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RECHTSPRECHUNG


RS0026854


Ist dem Geschädigten erkennbar, daß eine an sich geringfügige Beschädigung des Fahrzeuges zu einer längeren Reparaturdauer führt und deshalb unverhältnismäßig hohe Mietwagenkosten auflaufen, ist zu prüfen, ob es ihm zugemutet werden kann, sein Fahrzeug zunächst provisorisch instandsetzen zu lassen und bis zum Einlangen der Ersatzteile zu verwenden.


Rechtssatz:

Ist dem Geschädigten erkennbar, daß eine an sich geringfügige Beschädigung des Fahrzeuges zu einer längeren Reparaturdauer führt und deshalb unverhältnismäßig hohe Mietwagenkosten auflaufen, ist zu prüfen, ob es ihm zugemutet werden kann, sein Fahrzeug zunächst provisorisch instandsetzen zu lassen und bis zum Einlangen der Ersatzteile zu verwenden.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
2Ob266/76; 2Ob56/77; 8Ob115/79; 2Ob121/82

Schlagworte:

Entscheidung:
13.01.1977

Norm:
ABGB §1304 A1
ABGB §1323 F

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


2 Ob 266/76 2 Ob 266/76 Entscheidungstext OGH 13.01.1977 2 Ob 266/76
2 Ob 56/77 2 Ob 56/77 Entscheidungstext OGH 29.04.1977 2 Ob 56/77
8 Ob 115/79 8 Ob 115/79 Entscheidungstext OGH 21.06.1979 8 Ob 115/79 Veröff: ZVR 1980/153 S 154
2 Ob 121/82 2 Ob 121/82 Entscheidungstext OGH 15.06.1982 2 Ob 121/82 Auch; Beisatz: Hier: Verwendung des noch nicht vollständig reparierten Fahrzeuges. (T1) Veröff: ZVR 1983/275 S 308