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RECHTSPRECHUNG


RS0026838


Wenn ein LKW eines Unternehmers beschädigt wird, so gilt der aus diesem gezogene Nutzen dann nicht als Verdienstentgang, wenn alle während der Reparaturzeit anfallenden Aufträge mit einem Ersatzfahrzeug von einer anderen Niederlassung durchgeführt wurden. Dann ist kein Verdienstentgang eingetreten. Daran ändert nichts, dass im Geschäftsbetrieb „insgesamt ein Fahrzeug weniger verfügbar“ war, wenn der Kläger nicht behauptet und beweist, dass während der Reparaturzeit auch das Ersatzfahrzeug (mit anderen Aufträgen) ausgelastet gewesen wäre und auch keine sonstigen betriebsinternen Transportkapazitäten vorhanden waren.


Rechtssatz:

Wird durch die Beschädigung eines Betriebsmittels (hier Lastkraftwagen) der aus einem Unternehmen gezogenen Nutzen vermindert, so gilt dieser nur dann als Verdienstentgang, wenn auch ein wirtschaftlich vertretbarer Einsatz der übrigen Betriebsmittel im Unternehmen des Geschädigten diese Verminderung des Nutzens herbeigeführt hätte.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
8Ob177/78; 2Ob131/80; 8Ob116/80 (8Ob117/80); 8Ob24/81; 2Ob188/01p; 2Ob19/12a

Schlagworte:

Entscheidung:
21.11.1978

Norm:
ABGB §1304 A1
ABGB §1323 D
ABGB §1325 D2a

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


8 Ob 177/78 8 Ob 177/78 Entscheidungstext OGH 21.11.1978 8 Ob 177/78 Veröff: ZVR 1980/15 S 21
2 Ob 131/80 2 Ob 131/80 Entscheidungstext OGH 04.11.1980 2 Ob 131/80
8 Ob 116/80 8 Ob 116/80 Entscheidungstext OGH 15.12.1980 8 Ob 116/80 Auch
8 Ob 24/81 8 Ob 24/81 Entscheidungstext OGH 23.04.1981 8 Ob 24/81 Veröff: ZVR 1982/137 S 110
2 Ob 188/01p 2 Ob 188/01p Entscheidungstext OGH 06.09.2001 2 Ob 188/01p
2 Ob 19/12a 2 Ob 19/12a Entscheidungstext OGH 20.11.2012 2 Ob 19/12a Beisatz: Wurden alle während der Reparaturzeit des beschädigten Klagsfahrzeugs anfallenden Aufträge mit einem Ersatzfahrzeug von einer anderen Niederlassung des Klägers durchgeführt, ist ein Verdienstentgang nicht eingetreten. (T1); Beisatz: Daran ändert nichts, dass im Geschäftsbetrieb „insgesamt ein Fahrzeug weniger verfügbar“ war, zumal der Kläger nicht behauptet, dass während der Reparaturzeit auch das Ersatzfahrzeug (mit anderen Aufträgen) ausgelastet gewesen wäre und auch keine sonstigen betriebsinternen Transportkapazitäten vorhanden waren. (T2); Veröff: SZ 2012/119