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RECHTSPRECHUNG


RS0027052


Der Geschädigte hat seiner Schadensminderungspflicht Genüge getan, wenn er die Reparatur des Kraftwagens einem hiezu befugten und geeigneten Gewerbsmann unverzüglich in Auftrag gibt und die Beschleunigung der Arbeiten mehrmals betreibt. Er ist nicht verpflichtet, sich in den Geschäftsgang und Geschäftsbetrieb des Unternehmens einzuschalten, um die raschere Beschaffung eines Ersatzteiles zu veranlassen oder diesen selbst zu beschaffen, um auf diese Weise die Reparaturszeit niedriger zu halten und die Kosten für ein Mietfahrzeug herabzumindern. Er ist auch nicht verpflichtet, den Schaden selbst zu beheben, weil die Schadensbehebung durch einen Dritten teurer käme.


Rechtssatz:

Schadensminderungspflicht des Geschädigten. Der Geschädigte hat dieser Pflicht Genüge getan, wenn er die Reparatur des Kraftwagens einem hiezu befugten und geeigneten Gewerbsmann unverzüglich in Auftrag gibt und die Beschleunigung der Arbeiten mehrmals betreibt. Er ist nicht verpflichtet, sich in den Geschäftsgang und Geschäftsbetrieb des Unternehmens einzuschalten, um die raschere Beschaffung eines Ersatzteiles zu veranlassen oder diesen selbst zu beschaffen, um auf diese Weise die Reparaturszeit niedriger zu halten und die Kosten für ein Mietfahrzeug herabzumindern.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
2Ob125/64; 2Ob302/68; 8Ob26/71; 2Ob177/72 (2Ob178/72); 2Ob118/74; 2Ob45/75; 8Ob19/76; 2Ob266/76; 2Ob56/77; 8Ob294/79; 8Ob206/80; 6Ob217/10w; 6Ob176/16z

Schlagworte:

Entscheidung:
29.06.1964

Norm:
ABGB §1304 A1
ABGB §1323 F

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


2 Ob 125/64 2 Ob 125/64 Entscheidungstext OGH 29.06.1964 2 Ob 125/64 Veröff: ZVR 1964/281 S 326
2 Ob 302/68 2 Ob 302/68 Entscheidungstext OGH 14.11.1968 2 Ob 302/68 Beisatz: Reparatur so schnell als möglich. (T1) Veröff: SZ 41/154
8 Ob 26/71 8 Ob 26/71 Entscheidungstext OGH 02.03.1971 8 Ob 26/71 Veröff: ZVR 1972/34 S 55
2 Ob 177/72 2 Ob 177/72 Entscheidungstext OGH 11.01.1973 2 Ob 177/72 Vgl; Beis wie T1; Veröff: ZVR 1973/110 S 144
2 Ob 118/74 2 Ob 118/74 Entscheidungstext OGH 04.04.1974 2 Ob 118/74 Veröff: ZVR 1975/61 S 81
2 Ob 45/75 2 Ob 45/75 Entscheidungstext OGH 20.03.1975 2 Ob 45/75 Veröff: ZVR 1976/12 S 16
8 Ob 19/76 8 Ob 19/76 Entscheidungstext OGH 04.02.1976 8 Ob 19/76 nur: Schadensminderungspflicht des Geschädigten. Der Geschädigte hat dieser Pflicht Genüge getan, wenn er die Reparatur des Kraftwagens einem hiezu befugten und geeigneten Gewerbsmann unverzüglich in Auftrag gibt und die Beschleunigung der Arbeiten mehrmals betreibt. (T2) Beisatz: Verlängerung der Reparaturzeit über die Osterfeiertage von achtzehn auf sechsundzwanzig toleriert. (T3)
2 Ob 266/76 2 Ob 266/76 Entscheidungstext OGH 13.01.1977 2 Ob 266/76 nur T2; Beisatz: Unter Umständen provisorische Instandsetzung. (T4)
2 Ob 56/77 2 Ob 56/77 Entscheidungstext OGH 29.04.1977 2 Ob 56/77 Ähnlich; Beisatz: Keine Verletzung der Schadensminderungspflicht, wenn Geschädigter am Freitag den Personenkraftwagen in die Werkstätte bringt, weil ihm für Montag vom Dienstgeber keine Freizeit hiefür gewährt wird. (T5)
8 Ob 294/79 8 Ob 294/79 Entscheidungstext OGH 21.02.1980 8 Ob 294/79
8 Ob 206/80 8 Ob 206/80 Entscheidungstext OGH 04.12.1980 8 Ob 206/80 nur: Schadensminderungspflicht des Geschädigten. Der Geschädigte hat dieser Pflicht Genüge getan, wenn er die Reparatur des Kraftwagens einem hiezu befugten und geeigneten Gewerbsmann unverzüglich in Auftrag gibt und die Beschleunigung der Arbeiten mehrmals betreibt. Er ist nicht verpflichtet, sich in den Geschäftsgang und Geschäftsbetrieb des Unternehmens einzuschalten, um die raschere Beschaffung eines Ersatzteiles zu veranlassen oder diesen selbst zu beschaffen, um auf diese Weise die Reparaturszeit niedriger zu halten. (T6)
6 Ob 217/10w 6 Ob 217/10w Entscheidungstext OGH 13.10.2011 6 Ob 217/10w Vgl; Beisatz: Der Geschädigte muss sich das Verhalten des Herstellungsgehilfe nicht zurechnen lassen, er muss nur vertreten, den Herstellungsgehilfen nicht ordnungsgemäß ausgewählt zu haben. (T7)
6 Ob 176/16z 6 Ob 176/16z Entscheidungstext OGH 24.10.2016 6 Ob 176/16z Vgl; Beisatz: Die Schadensminderungspflicht kann dem Geschädigten nicht das Recht auf Naturalherstellung (bzw Geldersatz zwecks Naturalherstellung) nehmen. Niemand muss den Schaden selber beheben, weil die Schadensbehebung durch einen Dritten teurer käme. Der Geschädigte soll so gestellt werden, wie er stünde, wenn das schädigende Ereignis nicht eingetreten wäre. Dazu gehört auch, dass er mit der Wiederherstellung nicht belastet wird. Die Schadensminderungspflicht bedeutet nicht, dass der Mitteleinsatz des Geschädigten (zB sein Arbeits- und Maschineneinsatz) zu seinen Lasten zu gehen hat. (T8)