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WEITERE INFORMATIONEN
2 Ob 71/67 2 Ob 71/67 Entscheidungstext OGH 17.03.1967 2 Ob 71/67
RECHTSPRECHUNG
RS0027177
Tankwagenzug und Langholzfuhre fahren mit überhöhter Geschwindigkeit aufeinander zu. Verschuldensteilung 2 : 1 zum Nachteil des Lenkers der Langholzfuhre, der die langen Stämme an der dem Gegenverkehr zugewendeten Seite seines Fahrzeuges gelagert hatte, wodurch diese in der Kurve die Fahrbahnmitte ca 1/2 bis 1 Meter überragten.
- Rechtssatz:
Tankwagenzug und Langholzfuhre fahren mit überhöhter Geschwindigkeit aufeinander zu. Verschuldensteilung 2 : 1 zum Nachteil des Lenkers der Langholzfuhre, der die langen Stämme an der dem Gegenverkehr zugewendeten Seite seines Fahrzeuges gelagert hatte, wodurch diese in der Kurve die Fahrbahnmitte ca 1/2 bis 1 Meter überragten.
- Gericht:
- OGH
- Geschäftszahl:
- 2Ob71/67
- Schlagworte:
- Gegenverkehrsunfall
- Entscheidung:
- 17.03.1967
- Norm:
- ABGB §1304 BIIb
StVO §7 Abs1 IIB - Kategorie:
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Entscheidungstexte
2 Ob 71/67 2 Ob 71/67 Entscheidungstext OGH 17.03.1967 2 Ob 71/67