RECHTSPRECHUNG
RS0027105
Kein Mitverschulden des LKW – Lenkers, wenn der aus der Gegenrichtung nahende LKW – Fahrer wegen eines auf seiner Fahrbahnhälfte abgestellten Personenkraftwagen sein Fahrzeug zuerst nach rechts zieht und die Geschwindigkeit so vermindert, als würde er anhalten, schließlich aber doch wieder nach links lenkt und die Geschwindigkeit erhöht, so dass die Begegnung auf Höhe des abgestellten Fahrzeuges erfolgt und dieses beschädigt wird. Wird ein Fahrstreifen durch ein abgestelltes Fahrzeug blockiert, darf ein Kraftfahrzeuglenker darauf vertrauen, dass ein entgegenkommendes Fahrzeug, dessen Fahrstreifen durch ein Hindernis verengt ist, vor diesem Hindernis anhalten und dem Gegenverkehr die Vorfahrt ermöglichen werde (vgl T1 des RS)
- Rechtssatz:
Kein Mitverschulden des Lastkraftwagen - Lenkers, wenn der aus der Gegenrichtung nahende Lastkraftwagen - Fahrer wegen eines auf seiner Fahrbahnhälfte abgestellten Personenkraftwagen sein Fahrzeug zuerst nach rechts zieht und die Geschwindigkeit so vermindert, als würde er anhalten, schließlich aber doch wieder nach links lenkt und die Geschwindigkeit erhöht, so daß die Begegnung auf Höhe des abgestellten Fahrzeuges erfolgt und dieses beschädigt wird (Vertrauensgrundsatz).
- Gericht:
- OGH
- Geschäftszahl:
- 2Ob212/66; 2Ob362/99w
- Schlagworte:
- Gegenverkehrsunfall
- Entscheidung:
- 08.09.1966
- Norm:
- ABGB §1304 BIIb
EKHG §11 Abs1
StVO §3
StVO §17 Abs1 - Kategorie:
WEITERE INFORMATIONEN
Entscheidungstexte
2 Ob 212/66 2 Ob 212/66 Entscheidungstext OGH 08.09.1966 2 Ob 212/66 Veröff: ZVR 1967/113 S 124
2 Ob 362/99w 2 Ob 362/99w Entscheidungstext OGH 25.10.2000 2 Ob 362/99w Vgl auch; Beisatz: Wird ein Fahrstreifen durch ein abgestelltes Fahrzeug blockiert, darf ein Kraftfahrzeuglenker darauf vertrauen, dass ein entgegenkommendes Fahrzeug, dessen Fahrstreifen durch ein Hindernis verengt ist, vor diesem Hindernis anhalten und dem Gegenverkehr die Vorfahrt ermöglichen werde. (T1)