht ein ärztlicher Behandlungsfehler fest und ist es unzweifelhaft, dass die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts durch den ärztlichen Kunstfehler nicht bloß unwesentlich erhöht wurde, hat der Belangte (Arzt oder Krankenanstaltenträger) zu beweisen, dass die ihm zuzurechnende Sorgfaltsverletzung „mit größter Wahrscheinlichkeit" nicht kausal für den Schaden des Patienten war. Es kehrt sich folglich die Beweislast für das (Nicht-)Vorliegen der Kausalität um. (T4); Beisatz: Hier: Mangelnde Aufklärung über die für die Durchführung einer Folgeschäden vermeidenden Operation einzuhaltende Frist. (T5)
1 Ob 226/07b 1 Ob 226/07b Entscheidungstext OGH 26.02.2008 1 Ob 226/07b Vgl auch; Beisatz: Für den dem Kläger obliegenden Beweis der Kausalität zwischen Behandlungsfehler und Gesundheitsschaden genügt der Nachweis, dass die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts durch den Fehler der Ärzte nicht bloß unwesentlich erhöht wurde. Dem Beklagten obliegt in diesem Fall der volle Beweis, dass die erwiesene Vertragsverletzung im konkreten Fall für die nachteiligen Folgen mit größter Wahrscheinlichkeit unwesentlich geblieben ist. (T6)
10 Ob 119/07h 10 Ob 119/07h Entscheidungstext OGH 10.03.2008 10 Ob 119/07h Vgl auch; nur: Wenn die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts durch den ärztlichen Kunstfehler nicht bloß unwesentlich erhöht worden ist, obliegt dem Arzt der volle Beweis dafür, dass im konkreten Behandlungsfall das Fehlverhalten mit größter Wahrscheinlichkeit für den Schaden unwesentlich geblieben ist. (T7)
9 Ob 64/08i 9 Ob 64/08i Entscheidungstext OGH 04.08.2009 9 Ob 64/08i Vgl auch; Beisatz: Die bei Vorliegen ärztlicher Fehler angenommene Beweislastumkehr zu Lasten des behandelnden Arztes gelangt erst dann zur Anwendung, wenn vorher der geschädigte Patient - wenn auch im Rahmen eines erleichterten Kausalitätsbeweises - den Nachweis erbracht hat, dass die Wahrscheinlichkeit eines Schadeneintritts durch den ärztlichen Fehler (hier: Verletzung der Aufklärungspflicht) nicht bloß unwesentlich erhöht wurde. (T8); Beisatz: Erst dann liegt es am Arzt zu beweisen, dass die ihm zuzurechnende Sorgfaltsverletzung mit größter Wahrscheinlichkeit nicht kausal war. (T9)
8 Ob 103/09v 8 Ob 103/09v Entscheidungstext OGH 29.09.2009 8 Ob 103/09v Auch; Beisatz: Wurde die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts durch einen ärztlichen Kunstfehler nicht bloß unwesentlich erhöht, obliegt dem Arzt beziehungsweise dem Rechtsträger des Krankenhauses der Beweis dafür, dass im konkreten Fall das Fehlverhalten mit größter Wahrscheinlichkeit für den Schaden unwesentlich geblieben wäre. (T10)
4 Ob 145/10t 4 Ob 145/10t Entscheidungstext OGH 05.10.2010 4 Ob 145/10t Auch; Beis wie T6; Beisatz: Hier: Erteilung einer unrichtigen ärztlichen Auskunft über die Notwendigkeit einer ärztlichen Behandlung. (T11)
6 Ob 259/10x 6 Ob 259/10x Entscheidungstext OGH 28.01.2011 6 Ob 259/10x Vgl; Beis wie T10
8 Ob 69/10w 8 Ob 69/10w Entscheidungstext OGH 22.03.2011 8 Ob 69/10w Auch
1 Ob 258/12s 1 Ob 258/12s Entscheidungstext OGH 31.01.2013 1 Ob 258/12s Vgl; Beis wie T6; Beis wie T8
8 Ob 133/12k 8 Ob 133/12k Entscheidungstext OGH 29.04.2013 8 Ob 133/12k Vgl auch
9 Ob 6/16x 9 Ob 6/16x Entscheidungstext OGH 29.09.2016 9 Ob 6/16x Vgl auch; Beis wie T6
8 Ob 13/17w 8 Ob 13/17w Entscheidungstext OGH 22.02.2017 8 Ob 13/17w Auch
7 Ob 88/17t 7 Ob 88/17t Entscheidungstext OGH 27.09.2017 7 Ob 88/17t Vgl