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RECHTSPRECHUNG


RS0026829


Die Anmietung eines Ersatzfahrzeuges um einen Kostenaufwand, der die Taxispesen für die nach der Sachlage zu erwartenden Fahrten (hauptsächlich für Einkäufe und Ärztebesuche der Gattin des Besitzers des beschädigten Fahrzeuges, der für seine eigenen Zwecke einen Dienstwagen zur Verfügung hatte) vorhersehbar um ein Vielfaches übersteigen mußte, ist nicht mit der Verpflichtung des Geschädigten vereinbar, das ihm Zumutbare zu tun, um den Schaden möglichst gering zu halten. Somit sind bei Anmietung eines Ersatzfahrzeugs auch besonders hohe Kilometerleistungen nach Möglichkeit zu vermeiden.


Rechtssatz:

Die Anmietung eines Ersatzfahrzeuges um einen Kostenaufwand, der die Taxispesen für die nach der Sachlage zu erwartenden Fahrten (hauptsächlich für Einkäufe und Ärztebesuche der Gattin des Besitzers des beschädigten Fahrzeuges, der für seine eigenen Zwecke einen Dienstwagen zur Verfügung hatte) vorhersehbar um ein Vielfaches übersteigen mußte, ist nicht mit der Verpflichtung des Geschädigten vereinbar, das ihm Zumutbare zu tun, um den Schaden möglichst gering zu halten.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
8Ob44/73; 2Ob16/76; 8Ob183/78

Schlagworte:

Entscheidung:
13.03.1973

Norm:
ABGB §1304 A1
ABGB §1323 F
ABGB §1325 D7

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


8 Ob 44/73 8 Ob 44/73 Entscheidungstext OGH 13.03.1973 8 Ob 44/73 Veröff: EvBl 1974/3 S 14
2 Ob 16/76 2 Ob 16/76 Entscheidungstext OGH 12.02.1976 2 Ob 16/76 Beisatz: Rückschauende Betrachtung bedeutungslos. (T1) Veröff: ZVR 1977/78 S 116
8 Ob 183/78 8 Ob 183/78 Entscheidungstext OGH 25.10.1978 8 Ob 183/78 Vgl; Beisatz: Besonders hohe Kilometerleistungen müssen nach Möglichkeit vermieden werden. (T2)