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RECHTSPRECHUNG


RS0027177


Tankwagenzug und Langholzfuhre fahren mit überhöhter Geschwindigkeit aufeinander zu. Verschuldensteilung 2 : 1 zum Nachteil des Lenkers der Langholzfuhre, der die langen Stämme an der dem Gegenverkehr zugewendeten Seite seines Fahrzeuges gelagert hatte, wodurch diese in der Kurve die Fahrbahnmitte ca 1/2 bis 1 Meter überragten.


Rechtssatz:

Tankwagenzug und Langholzfuhre fahren mit überhöhter Geschwindigkeit aufeinander zu. Verschuldensteilung 2 : 1 zum Nachteil des Lenkers der Langholzfuhre, der die langen Stämme an der dem Gegenverkehr zugewendeten Seite seines Fahrzeuges gelagert hatte, wodurch diese in der Kurve die Fahrbahnmitte ca 1/2 bis 1 Meter überragten.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
2Ob71/67

Schlagworte:

Entscheidung:
17.03.1967

Norm:
ABGB §1304 BIIb
StVO §7 Abs1 IIB

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


2 Ob 71/67 2 Ob 71/67 Entscheidungstext OGH 17.03.1967 2 Ob 71/67